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title: "Erweiterter Bewertungsausschuss 88. Sitzung Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM am 25. August 2026; 01648 weitergeführt bis 31.12.2026"
sdDatePublished: "2026-08-27T13:38:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/ebm/2027/eba-88-spargesetz-epa.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "government department"
    identifier: "medtop:20000609"
locations:
  - "Germany"
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Erweiterter Bewertungsausschuss 88. Sitzung Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM am 25. August 2026; 01648 weitergeführt bis 31.12.2026

EBM_2027-01-01_EBA_88_BeeG_BStabG_EBM_ePA

Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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B E S C H L U S S
des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V
in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01430 im
Abschnitt 1.4 EBM
Die Gebührenordnungsposition 01430 ist - mit
Ausnahme der Gebührenordnungsposition
01431 -
im Arztfall nicht neben anderen
Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach
an demselben Tag berechnungsfähig.
2. Streichung der Gebührenordnungsposition 01431 im Abschnitt 1.4 EBM und im
Anhang 3 zum EBM
3. Änderung der dritten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01435 im
Abschnitt 1.4 EBM
Die Gebührenordnungsposition 01435 ist - mit
Ausnahme
der
Gebührenordnungspositionen
01431, 40128 und 40129 - nicht neben anderen
Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig.
4. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 im Abschnitt 1.6 EBM und im
Anhang 3 zum EBM
5. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01820 im
Abschnitt 1.7.5 EBM
Die Gebührenordnungsposition 01820 ist
-
mit
Ausnahme
der
Gebührenordnungsposition 01431 -
nicht
neben
anderen

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Gebührenordnungspositionen und nicht
mehrfach
an
demselben
Tag
berechnungsfähig.
6. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM
7. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM
8. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM
9. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM
10. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM
11. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM
12. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM
13. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13694 im Abschnitt 13.3.8 EBM
14. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01431 und 01647 in der Präambel
23.1 Nr. 7 und Nr. 8 EBM
15. Streichung der Gebührenordnungsposition 01647 in der Präambel 31.6.1 Nr. 1
EBM
16. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01431 und 01647 in den Präambeln
31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 EBM

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil B
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung vom 30. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026
Weiterführung der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01648 im
Abschnitt 1.6 EBM
Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, abweichend vom Beschluss des
Bewertungsausschusses in seiner 844. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), die zeitlich
befristete Weiterführung der Gebührenordnungsposition 01648 bis zum 31. Dezember
2026.

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil C
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM
2. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM
3. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnun gs position 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM
4. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM
5. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM
6. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM
7. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM
8. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der ersten Anmerkung zur
Gebührenordnungsposition 13694 im Abschnitt 13.3.8 EBM
9. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der Präambel 23.1 Nr. 7 und
Nr. 8 EBM
10. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in der Präambel 31.6.1 Nr. 1
EBM
11. Streichung der Gebührenordnungsposition 01648 in den Präambeln 31.2.1
Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 EBM

Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Entscheidungserhebliche Gründe
zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM).
2.
Regelungshintergrund
Der Artikel 1 Nr. 31 lit. b des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli
2026 ist mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten ist durch die
Neufassung von § 87 Abs. 2a Satz 25 und 26 SGB V die Grundlage für die Vergütung der
Erstbefüllung sowie der Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer
Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) entfallen.
Mit dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 31 lit. b des GKV-Beitragssatzstabilisierungs-
gesetzes ist der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 844. Sitzung (schriftliche
Beschlussfassung) zur zeitlich befristeten Weiterführung der Gebührenordnungsposition
01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) vorzeitig außer Kraft getreten und die Leistung
nach der Gebührenordnungsposition 01648 mit Wirkung zum 30. Juli 2026 im EBM
entfallen.
3.
Regelungsinhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss Teil A setzt der Erweiterte Bewertungsausschuss die
gesetzliche Vorgabe in Bezug auf die Vergütung der Unterstützung der Versicherten bei
der
Verarbeitung
medizinischer
Daten
in
der
ePA
um
und
streicht
die

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Gebührenordnungspositionen 01431 (Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den
Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820) und 01647 (Zusatzpauschale
ePA-Unterstützungsleistung). Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der
entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.
Zusätzlich erfolgen verschiedene Folgeanpassungen im EBM.
4.
Inkrafttreten
Der Beschluss Teil A tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil B
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung vom 30. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM).
2.
Regelungshintergrund und -inhalt
Abweichend vom Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 844. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung) erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss Teil B die
Weiterführung der Gebührenordnungsposition 01648 bis zum 31. Dezember 2026.
3.
Inkrafttreten
Der Beschluss Teil B tritt mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft.

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Teil C
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM).
2.
Regelungshintergrund
Mit
dem
Gesetz
zur
Stabilisierung
der
Beitragssätze
in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 entfällt
die Rechtsgrundlage für die Gebührenordnungsposition 01648 (Zusatzpauschale ePA-
Erstbefüllung).
Gemäß
Teil
B
dieses
Beschlusses
wird
daher
die
Gebührenordnungsposition 01648 nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus im EBM
weitergeführt.
3.
Regelungsinhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss Teil C werden verschiedene Folgeanpassungen im EBM
vorgenommen, die aufgrund des Wegfalls der Gebührenordnungsposition 01648 notwendig
werden.
4.
Inkrafttreten
Der Beschluss Teil C tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.