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title: "Bewertungsausschuss nach §87 Abs.1 SGB V empfiehlt Veränderungen der Morbiditätsstruktur 2027 je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung; Regionale Veränderungsrate 2027 pro Bezirk festgelegt"
sdDatePublished: "2026-08-27T13:38:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/gesamtverguetung/2026/ba-848-veraenderungsraten-2027.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "government department"
    identifier: "medtop:20000609"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
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  - "Schleswig-Holstein"
  - "Baden-Württemberg"
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  - "Germany"
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Bewertungsausschuss nach §87 Abs.1 SGB V empfiehlt Veränderungen der Morbiditätsstruktur 2027 je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung; Regionale Veränderungsrate 2027 pro Bezirk festgelegt

HON_2026-08-25_BA_848_BeeG_Veraenderungsraten_2027

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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B E S C H L U S S
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
zu Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der
Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V
gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2027
mit Wirkung zum 25. August 2026
Präambel
Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V beschließt der Bewertungsausschuss
Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach
§ 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Das Institut des Bewertungsausschusses hat auf Basis
von Teil A des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 848. Sitzung am 25.
August 2026 über das zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw. demografischen
Veränderungsraten zu verwendende Klassifikationsmodell für jeden Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche Veränderungsraten für das Jahr 2027
errechnet.
Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 11 SGB V sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die
Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Abs. 4 Satz 3
SGB V zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V
entstehen, zu bereinigen. Die diagnosebezogenen Veränderungsraten unter Nr. 1
dieses Beschlusses wurden auf Basis von Teil B des Beschlusses des
Bewertungsausschusses in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 für solche
Kodiereffekte bereinigt.
1.
Veränderungsrate auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungs -
diagnosen nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V
Der Bewertungsausschuss empfiehlt folgende Veränderungsraten für das Jahr 2027 auf
der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen je Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung:

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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-
Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein
in Höhe von 0,9509%
-
Für den KV-Bezirk Hamburg
in Höhe von -0,0492%
-
Für den KV-Bezirk Bremen
in Höhe von 0,1178%
-
Für den KV-Bezirk Niedersachsen
in Höhe von 0,8302%
-
Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe
in Höhe von 0,7190%
-
Für den KV-Bezirk Nordrhein
in Höhe von 0,6496%
-
Für den KV-Bezirk Hessen
in Höhe von 0,4729%
-
Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz
in Höhe von 0,6400%
-
Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg
in Höhe von 0,8564%
-
Für den KV-Bezirk Bayern
in Höhe von 0,9317%
-
Für den KV-Bezirk Berlin
in Höhe von -0,0651%
-
Für den KV-Bezirk Saarland
in Höhe von 0,9637%
-
Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern
in Höhe von 0,8509%
-
Für den KV-Bezirk Brandenburg
in Höhe von 0,6910%
-
Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt
in Höhe von 1,5453%
-
Für den KV-Bezirk Thüringen
in Höhe von 1,1256%
-
Für den KV-Bezirk Sachsen
in Höhe von 0,8725%
2.
Veränderungsrate auf der Grundlage demografischer Kriterien nach § 87a
Abs. 5 Satz 3 SGB V
Der Bewertungsausschuss empfiehlt folgende Veränderungsraten für das Jahr 2027 auf
der Grundlage demografischer Kriterien je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung:
-
Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein
in Höhe von 0,0567%
-
Für den KV-Bezirk Hamburg
in Höhe von -0,0412%
-
Für den KV-Bezirk Bremen
in Höhe von -0,0919%
-
Für den KV-Bezirk Niedersachsen
in Höhe von 0,1220%
-
Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe
in Höhe von 0,0935%
-
Für den KV-Bezirk Nordrhein
in Höhe von 0,0269%
-
Für den KV-Bezirk Hessen
in Höhe von 0,0597%
-
Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz
in Höhe von 0,0896%
-
Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg
in Höhe von 0,0855%
-
Für den KV-Bezirk Bayern
in Höhe von 0,0843%
-
Für den KV-Bezirk Berlin
in Höhe von -0,1112%
-
Für den KV-Bezirk Saarland
in Höhe von 0,0492%
-
Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern
in Höhe von 0,1695%
-
Für den KV-Bezirk Brandenburg
in Höhe von 0,0147%
-
Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt
in Höhe von 0,0700%
-
Für den KV-Bezirk Thüringen
in Höhe von 0,1958%
-
Für den KV-Bezirk Sachsen
in Höhe von 0,0767%

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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3.
Mitteilung der beschlossenen Veränderungsraten für das Jahr 2027
Der Bewertungsausschuss teilt hiermit gemäß § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den
Vertragsparteien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V die in Nummern 1. und 2.
beschlossenen Veränderungsraten für das Jahr 2027 mit.

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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Entscheidungserhebliche Gründe
zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1
Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 zu Emp -
fehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbidi -
tätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V gemäß § 87a
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2027 mit Wirkung zum
25. August 2026
1.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat der Bewertungsausschuss Empfehlungen
zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 SGB V zu beschließen und nach § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den Vertragspar-
teien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V mitzuteilen. Weiterhin sind gemäß § 87a Abs. 5
Satz 11 SGB V Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung und Aktualisierung
der verbindlichen Regelungen nach § 295 Abs. 4 Satz 3 SGB V zur Vergabe und Über-
mittlung der Schlüssel nach § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V entstehen, in den Berechnungen
zu bereinigen.
2.
Regelungsinhalte
Die Veränderungsraten wurden vom Institut des Bewertungsausschusses gemäß
§ 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V auf Basis von Teil A des Beschlusses des Bewertungsaus-
schusses in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 über das zur Ermittlung der diag-
nosebezogenen bzw. demografischen Veränderungsraten zu verwendende Klassifika-
tionsmodell für das Jahr 2027 je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung errechnet.
Dabei wurden die diagnosebezogenen Veränderungsraten gemäß Teil B desselben Be-
schlusses für Kodiereffekte bereinigt.
Nr. 1 des vorliegenden Beschlusses listet die vom Institut des Bewertungsausschusses
berechneten Veränderungsraten auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungs-
diagnosen nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
auf.
Nr. 2 des vorliegenden Beschlusses listet die vom Institut des Bewertungsausschusses
berechneten Veränderungsraten auf der Grundlage demografischer Kriterien nach
§ 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung auf.

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
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3.
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung zum 25. August 2026 in Kraft.