Finanzausschuss der Lutherstadt Eisleben Vermietung des Mehrgenerationenhauses Osterhausen; bis zur Fördermittelentscheidung für den Jugendclub

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Synopse zur Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Dorfgemeinschaftshäuser der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften

Ursprungsfassung

Änderungen

Begründung/ Erläuterungen Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften

Auf der Grundlage der §§ 4, 5 und 45 Abs. 2 Punkt 6. des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 – in der zur Zeit geltenden Fassung be- schließt der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 18.05.2021 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser der Lutherstadt Eisleben. Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften

Auf der Grundlage der §§ 4, 5 und 45 Abs. 2 Punkt 6. des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410) – in der derzeitig geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am ……………. folgende Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser der Lutherstadt Eisleben. und in seiner Sitzung am 04.06.2024 die 1. Änderung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgend aufgeführten Gemeinschaftshäuser sin Einrichtungen / Objekte der Lutherstadt Eisleben. Sie stehen mit ihren Räumlichkeiten für Sitzungen der kommunalen Gre- mien und Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, Freizeit- gestaltung, Förderung des kulturellen Lebens, der Heimat- pflege, des Brauchtums und der Gesundheitsförderung sowie Familienfeiern zur Verfügung.

  1. Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Lindenplatz 6, Ort- schaft Burgsdorf;

  2. Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Allstedter Straße 19, Ortschaft Osterhausen; 2.1 Mehrgenerationenhaus, Bornstedter Straße, Ort- schaft Osterhausen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgend aufgeführten Gemeinschaftshäuser sind Einrichtungen / Objekte der Lutherstadt Eisleben. Sie stehen mit ihren Räumlichkeiten für Sitzungen der kommunalen Gremien und Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, Freizeitgestaltung, Förderung des kulturellen Lebens, der Heimatpflege, des Brauchtums und der Gesundheitsförderung sowie Familienfeiern zur Verfügung.

  1. Ortschaft Burgsdorf, Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Lindenplatz 6

2.1. Ortschaft Osterhausen, Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Allstedter Straße 19 2.2. Ortschaft Osterhausen, Mehrgenerationenhaus, Bornstedter Straße

Im Finanzausschuss am 11.08.2026 wurde festgelegt, dass das Mehrgenerationshaus in Osterhausen noch vermietet werden kann, bis die Entschei- dung der Fördermittel für den Ju- gendclub vorliegt.

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3.1. Amtshof, Lawekestraße 4, Ortschaft Hedersleben 3.1.1. Großer Saal 1. OG; 3.1.2. Gastraum EG;

3.2. Dorfgemeinschaftshaus, August-Heine-Straße 11, Ortschaft Oberrißdorf (Fremdverwaltung: Mansfelder Hausverwaltung GbR),

4.1. Bürgerhaus, Lindenweg 20, Ortschaft Volkstedt; 4.2. Vereinshaus, Schulstraße 6a, Ortschaft Volkstedt Kleiner Raum;

  1. Mehrzweckgebäude, Ernst-Thälmann-Straße 9, Ort- schaft Polleben;

6.1. Mehrzweckgebäude, Am Wald, Ortschaft Schmalzerode; 6.2. Gemeindehaus, Rundweg 1, Ortschaft Schmalzerode;

  1. Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Hermann-Heyne-Str. 36, Ortschaft Bischofrode

  2. „Gut Peter“, Lutherweg 21, OT Unterrißdorf (Nutzungsvereinbarung mit Natur- und Heimatfreunde Unterrißdorf e.V.); 8.1. kleiner Saal; 8.2. großer Saal;

  3. Mehrzeckgebäude, Wimmelburger Straße 19, Ortschaft Wolferode; 9.1. Saal 9.2. Gastraum.

(2) Die kommerzielle Nutzung und die Nutzung für religiöse Zwecke, für politische Parteien und Wählervereinigungen, für Wahlkampfveranstaltungen, Parteitage oder sonstige politi- sche Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der kommunalen Gremien und der Feuerweh- ren (kommunale Wahlen, Jahreshauptversammlungen der Feuerwehren).

3.1. Ortschaft Hedersleben, Amtshof, Lawekestraße 4 3.1.1. Großer Saal 1. OG 3.1.2. Gastraum EG

3.2. Ortschaft Oberrißdorf, Dorfgemeinschaftshaus, August- Heine-Straße 11 (Fremdverwaltung: Mansfelder Hausverwaltung GbR),

4.1. Ortschaft Volkstedt, Bürgerhaus, Lindenweg 20 4.2. Ortschaft Volkstedt, Vereinshaus, Schulstraße 6a, Kleiner Raum

  1. Ortschaft Polleben, Mehrzweckgebäude, Ernst-Thälmann- Straße 9

6.1. Ortschaft Schmalzerode, Mehrzweckgebäude, Am Wald 6.2. Ortschaft Schmalzerode, Gemeindehaus, Rundweg 1

  1. Ortschaft Bischofrode, Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Hermann-Heyne-Str. 36

  2. Ortschaft Unterrißdorf, „Gut Peter“, Lutherweg 21 (Nutzungsvereinbarung mit Natur- und Heimatfreunde Un terrißdorf e.V.); 8.1. kleiner Saal 8.2. großer Saal

  3. Ortschaft Wolferode, Mehrzweckgebäude, Wimmelburger Straße 19 9.1. Saal 9.2. Gastraum

(2) Die kommerzielle Nutzung und die Nutzung für religiöse Zwecke, für politische Parteien und Wählervereinigungen, für Wahlkampfveranstaltungen, Parteitage oder sonstige politische Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der kommunalen Gremien und der Feuerwehren (kommunale Wahlen, Jahreshauptversammlungen der Feuerwehren). Im OR Hedersleben am 25.08.2026 wurde festgelegt, dass der Gastraum in Hedersle- ben noch vermietet werden kann, bis die Entscheidung der Fördermittel für den Jugendclub vorliegt.

Aus reiner Formsache wird der Zusatz unter § 1 Absatz 1 Nr. 3.2. und 8. gestrichen. Die Fremdvermietung bleibt beste- hen und ist einheitlich in der Ent- gelttabelle in der Anlage 2 er- sichtlich.

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(3) Die Nutzung kann an jedem Tag des Jahres erfolgen, so- fern dem keine besonderen Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) entgegenstehen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtungen / Objekte besteht nicht. (3) In der Ortschaft Osterhausen ist eine kommerzielle Nutzung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Objekt möglich. Das Nutzungsentgelt laut Anlage 2 (Entgelttabelle) ist hierfür doppelt so hoch anzusetzen, wie für eine private Nutzung.

(4) Die Nutzung kann an jedem Tag des Jahres erfolgen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) entgegenstehen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtungen / Objekte besteht nicht. Nur Osterhausen möchte die kommerzielle Nutzung als ein- zige Ortschaft in die Benut- zungs- und Entgeltordnung mit aufnehmen. § 2 Nutzungsvertrag

(1) Die Überlassung erfolgt auf der Grundlage eines abzu- schließenden Nutzungsvertrages entsprechend Anlage 1. Die Verwaltung der Lutherstadt Eisleben erhält das Original unverzüglich nach Vertragsabschluss. Für die im § 1 Abs. 1 unter den Punkten 3.1, 3.2, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind auf der Grundlage der bestehenden Verträge grundsätz- lich Nutzungsverträge gemäß nachstehender Regeln zu erlas- sen.

(2) Der Nutzungsvertrag ist rechtzeitig, d.h., möglichst 4 Wochen, aber höchstens 12 Monate und spätestens 1 Woche vor der beabsichtigten Nutzung zu beantragen. Eine rückwir- kende Nutzungsbeantragung ist nicht zulässig. Dies gilt auch für kostenermäßigte Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Grundsätzlich richtet sich die Reihenfolge der Nutzungen nach dem Tag des Abschlusses des Nutzungsvertrages. Ge- setzlich vorgeschriebene Veranstaltungen, wie Wahlen oder Anhörungen, Veranstaltungen der Lutherstadt Eisleben oder § 2 Nutzungsvertrag

(1) Die Überlassung erfolgt auf der Grundlage eines abzuschließenden Nutzungsvertrages entsprechend Anlage 1. Die Verwaltung der Lutherstadt Eisleben erhält das Original unverzüglich nach Vertragsabschluss. Für die im § 1 Abs. 1 unter den Punkten 3.1, 3.2, 7, 8 und 9 genannten Einrichtungen sind auf der Grundlage der bestehenden Verträge grundsätzlich Nutzungsverträge gemäß nachstehenden Regeln zu erlassen.

(2) Die auf dem Vertrag abgefragten Angaben müssen vollständig und leserlich ausgefüllt werden. Der Zweck der Veranstaltung ist kurz zu bezeichnen. Der geschlossene Nutzungsvertrag wird durch den Ortsbürgermeister bzw. den Beauftragten der Ortschaft gegengezeichnet.

(3) Der Nutzungsvertrag ist rechtzeitig, d.h., möglichst 4 Wochen, aber höchstens 12 Monate und spätestens 1 Woche vor der beabsichtigten Nutzung zu beantragen. Eine rückwirkende Nutzungsbeantragung ist nicht zulässig. Eine kurzfristige Anmietung und abweichend der in Satz 1 genannten Fristen ist nur nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister bzw. des Beauftragten möglich. Dies gilt auch für kostenermäßigte Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2.

(4) Grundsätzlich richtet sich die Reihenfolge der Nutzungen nach dem Tag des Abschlusses des Nutzungsvertrages. Gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen, wie Wahlen oder Anhörungen, Veranstaltungen der Lutherstadt Eisleben oder

Die Nutzungsverträge werden in den genannten Punkten mit dem Heimat- oder Sportverein auf Grundlage der Benutzungs- & Entgeltordnung geschlossen.

Der Absatz 2 ist auf Grund der bisherigen Praxis mit den Nut- zungsverträgen hinzuzufügen.

Im OR Wolferode am 26.08.26 festgelegte Änderung für eine einheitliche Bezeichnung „Orts- bürgermeister bzw. Beauftragter der Ortschaft“.

In einigen Ortschaften wurden kurzfristige Nutzungen ange- fragt. Daher ist abweichende Frist mit Absprache festzulegen.

Um die Beantragung und die Ar- beit der Ortsbürgermeister/ innen

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deren Ortschaften und öffentliche Veranstaltungen der Vereine oder Verbände sind privaten Veranstaltungen vorzuziehen.

(4) Die Übergabe der Objekte erfolgt am Tag vor dem Nut- zungstermin und die Rückgabe erfolgt spätestens am Tag nach der Nutzung oder nach individuellen Vereinbarungen. Vom Inhalt dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist der Nut- zer dabei in Kenntnis zu setzen und noch offen gebliebene Fragen sind zu erläutern.

(5) Der Vertrag ist nicht übertragbar und ist jederzeit kündbar, wenn nach erteilter Genehmigung Tatsachen bekannt werden, dass der beantragte Nutzungszweck nicht dem tatsächlichen Nutzungszweck entspricht.

(6) Die Nutzung kann versagt werden, wenn Erkenntnisse vor- liegen, die die zuverlässige ordnungsgemäße Nutzung durch den Antragsteller in Frage stellt.

(7) Die Nutzung darf nur zu dem angegebenen Zweck erfol- gen, Unter- oder Weitervermietung ist nicht gestattet. Der Nut- zer muss an der Veranstaltung oder Feierlichkeit im Regelfall selbst teilnehmen und überwiegend anwesend sein. Sofern es sich bei dem Nutzer nicht um eine natürliche Person handelt, ist ein Beauftragter zu benennen, für den die Pflichten des Sat- zes 1 entsprechend gelten.

(8) Vom Ortsbürgermeister oder einer/m Beauftragten wird für die Objekte / Räumlichkeiten ein Kalender über die Belegung geführt. Jede Nutzung ist unter Angabe des Antragstellers bzw. des Nutzers und des Nutzungszweckes sowie des Nut- zungszeitraumes im Kalender zu dokumentieren. Dies umfasst auch die gem. § 4 Abs. 2 dieser Benutzungs- und Entgeltord- nung kostenreduzierten (auch regelmäßig wiederkehrende) Nutzungen.

deren Ortschaften und öffentliche Veranstaltungen der Vereine oder Verbände sind privaten Veranstaltungen vorzuziehen.

(5) Die Übergabe der Objekte erfolgt am Tag vor dem Nutzungstermin und die Rückgabe erfolgt spätestens am Tag nach der Nutzung oder nach individuellen Vereinbarungen. Vom Inhalt dieser Benutzungs- und Entgeltordnung