Landesarbeitsgericht Düsseldorf richtet zentrale Geschäftsstelle Güterichterverfahren im Bezirk Düsseldorf ein; Eingänge, Aktenzeichen elektronisch erfasst

Geschäftsstellenordnung für das Güterichterverfahren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf (GestOGüt)

  • Stand: 25.08.2026 - I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Allgemeines Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sowohl für die Arbeitsgerichte als auch für das Landesarbeitsgericht. § 2 Errichtung einer zentralen Geschäftsstelle (1) Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf wird eine zentrale Geschäftsstelle für die Durchführung des Güterichterverfahrens im Bereich des Bezirks des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingerichtet. (2) Die Geschäftsstelle trägt die Bezeichnung „Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf“. (3) Die Geschäftsstelle ist zuständig für alle Geschäfte, die der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren in der Güterichterordnung sowie aufgrund der Regelungen zum Güterichterverfahren im Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf übertragen werden. (4) Anwendung finden die Güterichterordnung, die Aktenordnung für die Gerichte für Arbeitssachen und die Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle (1) Der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren obliegen insbesondere die selbstständige Erfassung des Eingangs einschließlich der Aktenzeichenvergabe im Güterichterverfahren. (2) Der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren obliegt die statistische Erfassung der Güterichterverfahren. Soweit im Einzelfall die Vornahme von Ladungen erforderlich ist, werden diese von der zentralen Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren vorgenommen. (3) Weiterhin obliegen der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren sämtliche in der GestOGüt übertragenen Geschäfte.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, können alle Anträge und Erklärungen schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 4 Vertraulichkeit (1) Das Güterichterverfahren ist vertraulich. (2) Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat von der Prozessakte und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte elektronisch zu führen. (3) Sofern es notwendig ist, Dokumente abzuspeichern, sind diese gegen unberechtigten Zugriff in geeigneter Form zu schützen. (4) Nach Abschluss des Güterichterverfahrens darf Akteneinsicht oder Auskünfte aus Aktenbestandteilen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, nur den Parteien des Güterichterverfahrens oder dem Güterichter gewährt werden. § 5 Verfahren bei Eingang (1) Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren legt für eingehende Verfahren eine elektronische Akte an, erfasst die nach der AktO-ArbG erforderlichen Daten zum Güterichterverfahrensregister in der elektronischen Fachanwendung und teilt den Güterichter zu. (2) Die Geschäftsstelle vermerkt das Aktenzeichen und das abgebende Gericht des Verfahrens in der elektronischen Akte. Es wird ein Vorblatt angelegt, auf dem die statistikrelevanten Daten vermerkt werden. Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren erfasst die statistischen Daten gemäß der Statistik für das Güterichterverfahren der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen. § 6 Aktenführung (1) Die Akten sind gemäß den Bestimmungen der AktO-ArbG zu führen. (2) Schriftstücke, die vom Güterichter oder einer der Parteien als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Rückgabe oder Vernichtung nach Abschluss des Güterichterverfahrens beantragt ist, sind in besonderen Ordnern aufzubewahren, auf denen ggf. das Aktenzeichen, Einsender/in, und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken ist. (3) Die Akte des streitigen Verfahrens wird als Beiakte geführt.

(4) Auf Vergleichsprotokollen ist unter dem Aktenzeichen des Güterichterverfahrens das Aktenzeichen des Herkunftsgerichts und das Herkunftsgericht aufzuführen. (5) Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung relevanten Angaben zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sich diese Angaben nicht aus dem Akteninhalt ergeben. § 7 Information der Parteien Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren informiert die Parteien des Güterichterverfahrens über das Aktenzeichen des Verfahrens und den zugeteilten Güterichter mit einem Schreiben gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Muster. Dem Schreiben wird die mit dem Aktenzeichen des Güterichterverfahrens versehene Mustergüterichter-Vereinbarung beigefügt. § 8 Durchführung (1) Wurde dem Verfahren ein Güterichter zugeteilt, weist die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren unverzüglich die Akte des Güterichterverfahrens nebst Beiakten dem Güterichter zu. (2) Der Güterichter führt sodann das Güterichterverfahren durch. (3) Geht auf der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren Post ein, die das Güterichterverfahren betreffen, sorgt die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren für eine unverzügliche Kenntnisnahme durch den Güterichter.

§ 9 Beendigung des Güterichterverfahrens (1) Nach Beendigung des Güterichterverfahrens wird die Akte der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren zugewiesen, welche die statistischen Daten gemäß § 14 Abs. 6 AktO-ArbG erfasst. (2) Die Geschäftsstelle überwacht eine mögliche Widerrufsfrist. Im Fall eines Widerrufs ist die Akte dem Güterichter zuzuweisen. (3) Die Geschäftsstelle prüft, ob eingereichte Papierdokumente an die Parteien zurückzusenden, zu vernichten oder einzuscannen sind. Vertrauliche Dokumente sind als solche zu kennzeichnen. (4) Die Geschäftsstelle vermerkt für den Fall der Rücksendung von Papierdokumenten den Tag, an dem diese abgesandt worden sind.

(5) Die Vernichtung von Papierdokumenten erfolgt ggf. durch die Geschäftsstelle. Die Vernichtung ist in der elektronischen Akte zu vermerken. (6) Dokumente, die vertraulich aufbewahrt werden sollen, werden in einem nicht paginierten Ordner der elektronischen Akte des Güterichters abgelegt. In der Güterichterakte wird ein Fehlblatt erstellt auf dem die Verwahrung zu vermerken ist. (7) Endet ein Güterichterverfahren mit der Einigung der Parteien, ist dieser Vergleich wie ein gerichtlicher Titel zu behandeln. Die Blattzahl des Vergleiches wird im Löschfristendialog der elektronischen Akte als „Von der Vernichtung auszuschließen“ eingetragen. (8) Nach abschließender Bearbeitung ist die Güterichterakte nach anderweitiger Entscheidung an das Herkunftsgericht abzugeben. (9) Etwaige Auslagen im Güterichterverfahren werden von dem Herkunftsgericht berechnet und zahlbar gemacht. § 10 Ergebnislose Güterichterverfahren (1) Bleibt das Güterichterverfahren ergebnislos, wird das Verfahren durch Beschluss an das abgebende Gericht zurückverwiesen. (2) Der Beschluss ist den Parteien des Güterichterverfahrens zu übersenden. § 11 Erhebungen (1) Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren führt gem. Anlage 2 eine monatliche Liste über die Anzahl der den einzelnen Güterichtern zugewiesenen Güterichterverfahren sortiert nach Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht. (2) Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren teilt am Anfang eines jeden Monats die Anzahl der im vergangenen Monat den einzelnen Güterichtern zugewiesenen Güterichterverfahren den jeweiligen Arbeitsgerichten der einzelnen Güterichter mit (Anlage 3). Bei dem Landesarbeitsgericht erfolgt bei Vergabe des Güterichter-Aktenzeichens eine IT-gestützte statistische Erfassung des zugeteilten Verfahrens. (3) Die Anzahl der aktiven Güterichter wird quartalsweise jeweils zum Stichtag 31.03., 31.07., 31.10. und 31.12. statistisch erfasst.

II. Abschnitt: Verfahren, die von den Arbeitsgerichten verwiesen werden § 12 Eintragung der Verfahren (1) Die Verfahren auf Durchführung eines Güterichterverfahrens werden gemäß § 14 AktO-ArbG im elektronischen Fachverfahren eingetragen. (2) Die Eintragung erfolgt am nächsten Werktag nach Eingang der Akten des Streitgerichts bei der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren. (3) Gehen mehrere Verfahren am gleichen Tag ein, werden diese entsprechend der Reihenfolge der fortlaufenden Nummer des jeweiligen Registerzeichens des Ursprungsverfahrens eingetragen. Dabei werden die niedrigste Nummer zuerst und die höchste Nummer zuletzt eingetragen. (4) Gehen am gleichen Tag zwei Anträge mit der gleichen Registernummer ein, werden diese in der Reihenfolge der vorlegenden Gerichte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal eingetragen. § 13 Aktenzeichen (1) Jedes Güterichterverfahren erhält ein Aktenzeichen gem. § 14 Abs. 1 AktO- ArbG, unter dem alle dazugehörigen Dokumente zu führen sind. (2) Das Aktenzeichen für das Güterichterverfahren wird gebildet aus: a) Der Ordnungsnummer des zuständigen Güterichters gem. § 16 Abs. 2 GestOGüt. b) Dem Registerzeichen GRa. c) Der fortlaufenden Nummer des jeweiligen Registers (jährlich beginnend). d) Den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Antrag auf Durchführung des Güterichterverfahrens bei der Geschäftsstelle für Güterichterverfahren eingegangen ist. (3) Die Geschäftsstelle teilt dem Herkunftsgericht das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens mit. § 14 Güterichterliste (1) Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren führt eine Liste der Güterichter entsprechend des als Anlage 4 beigefügten Musters.

(2) Jedem Güterichter wird durch den Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Krefeld in der jeweils gültigen Fassung eine Ordnungsnummer zugeteilt. (3) In der Liste sind die von den Güterichtern angezeigten Verhinderungszeiten gem. Ziff. III Nr. 2b und c GütO zu erfassen. § 15 Zuteilungsliste (1) Es wird eine Zuteilungsliste für Güterichter gemäß dem als Anlage 5 beigefügten Muster geführt. (2) In der Liste werden erfasst: a) Zuteilung als Güterichter mit Datumsangabe. b) Verhinderung aufgrund der Zuständigkeit als Streitrichter. c) Sonstige Verhinderung gem. Ziff. III Nr.2 d GütO. d) Zeigt ein Güterichter seine Verhinderung nach Ziff. III Nr.2 d GütO an, wird der Güterichter durch die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren als verhindert in die Liste eingetragen, sobald dieser als Güterichter zuzuteilen ist. Dies dauert bis zum Eingang der Anzeige des Wegfalls des Verhinderungsgrundes durch den Güterichter an. § 16 Befangenheit (1) Geht gegen den zugeteilten Güterichter ein Antrag einer Partei auf Ablehnung wegen Befangenheit ein, oder lehnt sich der Güterichter selbst gem. Ziff. III Nr. 2 d GütO wegen Befangenheit ab, sind die Akten unverzüglich der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Krefelds zur Entscheidung vorzulegen. (2) Sollte die Ablehnung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld bestätigt werden, liegt ein Fall der Verhinderung vor. Der so übergangene Güterichter erhält dann gem. Ziff. III Nr. 2 b GütO das nächste eingehende Güterichterverfahren und wird entsprechend in die Vorrangliste eingetragen. (3) Dem Verfahren wird der nächste Güterichter zugeteilt, der am Tag des Eingangs der Entscheidung über den Ablehnungsantrag bei der Geschäftsstelle gem. § 20 GestOGüt zuständig ist. Abweichend von gem. § 15 Abs. 2 a) GestOGüt verbleibt es bei dem vergebenen Aktenzeichen.

§ 17 Vorrangliste (1) Ist ein Güterichter als Streitrichter oder aus den Gründen der Ziff. III Nr.2 d GütO verhindert oder ist der Grund, der zu seiner Nichtberücksichtigung als Güterichter geführt hat, weggefallen, wird er in die Vorrangliste entsprechend der Anlage 6 eingetragen. (2) Die Reihenfolge der Eintragung in der Vorrangliste erfolgt in der Reihenfolge des Wegfalls der Verhinderung. Enden an einem Tag mehrere Verhinderungen,