Europäische Kommission schlägt vor, Definition personenbezogener Daten in der DSGVO einzuschränken in der EU; BÄK lehnt Änderung ab

Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0028033 27.08.2026 13:52:24

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    R002002/RV0028033 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 27.08.2026 um 13:52 Uhr

Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens Beibehaltung der Definition personenbezogener Daten in der DSGVO Aktuell seit 27.08.2026 13:52:24 Angegeben von: am 27.08.2026

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern (R002002) Beschreibung: Die Europäische Kommission schlägt vor, die Definition personenbezogener Daten einzuschränken mit der Folge, dass Patientendaten in der Hand eines Verantwortlichen, der keine Möglichkeit hat, diese Daten bestimmten Personen zuzuordnen, nicht als personenbezogene Daten gelten; dies soll auch dann gelten, wenn diese Person ein Intermediär ist, der die Daten einer weiteren Person mit Zuordnungswissen weitergibt. Diese Änderung lehnt die BÄK ab. Zu Regelungsentwurf Bundesrats-Drucksachennummer: ( )

BR-Drs. 34/26 Vorgang [alle RV hierzu] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018 /1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 - (Digital-Omnibus- Verordnung) Betroffene Interessenbereiche (2)

Datenschutz und Informationssicherheit [alle RV hierzu]

EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu]