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title: "Gemeinde Vogt führt Bürgermeisterwahl am 11. Oktober 2026 in Vogt durch"
sdDatePublished: "2026-08-27T15:25:00Z"
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Gemeinde Vogt führt Bürgermeisterwahl am 11. Oktober 2026 in Vogt durch

(Microsoft Word - Bekanntmachung Durchführung der Wahl_Veröffentlichung 03.09.2026.docx)

Gemeinde Vogt
Landkreis Ravensburg

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürger-
meisters/der Bürgermeisterin (m/w/d) am 11. Oktober 2026
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (m/w/d) wird bekannt gemacht:

1.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr

2.
Die Gemeinde Vogt ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt.
Nummer
des
Wahlbe-
zirks
Abgrenzung des Wahlbezirks
Lage des Wahlraums
1
Urnenwahlbezirk 1 /
südlicher Bereich
Schule Vogt, Wahllokal 1,
Schulstraße 21, 88267 Vogt
2
Urnenwahlbezirk 2 /
nördlicher Bereich
Schule Vogt, Wahllokal 2,
Schulstraße 21, 88267 Vogt
3
Urnenwahlbezirk 3 /
Außenbereich
Schule Vogt, Wahllokal 3,
Schulstraße 21, 88267 Vogt

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 18.09.2026 übersandt worden sind, sind
der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers/der Bewerberin bzw. die
Namen der Bewerber/innen, der/die öffentlich bekannt gemacht wurde/wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im
Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes
und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber
müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sein.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

- den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise
ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht
oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person
in die freie Zeile einträgt.

- den Namen des/der im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise aus-
drücklich als gewählt kennzeichnet
oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person
in die freie Zeile einträgt.
Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der/die im Stimmzettel vorgedruckte
Bewerber/in eine Stimme.

- den Namen einer wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie
Zeile einträgt.

5. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitäts-
ausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom
Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Vogt
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimm-
zettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver-
schlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei
der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise dar-
über, wie durch Briefwahl gewählt wird.

08/021/5270/27 (26040)

7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die
Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder
Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch
einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zu-
lässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
person besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung
erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz ent-
gegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jeder-
mann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Bürgermeisteramt
Ort, Datum

Vogt, 27. August 2026

Leonie Meßmer
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses