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title: "Erweiterter Bewertungsausschuss §87 Abs.4 SGB V ändert EBM in Deutschland; 200% Zuschlag für TSS-Akutfälle"
sdDatePublished: "2026-08-27T13:38:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/ebm/2027/eba-88-spargesetz-tsvg-fachaerzte.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "financial and business service"
    identifier: "medtop:20000271"
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
locations:
  - "Germany"
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Erweiterter Bewertungsausschuss §87 Abs.4 SGB V ändert EBM in Deutschland; 200% Zuschlag für TSS-Akutfälle

EBM_2027-01-01_EBA_88_BeeG_BStabG_EBM_TSVG_FÄ

Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V
in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2027
1.
Änderung der Nr. 6 des fünften Absatzes der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen
Bestimmungen zum EBM
6. Die Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Abs. 5 ist auf 50 % aller Behandlungsfälle
der Arztpraxis begrenzt. Dabei sind jeweils Behandlungsfälle mit ausschließlichen
Leistungen im Rahmen der Versorgung im organisierten Not(-fall)dienst und
Behandlungsfälle gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen§ 75 Abs. 1a
Satz 3 Nr. 4 SGB V (TSS-Akutfälle) nicht zu berücksichtigen.
2.
Änderung der Nr. 4.3.10.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM
Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die
TSS (Terminservicestellen-Terminfall, kurz: TSS-Terminfall) erhält der Arzt einen
Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund oder Konsiliarpauschale in Form
eines Zuschlags. Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen
bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und
Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch
die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach
der Gebührenordnungsposition 01710.
Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der
Terminvermittlung durch die TSS gemäß § 75 Absatz 1a Satz 3 bis zum Tag der
Behandlung und beträgt
- ab dem gleichen bis 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung 100 % der
jeweiligen
altersklassenspezifischen
Versicherten-,
Grund -
oder
Konsiliarpauschale
- vom 5. bis 14. Kalendertag nach der Terminvermittlung 80 % der jeweiligen
altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale
- vom 15. bis 35. Kalendertag nach der Terminvermittlung 40 % der jeweiligen
altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale.
Die Höhe der Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 ist
abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung und
beträgt

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- vom gleichen bis 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung 217 Punkte
- vom 5. bis 14. Kalendertag nach der Terminvermittlung 173 Punkte
- vom 15. bis 35. Kalendertag nach der Terminvermittlung 87 Punkte.
Bei der Abrechnung des Zuschlags bzw. der Zusatzpauschale nach der
Gebührenordnungsposition 01710 ist das zutreffende Zeitintervall des TSS -
Terminfalls durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung
zu dokumentieren.
Der
Zuschlag
kann
nur
in
Fällen
mit
Versicherten-,
Grund -
oder
Konsiliarpauschale berechnet werden.
Die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710 kann nur in
Fällen, in denen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts
1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720)
durchgeführt werden, berechnet werden.
Der Zuschlag bzw. die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition
01710 ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf die
Versicherten-,
Grund -
bzw.
Konsiliarpauschalen
vorgenommen
werden,
einzubeziehen.
Der Zuschlag bzw. die Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition
01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch
dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten
aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder
TSS-Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
3.
Änderung der Nr. 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM
Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 SGB V ist Versicherten durch die TSS in Akutfällen
auf
der
Grundlage
eines
bundesweit
einheitlichen,
standardisierten
Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der
medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln (Terminservicestellen -
Akutfall, kurz: TSS-Akutfall).
Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund der Vermittlung eines TSS -
Akutfalls erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 200 % auf die jeweilige Versicherten-,
Grund - oder Konsiliarpauschale in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag ist nur
berechnungsfähig, wenn der vermittelte Termin spätestens am Kalendertag nach
Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und Einschätzung als TSS-Akutfall
erfolgt.
Bei der Abrechnung des Zuschlags ist der TSS-Akutfall durch Angabe einer
bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Der
Zuschlag
kann
nur
in
Fällen
mit
Versicherten-,
Grund -
oder
Konsiliarpauschale berechnet werden.
Der Zuschlag ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf
die Versicherten-, Grund - bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden,
einzubeziehen.
Der Zuschlag ist im Arztgruppenfall einmal berechnungsfähig. Das gilt auch dann,
wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten

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aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder
TSS-Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
4.
Änderung der Nr. 4.3.10.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM
Für die Vermittlung eines Behandlungstermins gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB V bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarzt ist
die Gebührenordnungsposition 03008 bzw. 04008 unter Berücksichtigung der
jeweiligen Abrechnungsbestimmungen berechnungsfähig.
Für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung gemäß §
73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V durch den Hausarzt gemäß § 73 Abs. 1a S. 1 SGB V
(Hausarztvermittlungsfall) erhält der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende
Vertragsarzt einen Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder
Konsiliarpauschale in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag ist berechnungsfähig,
sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
-
die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach
Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt
oder
- die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach
Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt und eine
Terminvermittlung
durch die Terminservicestellen
der
Kassenärztlichen
Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten
(oder eine Bezugsperson) war aufgrund der medizinischen Besonderheit des
Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar.
Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei der an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe derselben Praxis in
demselben Quartal bereits behandelt wurde.
Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der
Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt bis zum Tag der
Behandlung und beträgt
-
ab dem gleichen bis zum 4. Kalendertag nach der Feststellung 100 % der
jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder
Konsiliarpauschale
-
vom 5. bis 14. Kalendertag nach der Feststellung 80 % der jeweiligen
altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale
-
vom 15. bis 35. Kalendertag nach der Feststellung 40 % der jeweiligen
altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund - oder Konsiliarpauschale.
Bei der Abrechnung des Zuschlags ist das zutreffende Zeitintervall des
Hausarztvermittlungsfalls
durch
Angabe
einer
bundeseinheitlich
kodierten
Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Der
Zuschlag
kann
nur
in
Fällen
mit
Versicherten-,
Grund-
oder
Konsiliarpauschale berechnet werden.

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Der Zuschlag ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen, die auf
die Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen vorgenommen werden,
einzubeziehen.
Der Zuschlag ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies
gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben
Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch den Hausarzt
(Hausarztvermittlungsfall) oder durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-
Akutfall) erfolgt.
5.
Streichung der Gebührenordnungspositionen 01322 und 01323 im Abschnitt
1.3 EBM
6.
Streichung der Gebührenordnungsposition 01710 im Abschnitt 1.7.1 EBM
7.
Änderung der vierten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM
4. Neben den Gebührenordnungspositionen 04564 bis 04566, 04572 und 04573
sind
aus
den
Abschnitten
1.1,
1.2,
1.3
und
1.4
nur
die
Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01320, bis
0132301321, 01411, 01412 und 01415 berechnungsfähig.
8.
Streichung der Gebührenordnungsposition 05228 im Abschnitt 5.2 EBM
9.
Streichung der Gebührenordnungsposition 06228 im Abschnitt 6.2 EBM
10. Streichung der Gebührenordnungsposition 07228 im Abschnitt 7.2 EBM
11. Streichung der Gebührenordnungsposition 08228 im Abschnitt 8.2 EBM
12. Streichung der Gebührenordnungsposition 09228 im Abschnitt 9.2 EBM
13. Streichung der Gebührenordnungsposition 10228 im Abschnitt 10.2 EBM
14. Streichung der Gebührenordnungsposition 11228 im Abschnitt 11.2 EBM
15. Streichung der Gebührenordnungsposition 13228 im Abschnitt 13.2.1 EBM
16. Streichung der Gebührenordnungsposition 13298 im Abschnitt 13.3.1 EBM
17. Streichung der Gebührenordnungsposition 13298 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM
18. Streichung der Gebührenordnungsposition 13348 im Abschnitt 13.3.2 EBM
19. Streichung der Gebührenordnungsposition 13348 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM
20. Streichung der Gebührenordnungsposition 13398 im Abschnitt 13.3.3 EBM

Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 88. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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21. Streichung der Gebührenordnungsposition 13398 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM
22. Streichung der Gebührenordnungsposition 13498 im Abschnitt 13.3.4 EBM
23. Streichung der Gebührenordnungsposition 13498 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM
24. Streichung der Gebührenordnungsposition 13548 im Abschnitt 13.3.5 EBM
25. Streichung der Gebührenordnungsposition 13548 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM
26. Streichung der Gebührenordnungsposition 13598 im Abschnitt 13.3.6 EBM
27. Streichung der Gebührenordnungsposition 13598 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM
28. Änderung der dritten Bestimmung zum Abschnitt 13.3.6 EBM
3. Neben den Gebührenordnungspositionen 13610, 13611, 13612, 13620, 13621
und 13622 sind aus den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 nur die
Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01320, bis
0132301321, 01411, 01412 und 01415 berechnungsfähig.
29. Streichung der Gebührenordnungsposition 13648 im Abschnitt 13.3.7 EBM
30. Streichung der Gebührenordnungsposition 13648 in der ersten Anmerkung
zur Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM
31. Streichung der Gebührenordnungsposition 13698 im Abschnitt 13.3.8 EBM
32. Streichung der Gebührenordnungsposition 13698 in der ersten Anmerkung
zur G