Erweiterter Bewertungsausschuss 88. Sitzung Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM am 25. August 2026; 01648 weitergeführt bis 31.12.2026
EBM_2027-01-01_EBA_88_BeeG_BStabG_EBM_ePA
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 1 von 4 B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2027
- Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01430 im Abschnitt 1.4 EBM Die Gebührenordnungsposition 01430 ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungsposition 01431 - im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01431 im Abschnitt 1.4 EBM und im Anhang 3 zum EBM
- Änderung der dritten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01435 im Abschnitt 1.4 EBM Die Gebührenordnungsposition 01435 ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01431, 40128 und 40129 - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig.
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 im Abschnitt 1.6 EBM und im Anhang 3 zum EBM
- Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01820 im Abschnitt 1.7.5 EBM Die Gebührenordnungsposition 01820 ist
mit Ausnahme der Gebührenordnungsposition 01431 - nicht neben anderen
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 2 von 4 Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. 6. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM 7. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM 8. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM 9. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM 10. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM 11. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM 12. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM 13. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13694 im Abschnitt 13.3.8 EBM 14. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01431 und 01647 in der Präambel 23.1 Nr. 7 und Nr. 8 EBM 15. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der Präambel 31.6.1 Nr. 1 EBM 16. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01431 und 01647 in den Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 EBM
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 3 von 4 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 30. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 Weiterführung der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01648 im Abschnitt 1.6 EBM Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, abweichend vom Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 844. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), die zeitlich befristete Weiterführung der Gebührenordnungsposition 01648 bis zum 31. Dezember 2026.
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 4 von 4 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2027
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnun gs position 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13694 im Abschnitt 13.3.8 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der Präambel 23.1 Nr. 7 und Nr. 8 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der Präambel 31.6.1 Nr. 1 EBM
- Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in den Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 EBM
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 1 von 4 Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergrund Der Artikel 1 Nr. 31 lit. b des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 ist mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten ist durch die Neufassung von § 87 Abs. 2a Satz 25 und 26 SGB V die Grundlage für die Vergütung der Erstbefüllung sowie der Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) entfallen. Mit dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 31 lit. b des GKV-Beitragssatzstabilisierungs- gesetzes ist der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 844. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur zeitlich befristeten Weiterführung der Gebührenordnungsposition 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) vorzeitig außer Kraft getreten und die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01648 mit Wirkung zum 30. Juli 2026 im EBM entfallen. 3. Regelungsinhalt Mit dem vorliegenden Beschluss Teil A setzt der Erweiterte Bewertungsausschuss die gesetzliche Vorgabe in Bezug auf die Vergütung der Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA um und streicht die
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 2 von 4 Gebührenordnungspositionen 01431 (Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820) und 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung). Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich erfolgen verschiedene Folgeanpassungen im EBM. 4. Inkrafttreten Der Beschluss Teil A tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 3 von 4 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 30. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergrund und -inhalt Abweichend vom Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 844. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss Teil B die Weiterführung der Gebührenordnungsposition 01648 bis zum 31. Dezember 2026. 3. Inkrafttreten Der Beschluss Teil B tritt mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft.
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 4 von 4 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergrund Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 entfällt die Rechtsgrundlage für die Gebührenordnungsposition 01648 (Zusatzpauschale ePA- Erstbefüllung). Gemäß Teil B dieses Beschlusses wird daher die Gebührenordnungsposition 01648 nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus im EBM weitergeführt. 3. Regelungsinhalt Mit dem vorliegenden Beschluss Teil C werden verschiedene Folgeanpassungen im EBM vorgenommen, die aufgrund des Wegfalls der Gebührenordnungsposition 01648 notwendig werden. 4. Inkrafttreten Der Beschluss Teil C tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.