Erweiterter Bewertungsausschuss §87 Abs.4 SGB V ändert EBM in Deutschland; 200% Zuschlag für TSS-Akutfälle
EBM_2027-01-01_EBA_88_BeeG_BStabG_EBM_TSVG_FÄ
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 1 von 7 B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 1. Änderung der Nr. 6 des fünften Absatzes der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM 6. Die Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Abs. 5 ist auf 50 % aller Behandlungsfälle der Arztpraxis begrenzt. Dabei sind jeweils Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen der Versorgung im organisierten Not(-fall)dienst und Behandlungsfälle gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen§ 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 SGB V (TSS-Akutfälle) nicht zu berücksichtigen. 2. Änderung der Nr. 4.3.10.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS (Terminservicestellen-Terminfall, kurz: TSS-Terminfall) erhält der Arzt einen Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale in Form eines Zuschlags. Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS gemäß § 75 Absatz 1a Satz 3 bis zum Tag der Behandlung und beträgt
- ab dem gleichen bis 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung 100 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale
- vom 5. bis 14. Kalendertag nach der Terminvermittlung 80 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale
- vom 15. bis 35. Kalendertag nach der Terminvermittlung 40 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale. Die Höhe der Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung und beträgt
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 2 von 7
- vom gleichen bis 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung 217 Punkte
- vom 5. bis 14. Kalendertag nach der Terminvermittlung 173 Punkte
- vom 15. bis 35. Kalendertag nach der Terminvermittlung 87 Punkte. Bei der Abrechnung des Zuschlags bzw. der Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist das zutreffende Zeitintervall des TSS - Terminfalls durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Der Zuschlag kann nur in Fällen mit Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale berechnet werden. Die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 kann nur in Fällen, in denen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) durchgeführt werden, berechnet werden. Der Zuschlag bzw. die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf die Versicherten-, Grund - bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden, einzubeziehen. Der Zuschlag bzw. die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
Änderung der Nr. 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 SGB V ist Versicherten durch die TSS in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln (Terminservicestellen - Akutfall, kurz: TSS-Akutfall). Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund der Vermittlung eines TSS - Akutfalls erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 200 % auf die jeweilige Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn der vermittelte Termin spätestens am Kalendertag nach Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und Einschätzung als TSS-Akutfall erfolgt. Bei der Abrechnung des Zuschlags ist der TSS-Akutfall durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Der Zuschlag kann nur in Fällen mit Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale berechnet werden. Der Zuschlag ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf die Versicherten-, Grund - bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden, einzubeziehen. Der Zuschlag ist im Arztgruppenfall einmal berechnungsfähig. Das gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 3 von 7 aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt. 4. Änderung der Nr. 4.3.10.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Für die Vermittlung eines Behandlungstermins gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarzt ist die Gebührenordnungsposition 03008 bzw. 04008 unter Berücksichtigung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen berechnungsfähig. Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V durch den Hausarzt gemäß § 73 Abs. 1a S. 1 SGB V (Hausarztvermittlungsfall) erhält der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt einen Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag ist berechnungsfähig, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt oder
- die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt und eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) war aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar. Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe derselben Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt bis zum Tag der Behandlung und beträgt
ab dem gleichen bis zum 4. Kalendertag nach der Feststellung 100 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
vom 5. bis 14. Kalendertag nach der Feststellung 80 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale
vom 15. bis 35. Kalendertag nach der Feststellung 40 % der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale. Bei der Abrechnung des Zuschlags ist das zutreffende Zeitintervall des Hausarztvermittlungsfalls durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Der Zuschlag kann nur in Fällen mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet werden.
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 4 von 7 Der Zuschlag ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf die Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden, einzubeziehen. Der Zuschlag ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) oder durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS- Akutfall) erfolgt. 5. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01322 und 01323 im Abschnitt 1.3 EBM 6. Streichung der Gebührenordnungsposition 01710 im Abschnitt 1.7.1 EBM 7. Änderung der vierten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 4. Neben den Gebührenordnungspositionen 04564 bis 04566, 04572 und 04573 sind aus den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 nur die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01320, bis 0132301321, 01411, 01412 und 01415 berechnungsfähig. 8. Streichung der Gebührenordnungsposition 05228 im Abschnitt 5.2 EBM 9. Streichung der Gebührenordnungsposition 06228 im Abschnitt 6.2 EBM 10. Streichung der Gebührenordnungsposition 07228 im Abschnitt 7.2 EBM 11. Streichung der Gebührenordnungsposition 08228 im Abschnitt 8.2 EBM 12. Streichung der Gebührenordnungsposition 09228 im Abschnitt 9.2 EBM 13. Streichung der Gebührenordnungsposition 10228 im Abschnitt 10.2 EBM 14. Streichung der Gebührenordnungsposition 11228 im Abschnitt 11.2 EBM 15. Streichung der Gebührenordnungsposition 13228 im Abschnitt 13.2.1 EBM 16. Streichung der Gebührenordnungsposition 13298 im Abschnitt 13.3.1 EBM 17. Streichung der Gebührenordnungsposition 13298 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM 18. Streichung der Gebührenordnungsposition 13348 im Abschnitt 13.3.2 EBM 19. Streichung der Gebührenordnungsposition 13348 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM 20. Streichung der Gebührenordnungsposition 13398 im Abschnitt 13.3.3 EBM
Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 5 von 7 21. Streichung der Gebührenordnungsposition 13398 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM 22. Streichung der Gebührenordnungsposition 13498 im Abschnitt 13.3.4 EBM 23. Streichung der Gebührenordnungsposition 13498 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM 24. Streichung der Gebührenordnungsposition 13548 im Abschnitt 13.3.5 EBM 25. Streichung der Gebührenordnungsposition 13548 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM 26. Streichung der Gebührenordnungsposition 13598 im Abschnitt 13.3.6 EBM 27. Streichung der Gebührenordnungsposition 13598 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM 28. Änderung der dritten Bestimmung zum Abschnitt 13.3.6 EBM 3. Neben den Gebührenordnungspositionen 13610, 13611, 13612, 13620, 13621 und 13622 sind aus den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 nur die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01320, bis 0132301321, 01411, 01412 und 01415 berechnungsfähig. 29. Streichung der Gebührenordnungsposition 13648 im Abschnitt 13.3.7 EBM 30. Streichung der Gebührenordnungsposition 13648 in der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM 31. Streichung der Gebührenordnungsposition 13698 im Abschnitt 13.3.8 EBM 32. Streichung der Gebührenordnungsposition 13698 in der ersten Anmerkung zur G