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title: "Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 SGB V beschließt Klassifikationsmodell 2027 in der 848. Sitzung am 25. August 2026; mit Wirkung zum 25. August 2026"
sdDatePublished: "2026-08-27T13:38:00Z"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Schleswig-Holstein"
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  - "Germany"
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Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 SGB V beschließt Klassifikationsmodell 2027 in der 848. Sitzung am 25. August 2026; mit Wirkung zum 25. August 2026

HON_2026-08-25_BA_848_BeeG_Klassifikationsmodell_2027

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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B E S C H L U S S
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
über das zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw.
demografischen Veränderungsraten für das Jahr 2027 zu
verwendende Klassifikationsmodell
gemäß § 87a Abs. 5 Satz 5 SGB V
sowie
zur Bereinigung der Kodiereffekte, die insbesondere durch die
Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen
nach § 295 Abs. 4 Satz 3 SGB V zur Vergabe und Übermittlung
der Schlüssel nach § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V entstehen
mit Wirkung zum 25. August 2026
Präambel
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 269. Sitzung am 25. Januar 2012 beschlossen,
bis zum 30. Juni 2026 das mit Wirkung für das Folgejahr zur Ermittlung der
diagnosebezogenen Veränderungsraten gemäß § 87a Abs. 4 SGB V zu verwendende
Klassifikationsmodell gemäß § 87a Abs. 5 Satz 5 SGB V festzulegen.
Das Institut des Bewertungsausschusses ermittelt gemäß Teil A für jeden KV-Bezirk
jeweils eine demografische sowie eine diagnosebezogene Veränderungsrate für das
Jahr 2027.
Der Bewertungsausschuss hat gemäß § 87a Abs. 5 Satz 11 und 12 SGB V ein Verfahren
zur Bereinigung der Kodiereffekte zu beschließen, die insbesondere durch die
Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Abs. 4 Satz 3
SGB V zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V
entstehen. In Teil B wird diese Vorgabe umgesetzt.
Der Beschluss gliedert sich in folgende Teile:
Teil A:
Festlegung des zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw. demografischen
Veränderungsraten
für
das
Jahr
2027
zu
verwendenden
Klassifikationsmodells gemäß § 87a Abs. 5 Satz 5 SGB V

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Teil B:
Verfahren zur Bereinigung der Kodiereffekte, die insbesondere durch die
Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Abs.
4 Satz 3 SGB V zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Abs.
1 Satz 6 SGB V entstehen
Anlage:
Liste der nicht einzubeziehenden Leistungen für die Abgrenzung des MGV-
Leistungsbedarfs des Leistungsjahres 2024 in Nr. 2.2.5 des Beschlussteils A

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Teil A
Festlegung des zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw.
demografischen Veränderungsraten für das Jahr 2027 zu
verwendenden Klassifikationsmodells
gemäß § 87a Abs. 5 Satz 5 SGB V
1.
Grundlage
für
die
Ausgestaltung
des
diagnosebezogenen
Klassifikationsmodells gemäß § 87a Abs. 5 SGB V
Die Modellausgestaltung zur Ermittlung der diagnosebezogenen Veränderungsraten der
Morbiditätsstruktur für das Jahr 2027 setzt auf der Version p2026a des
Klassifikationssystems einschließlich der darin enthaltenen Hierarchien sowie der Alters-
und
Geschlechtsgruppen
(AGG)
auf,
die
der
Arbeitsausschuss
des
Bewertungsausschusses in seiner 520. Sitzung am 2. Juni 2026 freigegeben hat.
Grundlage hierfür ist die im Beschluss des Bewertungsausschusses aus der
269. Sitzung gemäß Teil A, Nr. 1 lit. c) in Verbindung mit Teil B Nr. 2 beschlossene
Vorgabe, dass der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses die jährliche
Weiterentwicklung des Klassifikationssystems der Zuordnung der Diagnosen bis zur
Ebene der unkomprimierten Risikogruppen freigibt und dass gemäß § 87a Abs. 5 SGB V
das geltende Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die
Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüft und weiterentwickelt werden
kann. Die Weiterentwicklung setzt dabei auf dem vom Bewertungsausschuss in seiner
797. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossenen Modell zur Ermittlung der
diagnosebezogenen Veränderungsraten für das Jahr 2026 auf.
2.
Festlegungen zur verwendeten Datengrundlage und deren Abgrenzungen
2.1
Datengrundlage
Datengrundlage für die Ermittlung der diagnosebezogenen und der demografischen
Veränderungsraten ist die Geburtstagsstichprobe, die gemäß den Beschlüssen des
Bewertungsausschusses in seiner 437. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), zuletzt
geändert durch den Beschluss in seiner 640. Sitzung am 29. März 2023 unter
Berücksichtigung von Austausch- und Korrekturlieferungen entsprechend dem Stand
der Qualitätssicherung zum 17. März 2026 erhoben wurde. Zur Feststellung der
Teilnahme an Selektivverträgen einschließlich der Feststellung der jeweiligen
Vertragsart
wurden
dabei
auch
die
gemäß
Beschluss
des
Erweiterten
Bewertungsausschusses in seiner 61. Sitzung am 29. März 2019 erhobenen

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selektivvertraglichen Teilnahmedaten unter Berücksichtigung von Korrekturlieferungen
entsprechend dem Stand der Qualitätssicherung zum 17. März 2026 einbezogen.
Ausgehend von den nach den Vorgaben der Trägerorganisationen und des Instituts des
Bewertungsausschusses
in
der
Datenstelle
des
Bewertungsausschusses
zusammengeführten Versichertenstamm- und vertragsärztlichen Abrechnungsdaten
werden nur die im Rahmen der Qualitätssicherung zum Stand 17. März 2026 nicht mit
Ausschlusskennzeichnung markierten Versicherten- bzw. Abrechnungsdaten der
Geburtstagsstichprobe für die Jahre 2022 bis 2024 herangezogen, einschließlich der im
Rahmen
der
Qualitätssicherung
einbezogenen
Kennzeichnung
zur
Selektivvertragsteilnahme. In diesem Beschluss wird vereinfachend der Begriff
Versicherter auch für Personen, die in Feld 14 (Kennzeichen Betreute) der Satzart 201
einen Wert von 1 aufweisen, verwendet.
Außerdem
werden
sämtliche
Abrechnungsfälle
samt
ihren
Leistungs-
und
Diagnoseangaben, die nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung mit einem
Leistungsbedarf von null von den Kassenärztlichen Vereinigungen über die
Kassenärztliche Bundesvereinigung an die Datenstelle des Bewertungsausschusses
übermittelt wurden, von den Berechnungen ausgeschlossen.
Des Weiteren wird Versicherten mit der Geschlechtsausprägung „unbestimmt“ oder
„divers“ in Feld 05 (Geschlecht) der Satzart 201 im Rahmen des Klassifikationsmodells
die Geschlechtsausprägung „weiblich“ zugewiesen.
Für die weitere Modellausgestaltung wird auf der verwendeten Datengrundlage die
Kalibrierungsmenge zur Ermittlung von Relativgewichten für die diagnosebezogenen
Veränderungsraten gemäß Nr. 2.3 sowie von Relativgewichten für die demografischen
Veränderungsraten gemäß Nr. 2.4 festgelegt. Darüber hinaus wird auf der verwendeten
Datengrundlage eine Anwendungsmenge zur Ermittlung von Morbiditätsindizes und
diagnosebezogenen
Veränderungsraten
gemäß
Nr.
2.5
festgelegt.
Die
Anwendungsmenge zur Ermittlung von Demografieindizes und demografischen
Veränderungsraten wird gemäß Nr. 2.6 festgelegt.
2.2
Erweiterung der Datengrundlage um abgeleitete Merkmale
2.2.1 KV-Abgrenzung
Die regionale Zuordnung von Versicherten zu KV-Bezirken erfolgt jahresbezogen für
einen Versicherten auf Grundlage des letzten Quartals im jeweiligen Jahr, in dem für
diesen Versicherten mindestens ein Datensatz der Satzart 201 (Versicherten-
Stammdaten) in der Datengrundlage vorliegt.

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Für die Zuordnung wird zunächst allen vorliegenden Datensätzen der Satzart 201 für
den Versicherten eine KV-Nummer wie folgt zugeordnet:

Enthält das Feld 08 (Postleitzahl des Wohnortes) nicht den Wert „AUSLA“, wird
die Nummer des im Feld 15 (Gesamtvertragszuständige KV) angegebenen KV-
Bezirks zugeordnet.

Enthält das Feld 08 dagegen den Wert „AUSLA“, so wird die Nummer des KV-
Bezirks zugeordnet, in dem die über das Institutionskennzeichen im Feld 02
(Kassensitz-IK) der Satzart 201 zu ermittelnde Krankenkasse der höchsten
Fusionsstufe (Stand: 2. Januar 2026) ihren Sitz hat.
Bei der quartalsbezogenen Zuordnung einer KV-Nummer zu dem Versicherten wird
anschließend wie folgt vorgegangen:
1. Wurde durch obige Vorschrift allen im betrachteten Quartal für den Versicherten
vorliegenden Datensätzen der Satzart 201 dieselbe KV-Nummer zugeordnet, so
wird diese KV-Nummer dem Versicherten zugeordnet.
2. Im Fall, dass durch obige Vorschrift nicht allen vorliegenden Datensätzen
dieselbe KV-Nummer zugeordnet wurde, es aber unter den zugeordneten KV-
Nummern genau eine gibt, die für den betreffenden Versicherten im Vorquartal
gemäß dem obigen Verfahren nicht zugeordnet werden kann, so wird dem
Versicherten diese KV-Nummer zugeordnet.
3. In den verbleibenden Fällen, in denen weder durch 1. noch durch 2. eine
eindeutige Zuordnung erfolgen kann, werden alle vorliegenden Datensätze der
Satzart 201 aus dem Quartal betrachtet, für die im Feld 04 (Anzahl
Versichertentage) die größte Anzahl an Versichertentagen gemeldet wurde. Ist
allen diesen Datensätzen dieselbe KV-Nummer zugeordnet, so wird diese dem
Versicherten zugeordnet.
4. Bei immer noch verbliebener Mehrdeutigkeit erfolgt die Zuordnung des
Versicherten zu der KV-Nummer des Datensatzes der Satzart 201 aus dem
Quartal, für den der mit dem MD5-Hashverfahren aus der Konkatenation von
Postleitzahl (Feld 08), PersonenID (Feld 03) und der dem Datensatz
zugeordneten KV-Nummer erhaltene Hashwert am größten ist.
2.2.2 Kappung der Versichertentage
Die Zahl der Versichertentage eines Versicherten wird je Quartal aufaddiert und auf die
kalendarisch maximal mögliche Anzahl an Tagen dieses Quartals begrenzt.

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2.2.3 Definition der Anzahl der Versichertenquartale
Die Anzahl der Versichertenquartale (AVQ) weist jahresweise aus, wie viele Quartale
eine Person versichert war. Ein Quartal wird hierbei gezählt, sobald eine Person in
diesem Quartal mindestens einen Tag versichert war.
2.2.4 Definition von Versichertenzeitvollständigkeit
Eine Person wird für ein Jahr als versichertenzeitvollständig gekennzeichnet, wenn sie
in jedem Quartal dieses Jahres mindestens 45 Tage versichert war. Von dieser
Bedingung ausgenommen sind das Quartal des Todes einer Person und ggf. die
Folgequartale im Kalenderjahr des Todes.
2.2.5 Abgrenzung des morbiditätsbedingten Leistungsbedarfs
Der Leistungsbedarf zur Bestimmung der Relativgewichte wird in der Einheit Punkte
verwendet. Dazu wird für die gemäß Feld 09 (Kennzeichen Wert) der Satzart 210
(Gebührenordnungspositionen der ambulanten Behandlung) in Punkten bewerteten
Gebührenordnungspositionen eines Abrechnungsfalls der Wert aus dem Feld 08
(Leistungsbedarf der GOP) der Satzart 210 herangezogen.
Für gemäß Feld 09 der Satzart 210 in Euro bewertete Leistungen wird der im Feld 08
der Satzart 210 angegebene Wert mithilfe des im jeweiligen Quartal geltenden
Orientierungswertes in Punkte umgerechnet. Ist die Gebührenordnungsposition gemäß
Feld 09 der Satzart 210 weder in Punkten noch in Euro bewertet, so wird der im Feld 11
(LB_EURO_GO) der Satzart 210 angegebene Wert gemäß Euro-Gebührenordnung
herangezogen und mithilfe des im jeweiligen Quartal geltenden Orientierungswertes in
Punkte umgerechnet.
Die inhaltliche Abgrenzung des Leistungsbedarfs wird gemäß der Anlage dieses
Beschlusses festgelegt. Nur Leistungen, die gemäß dieser Anlage nicht der
extrabudgetären Vergütung (EGV) zuzuordnen sind, werden berücksichtigt. Der
Bewertungsausschuss behält sich vor, im Rahmen der Umsetzung der neuen
gesetzlichen Regelungen zur MGV-Abgrenzung ab dem Jahr 2027 darüber zu
entscheiden, ob eine erneute Berechnung der Veränderungsraten für das Jahr 2027 als
Grundlage des Beschlusses zu den Empfehlungen de