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title: "Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V ändert EBM in Deutschland; Videosprechstunde abrechnungsfähig; Inkrafttreten 1. Januar 2027"
sdDatePublished: "2026-08-27T13:38:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/ebm/2027/ba-848-spargesetz.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health insurance"
    identifier: "medtop:20000483"
  - name: "medical service"
    identifier: "medtop:20000486"
locations:
  - "Germany"
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Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V ändert EBM in Deutschland; Videosprechstunde abrechnungsfähig; Inkrafttreten 1. Januar 2027

EBM_2027-01-01_BA_848_BeeG_BStabG_EBM_TSVG_HÄ, Organspende, KZT

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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B E S C H L U S S
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Änderung der Nr. 2 des fünften Absatzes der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen
Bestimmungen zum EBM
2. Die Aufschläge auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen gemäß
den Allgemeinen Bestimmungen 5.1 und 4.3.10 und den Präambeln 3.1 Nr. 8,
4.1 Nr. 4 und 4.1 Nr. 11 erfolgen auf Basis der um die Abschläge gemäß Abs.
5 Nr. 1 reduzierten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.
2.
Streichung der Nrn. 4.3.10 und 4.3.10.1 bis 4.3.10.3 der Allgemeinen
Bestimmungen zum EBM
3.
Streichung der Gebührenordnungsposition 03008 im Abschnitt 3.2.1.1 EBM
4.
Streichung der Gebührenordnungsposition 03010 im Abschnitt 3.2.1.1 EBM
5.
Streichung der Gebührenordnungsposition 04008 im Abschnitt 4.2.1 EBM
6.
Streichung der Gebührenordnungsposition 04010 im Abschnitt 4.2.1 EBM
7.
Streichung
der
mit
den
vorgenannten
Nummern
gestrichenen
Gebührenordnungspositionen in den Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4
und im Anhang 3 zum EBM
8.
Streichung der Gebührenordnungspositionen 03010 und 04010 in der
Präambel 31.6.1 Nr. 1 EBM

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil B
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1. Änderung der Bezeichnung des Abschnitts 1.4 EBM
1.4 Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Krankenpflege, Verordnung besonderer
Behandlungsmaßnahmen, Verwaltungskomplex, telefonische Beratung,
Konsultationspauschale, Verweilen, Beratung zur Organ- und Gewebespende
2. Streichung der siebten Bestimmung zum Abschnitt 1.4 EBM. Die bisherige achte
Bestimmung wird zur siebten Bestimmung.
3. Streichung der Gebührenordnungsposition 01480 im Abschnitt 1.4 EBM und im
Anhang 3 zum EBM

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
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Teil C
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1. Änderung der sechsten Bestimmung zum Abschnitt 35.2 EBM
6. Die
Gebührenordnungspositionen
des
Abschnitts
35.2.1,
die
Gebührenordnungspositionen 35503 bis 35508, 35513 bis 35518, 35523 bis 35528,
35533 bis 35538, 35543 bis 35548, 35553 bis 35558, 35703 bis 35708, 35713 bis
35718 und die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 35571, 35572,
und 35573, 35591 und 35593 bis 35598 sind auch bei Durchführung der
Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 21 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-
Ä) und der Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt sind. Die Durchführung als
Videosprechstunde
ist
durch
Angabe
einer
bundeseinheitlich
kodierten
Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
2. Streichung
des
Abschnitts
35.2.3.2
EBM
einschließlich
der
Gebührenordnungspositionen 35591 und 35593 bis 35599
3. Änderung der Bezeichnung des Abschnitts 35.2.3 EBM
35.2.3 Zuschläge gemäß Nr. 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2
4. Streichung
des
Abschnitts
35.2.3.1
EBM
und
Überführung
der
Gebührenordnungspositionen 35571 bis 35573 in den Abschnitt 35.2.3 EBM
5. Streichung der Gebührenordnungspositionen 35591 und 35593 bis 35599 im
Anhang 3 zum EBM

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Entscheidungserhebliche Gründe
zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1
Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM).
2.
Regelungshintergrund
Der Artikel 1 Nr. 31 lit. c des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
vom
24. Juli 2026 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten erfolgt
zum 1. Januar 2027 eine Änderung von § 87 Abs. 2b Satz 3 SGB V, mit der die
rechtliche Grundlage für Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale für
Behandlungen, die aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle
(TSS) nach § 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V erfolgen, und für die erfolgreiche Vermittlung
eines Behandlungstermins nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V entfällt.
3.
Regelungsinhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss Teil A streicht der Bewertungsausschuss aufgrund der
geänderten gesetzlichen Vorgaben die arztgruppenspezifischen Zuschläge auf die
Versichertenpauschalen für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung nach den
Gebührenordnungspositionen 03010 und 04010. Zudem erfolgt die Streichung der
Zuschläge zu den Versichertenpauschalen für die Vermittlung eines aus medizinischen
Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB V nach den Gebührenordnungspositionen 03008 und 04008. Die Pflicht des
Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich
vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Des Weiteren erfolgen die Streichung der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.10.1 bis
4.3.10.3 sowie verschiedene Folgeanpassungen im EBM.
4.
Inkrafttreten
Der Beschluss Teil A tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil B
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM).
2.
Regelungshintergrund
Der Artikel 1 Nr. 31 lit. c des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
vom
24. Juli 2026 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten entfällt
durch die Änderung von § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V zum 1. Januar 2027 die rechtliche
Grundlage für eine Vergütung der ärztlichen Beratung nach § 2 Abs. 1a des
Transplantationsgesetzes (TPG) über die Organ - und Gewebsspende sowie über die
Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ - und Gewebsspende im Register nach § 2a des
TPG abgeben, ändern und widerrufen zu können.
3.
Regelungsinhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss Teil B streicht der Bewertungsausschuss aufgrund der
geänderten gesetzlichen Vorgaben die Gebührenordnungsposition 01480 (Beratung
über Organ- und Gewebespenden). Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der
entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon
unberührt.
4.
Inkrafttreten
Der Beschluss Teil B tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil C
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM).
2.
Regelungshintergrund
Der Artikel 1 Nr. 31 lit. d des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
vom
24. Juli 2026 ist mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten ist
durch die Neufassung des Satz 7 von § 87 Abs. 2c SGB V die rechtliche Grundlage für
Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen, die im Rahmen des ersten
Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden, entfallen.
3.
Regelungsinhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss Teil C streicht der Bewertungsausschuss aufgrund der
geänderten
gesetzlichen
Vorgaben
den
Abschnitt
35.2.3.2
mit
den
Gebührenordnungspositionen 35591 und 35593 bis 35599 und nimmt entsprechende
Folgeanpassungen im EBM vor.
4.
Inkrafttreten
Der Beschluss Teil C tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.