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title: "Landesarbeitsgericht Düsseldorf richtet zentrale Geschäftsstelle Güterichterverfahren im Bezirk Düsseldorf ein; Eingänge, Aktenzeichen elektronisch erfasst"
sdDatePublished: "2026-08-27T15:48:00Z"
source: "https://www.lag-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/gueterichterverfahren_lagd/GestOGuet_Stand_25_08_2026.pdf"
topics:
  - name: "judiciary"
    identifier: "medtop:20000106"
  - name: "court administration"
    identifier: "medtop:20000109"
  - name: "arbitration and mediation"
    identifier: "medtop:20000117"
locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Germany"
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf richtet zentrale Geschäftsstelle Güterichterverfahren im Bezirk Düsseldorf ein; Eingänge, Aktenzeichen elektronisch erfasst

Geschäftsstellenordnung für das Güterichterverfahren im
Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf
(GestOGüt)
- Stand: 25.08.2026 -
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sowohl für die Arbeitsgerichte als auch für
das Landesarbeitsgericht.
§ 2 Errichtung einer zentralen Geschäftsstelle
(1)
Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf wird eine zentrale Geschäftsstelle für die
Durchführung
des
Güterichterverfahrens
im
Bereich
des
Bezirks
des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingerichtet.
(2)
Die Geschäftsstelle trägt die Bezeichnung „Geschäftsstelle für das
Güterichterverfahren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf“.
(3)
Die Geschäftsstelle ist zuständig für alle Geschäfte, die der Geschäftsstelle für
das Güterichterverfahren in der Güterichterordnung sowie aufgrund der Regelungen
zum Güterichterverfahren im Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf übertragen werden.
(4)
Anwendung finden die Güterichterordnung, die Aktenordnung für die Gerichte
für
Arbeitssachen
und
die
Geschäftsordnung
für
die
Gerichte
und
die
Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 3 Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle
(1)
Der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren obliegen insbesondere die
selbstständige Erfassung des Eingangs einschließlich der Aktenzeichenvergabe im
Güterichterverfahren.
(2)
Der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren obliegt die statistische
Erfassung der Güterichterverfahren. Soweit im Einzelfall die Vornahme von Ladungen
erforderlich ist, werden diese von der zentralen Geschäftsstelle für das
Güterichterverfahren vorgenommen.
(3)
Weiterhin obliegen der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren sämtliche
in der GestOGüt übertragenen Geschäfte.

(4)
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, können alle Anträge und
Erklärungen schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben
werden.
§ 4 Vertraulichkeit
(1)
Das Güterichterverfahren ist vertraulich.
(2)
Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des
Güterichterverfahrens separat von der Prozessakte und ohne Einsichtsmöglichkeit für
Dritte elektronisch zu führen.
(3)
Sofern es notwendig ist, Dokumente abzuspeichern, sind diese gegen
unberechtigten Zugriff in geeigneter Form zu schützen.
(4)
Nach Abschluss des Güterichterverfahrens darf Akteneinsicht oder Auskünfte
aus Aktenbestandteilen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, nur den Parteien
des Güterichterverfahrens oder dem Güterichter gewährt werden.
§ 5 Verfahren bei Eingang
(1)
Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren legt für eingehende Verfahren
eine elektronische Akte an, erfasst die nach der AktO-ArbG erforderlichen Daten zum
Güterichterverfahrensregister in der elektronischen Fachanwendung und teilt den
Güterichter zu.
(2)
Die Geschäftsstelle vermerkt das Aktenzeichen und das abgebende Gericht des
Verfahrens in der elektronischen Akte. Es wird ein Vorblatt angelegt, auf dem die
statistikrelevanten
Daten
vermerkt
werden.
Die
Geschäftsstelle
für
das
Güterichterverfahren erfasst die statistischen Daten gemäß der Statistik für das
Güterichterverfahren
der
Arbeits-,
Sozial-,
Verwaltungs-
und
ordentlichen
Gerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 6 Aktenführung
(1)
Die Akten sind gemäß den Bestimmungen der AktO-ArbG zu führen.
(2)
Schriftstücke, die vom Güterichter oder einer der Parteien als vertraulich
bezeichnet werden, oder deren Rückgabe oder Vernichtung nach Abschluss des
Güterichterverfahrens beantragt ist, sind in besonderen Ordnern aufzubewahren, auf
denen ggf. das Aktenzeichen, Einsender/in, und eine eventuelle Rückgabe zu
vermerken ist.
(3)
Die Akte des streitigen Verfahrens wird als Beiakte geführt.

(4)
Auf
Vergleichsprotokollen
ist
unter
dem
Aktenzeichen
des
Güterichterverfahrens
das
Aktenzeichen
des
Herkunftsgerichts
und
das
Herkunftsgericht aufzuführen.
(5)
Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung
relevanten Angaben zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der
Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sich diese Angaben nicht aus dem
Akteninhalt ergeben.
§ 7 Information der Parteien
Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren informiert die Parteien des
Güterichterverfahrens über das Aktenzeichen des Verfahrens und den zugeteilten
Güterichter mit einem Schreiben gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Muster. Dem
Schreiben wird die mit dem Aktenzeichen des Güterichterverfahrens versehene
Mustergüterichter-Vereinbarung beigefügt.
§ 8 Durchführung
(1)
Wurde dem Verfahren ein Güterichter zugeteilt, weist die Geschäftsstelle für
das Güterichterverfahren unverzüglich die Akte des Güterichterverfahrens nebst
Beiakten dem Güterichter zu.
(2)
Der Güterichter führt sodann das Güterichterverfahren durch.
(3)
Geht auf der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren Post ein, die das
Güterichterverfahren betreffen, sorgt die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren
für eine unverzügliche Kenntnisnahme durch den Güterichter.

§ 9 Beendigung des Güterichterverfahrens
(1)
Nach Beendigung des Güterichterverfahrens wird die Akte der Geschäftsstelle
für das Güterichterverfahren zugewiesen, welche die statistischen Daten gemäß § 14
Abs. 6 AktO-ArbG erfasst.
(2)
Die Geschäftsstelle überwacht eine mögliche Widerrufsfrist. Im Fall eines
Widerrufs ist die Akte dem Güterichter zuzuweisen.
(3)
Die Geschäftsstelle prüft, ob eingereichte Papierdokumente an die Parteien
zurückzusenden, zu vernichten oder einzuscannen sind. Vertrauliche Dokumente sind
als solche zu kennzeichnen.
(4)
Die
Geschäftsstelle
vermerkt
für
den
Fall
der
Rücksendung
von
Papierdokumenten den Tag, an dem diese abgesandt worden sind.

(5)
Die Vernichtung von Papierdokumenten erfolgt ggf. durch die Geschäftsstelle.
Die Vernichtung ist in der elektronischen Akte zu vermerken.
(6)
Dokumente, die vertraulich aufbewahrt werden sollen, werden in einem nicht
paginierten Ordner der elektronischen Akte des Güterichters abgelegt. In der
Güterichterakte wird ein Fehlblatt erstellt auf dem die Verwahrung zu vermerken ist.
(7)
Endet ein Güterichterverfahren mit der Einigung der Parteien, ist dieser
Vergleich wie ein gerichtlicher Titel zu behandeln. Die Blattzahl des Vergleiches wird
im
Löschfristendialog
der elektronischen
Akte
als „Von
der
Vernichtung
auszuschließen“ eingetragen.
(8)
Nach abschließender Bearbeitung ist die Güterichterakte nach anderweitiger
Entscheidung an das Herkunftsgericht abzugeben.
(9)
Etwaige Auslagen im Güterichterverfahren werden von dem Herkunftsgericht
berechnet und zahlbar gemacht.
§ 10 Ergebnislose Güterichterverfahren
(1)
Bleibt das Güterichterverfahren ergebnislos, wird das Verfahren durch
Beschluss an das abgebende Gericht zurückverwiesen.
(2)
Der Beschluss ist den Parteien des Güterichterverfahrens zu übersenden.
§ 11 Erhebungen
(1)
Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren führt gem. Anlage 2 eine
monatliche Liste über die Anzahl der den einzelnen Güterichtern zugewiesenen
Güterichterverfahren sortiert nach Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht.
(2)
Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren teilt am Anfang eines jeden
Monats die Anzahl der im vergangenen Monat den einzelnen Güterichtern
zugewiesenen Güterichterverfahren den jeweiligen Arbeitsgerichten der einzelnen
Güterichter mit (Anlage 3). Bei dem Landesarbeitsgericht erfolgt bei Vergabe des
Güterichter-Aktenzeichens eine IT-gestützte statistische Erfassung des zugeteilten
Verfahrens.
(3)
Die Anzahl der aktiven Güterichter wird quartalsweise jeweils zum Stichtag
31.03., 31.07., 31.10. und 31.12. statistisch erfasst.

II. Abschnitt: Verfahren, die von den Arbeitsgerichten verwiesen werden
§ 12 Eintragung der Verfahren
(1)
Die Verfahren auf Durchführung eines Güterichterverfahrens werden gemäß §
14 AktO-ArbG im elektronischen Fachverfahren eingetragen.
(2)
Die Eintragung erfolgt am nächsten Werktag nach Eingang der Akten des
Streitgerichts bei der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren.
(3)
Gehen mehrere Verfahren am gleichen Tag ein, werden diese entsprechend
der Reihenfolge der fortlaufenden Nummer des jeweiligen Registerzeichens des
Ursprungsverfahrens eingetragen. Dabei werden die niedrigste Nummer zuerst und
die höchste Nummer zuletzt eingetragen.
(4)
Gehen am gleichen Tag zwei Anträge mit der gleichen Registernummer ein,
werden diese in der Reihenfolge der vorlegenden Gerichte Düsseldorf, Duisburg,
Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal
eingetragen.
§ 13 Aktenzeichen
(1)
Jedes Güterichterverfahren erhält ein Aktenzeichen gem. § 14 Abs. 1 AktO-
ArbG, unter dem alle dazugehörigen Dokumente zu führen sind.
(2)
Das Aktenzeichen für das Güterichterverfahren wird gebildet aus:
a)
Der Ordnungsnummer des zuständigen Güterichters gem. § 16 Abs. 2
GestOGüt.
b)
Dem Registerzeichen GRa.
c)
Der fortlaufenden Nummer des jeweiligen Registers (jährlich beginnend).
d)
Den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Antrag auf Durchführung
des
Güterichterverfahrens
bei
der
Geschäftsstelle
für
Güterichterverfahren eingegangen ist.
(3)
Die Geschäftsstelle teilt dem Herkunftsgericht das Aktenzeichen des
Güterichterverfahrens mit.
§ 14 Güterichterliste
(1)
Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren führt eine Liste der Güterichter
entsprechend des als Anlage 4 beigefügten Musters.

(2)
Jedem
Güterichter
wird
durch
den
Geschäftsverteilungsplan
des
Arbeitsgerichts Krefeld in der jeweils gültigen Fassung eine Ordnungsnummer
zugeteilt.
(3)
In der Liste sind die von den Güterichtern angezeigten Verhinderungszeiten
gem. Ziff. III Nr. 2b und c GütO zu erfassen.
§ 15 Zuteilungsliste
(1)
Es wird eine Zuteilungsliste für Güterichter gemäß dem als Anlage 5
beigefügten Muster geführt.
(2)
In der Liste werden erfasst:
a)
Zuteilung als Güterichter mit Datumsangabe.
b)
Verhinderung aufgrund der Zuständigkeit als Streitrichter.
c)
Sonstige Verhinderung gem. Ziff. III Nr.2 d GütO.
d)
Zeigt ein Güterichter seine Verhinderung nach Ziff. III Nr.2 d GütO an, wird der
Güterichter durch die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren als verhindert in die
Liste eingetragen, sobald dieser als Güterichter zuzuteilen ist. Dies dauert bis zum
Eingang der Anzeige des Wegfalls des Verhinderungsgrundes durch den Güterichter
an.
§ 16 Befangenheit
(1)
Geht gegen den zugeteilten Güterichter ein Antrag einer Partei auf Ablehnung
wegen Befangenheit ein, oder lehnt sich der Güterichter selbst gem. Ziff. III Nr. 2 d
GütO wegen Befangenheit ab, sind die Akten unverzüglich der 1. Kammer des
Arbeitsgerichts Krefelds zur Entscheidung vorzulegen.
(2)
Sollte die Ablehnung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld
bestätigt werden, liegt ein Fall der Verhinderung vor. Der so übergangene Güterichter
erhält dann gem. Ziff. III Nr. 2 b GütO das nächste eingehende Güterichterverfahren
und wird entsprechend in die Vorrangliste eingetragen.
(3)
Dem Verfahren wird der nächste Güterichter zugeteilt, der am Tag des
Eingangs der Entscheidung über den Ablehnungsantrag bei der Geschäftsstelle gem.
§ 20 GestOGüt zuständig ist. Abweichend von gem. § 15 Abs. 2 a) GestOGüt verbleibt
es bei dem vergebenen Aktenzeichen.

§ 17 Vorrangliste
(1)
Ist ein Güterichter als Streitrichter oder aus den Gründen der Ziff. III Nr.2 d GütO
verhindert oder ist der Grund, der zu seiner Nichtberücksichtigung als Güterichter
geführt hat, weggefallen, wird er in die Vorrangliste entsprechend der Anlage 6
eingetragen.
(2)
Die Reihenfolge der Eintragung in der Vorrangliste erfolgt in der Reihenfolge
des Wegfalls der Verhinderung. Enden an einem Tag mehrere Verhinderungen,