Bewertungsausschuss nach §87 Abs.1 SGB V empfiehlt Veränderungen der Morbiditätsstruktur 2027 je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung; Regionale Veränderungsrate 2027 pro Bezirk festgelegt
HON_2026-08-25_BA_848_BeeG_Veraenderungsraten_2027
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 1 von 3 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 zu Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2027 mit Wirkung zum 25. August 2026 Präambel Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V beschließt der Bewertungsausschuss Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Das Institut des Bewertungsausschusses hat auf Basis von Teil A des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 über das zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw. demografischen Veränderungsraten zu verwendende Klassifikationsmodell für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche Veränderungsraten für das Jahr 2027 errechnet. Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 11 SGB V sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Abs. 4 Satz 3 SGB V zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V entstehen, zu bereinigen. Die diagnosebezogenen Veränderungsraten unter Nr. 1 dieses Beschlusses wurden auf Basis von Teil B des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 für solche Kodiereffekte bereinigt. 1. Veränderungsrate auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungs - diagnosen nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V Der Bewertungsausschuss empfiehlt folgende Veränderungsraten für das Jahr 2027 auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung:
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 2 von 3
Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 0,9509%
Für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von -0,0492%
Für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von 0,1178%
Für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von 0,8302%
Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 0,7190%
Für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von 0,6496%
Für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von 0,4729%
Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,6400%
Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von 0,8564%
Für den KV-Bezirk Bayern in Höhe von 0,9317%
Für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von -0,0651%
Für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 0,9637%
Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 0,8509%
Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,6910%
Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 1,5453%
Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 1,1256%
Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,8725% 2. Veränderungsrate auf der Grundlage demografischer Kriterien nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V Der Bewertungsausschuss empfiehlt folgende Veränderungsraten für das Jahr 2027 auf der Grundlage demografischer Kriterien je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung:
Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 0,0567%
Für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von -0,0412%
Für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von -0,0919%
Für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von 0,1220%
Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 0,0935%
Für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von 0,0269%
Für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von 0,0597%
Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,0896%
Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von 0,0855%
Für den KV-Bezirk Bayern in Höhe von 0,0843%
Für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von -0,1112%
Für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 0,0492%
Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 0,1695%
Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,0147%
Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 0,0700%
Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 0,1958%
Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,0767%
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 3 von 3 3. Mitteilung der beschlossenen Veränderungsraten für das Jahr 2027 Der Bewertungsausschuss teilt hiermit gemäß § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den Vertragsparteien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V die in Nummern 1. und 2. beschlossenen Veränderungsraten für das Jahr 2027 mit.
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 1 von 2 Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 zu Emp - fehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbidi - tätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2027 mit Wirkung zum 25. August 2026 1. Rechtsgrundlage Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat der Bewertungsausschuss Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu beschließen und nach § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den Vertragspar- teien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V mitzuteilen. Weiterhin sind gemäß § 87a Abs. 5 Satz 11 SGB V Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Abs. 4 Satz 3 SGB V zur Vergabe und Über- mittlung der Schlüssel nach § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V entstehen, in den Berechnungen zu bereinigen. 2. Regelungsinhalte Die Veränderungsraten wurden vom Institut des Bewertungsausschusses gemäß § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V auf Basis von Teil A des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 über das zur Ermittlung der diag- nosebezogenen bzw. demografischen Veränderungsraten zu verwendende Klassifika- tionsmodell für das Jahr 2027 je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung errechnet. Dabei wurden die diagnosebezogenen Veränderungsraten gemäß Teil B desselben Be- schlusses für Kodiereffekte bereinigt. Nr. 1 des vorliegenden Beschlusses listet die vom Institut des Bewertungsausschusses berechneten Veränderungsraten auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungs- diagnosen nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung auf. Nr. 2 des vorliegenden Beschlusses listet die vom Institut des Bewertungsausschusses berechneten Veränderungsraten auf der Grundlage demografischer Kriterien nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung auf.
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Seite 2 von 2 3. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit Wirkung zum 25. August 2026 in Kraft.