Bundesfinanzhof veröffentlicht sechs sog. V-Entscheidungen am 27.8.2026
BFH: Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen | Steuern | Haufe
Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen
Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024
Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA
Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken
Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG
Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
Am 27.8.2026 hat der BFH sechs sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen 287
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer 217
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich 208
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten 205
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 114
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“ 105
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug 104
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten 88
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters 85
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand 82
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen 27.08.2026
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG 27.08.2026
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte 27.08.2026
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen 26.08.2026
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter 25.08.2026
Abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen 25.08.2026
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers 24.08.2026
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung 24.08.2026
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer 24.08.2026
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen 21.08.2026
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Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim
Bei der durch die Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten (zur unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung) handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom Finanzgericht zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls.
Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt (Festhalten am BFH, Urteil v. 22.7.2010, V R 4
09, BStBl II 2013, 590).
Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen
Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.
Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung
Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr zu bemessen, in dem der Anspruch auf den Versorgungsbezug bei ihr entstanden ist.
Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tier-zucht
Die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tier-zucht
Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch, wenn infolge der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags Verluste nicht vollständig ausgeglichen werden können und in späteren Veranlagungszeiträumen verfallen (“Definitiveffekt”).
Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids
Ein Freistellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor ein Antrag gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird.
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