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title: "Finanzausschuss der Lutherstadt Eisleben Vermietung des Mehrgenerationenhauses Osterhausen; bis zur Fördermittelentscheidung für den Jugendclub"
sdDatePublished: "2026-08-27T15:23:00Z"
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  - name: "local authority"
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  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Eisleben"
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Finanzausschuss der Lutherstadt Eisleben Vermietung des Mehrgenerationenhauses Osterhausen; bis zur Fördermittelentscheidung für den Jugendclub

Microsoft Word - Synopse BEO neu.odt

1

Synopse zur Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Dorfgemeinschaftshäuser
der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften

Ursprungsfassung

Änderungen

Begründung/
Erläuterungen
Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Gemeinschaftshäuser
der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften

Auf der Grundlage der §§ 4, 5 und 45 Abs. 2 Punkt 6. des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 17.06.2014 – in der zur Zeit geltenden Fassung be-
schließt der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung
am 18.05.2021 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für
die Gemeinschaftshäuser der Lutherstadt Eisleben.
Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Gemeinschaftshäuser
der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften

Auf der Grundlage der §§ 4, 5 und 45 Abs. 2 Punkt 6. des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni
2025 (GVBl. LSA S. 410) – in der derzeitig geltenden Fassung
beschließt der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung
am ……………. folgende Neufassung der Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser der Lutherstadt
Eisleben. und in seiner Sitzung am 04.06.2024 die 1. Änderung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgend aufgeführten Gemeinschaftshäuser sin
Einrichtungen / Objekte der Lutherstadt Eisleben. Sie stehen
mit ihren Räumlichkeiten für Sitzungen der kommunalen Gre-
mien und Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, Freizeit-
gestaltung, Förderung des kulturellen Lebens, der Heimat-
pflege, des Brauchtums und der Gesundheitsförderung sowie
Familienfeiern zur Verfügung.

1. Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Lindenplatz 6, Ort-
    schaft Burgsdorf;

2. Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Allstedter Straße 19,
    Ortschaft Osterhausen;
2.1 Mehrgenerationenhaus, Bornstedter Straße, Ort-
    schaft Osterhausen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgend aufgeführten Gemeinschaftshäuser sind
Einrichtungen / Objekte der Lutherstadt Eisleben. Sie stehen mit
ihren Räumlichkeiten für Sitzungen der kommunalen Gremien
und Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege,
Freizeitgestaltung, Förderung des kulturellen Lebens, der
Heimatpflege, des Brauchtums und der Gesundheitsförderung
sowie Familienfeiern zur Verfügung.

1. Ortschaft Burgsdorf, Saal im Dorfgemeinschaftshaus,
Lindenplatz 6

2.1. Ortschaft Osterhausen, Saal im Dorfgemeinschaftshaus,
       Allstedter Straße 19
2.2. Ortschaft Osterhausen, Mehrgenerationenhaus, Bornstedter
Straße

Im Finanzausschuss am
11.08.2026 wurde festgelegt,
dass das Mehrgenerationshaus
in Osterhausen noch vermietet
werden kann, bis die Entschei-
dung der Fördermittel für den Ju-
gendclub vorliegt.

2

3.1. Amtshof, Lawekestraße 4, Ortschaft Hedersleben
3.1.1. Großer Saal 1. OG;
3.1.2. Gastraum EG;

3.2. Dorfgemeinschaftshaus, August-Heine-Straße 11,
          Ortschaft Oberrißdorf
          (Fremdverwaltung: Mansfelder Hausverwaltung GbR),

4.1. Bürgerhaus, Lindenweg 20, Ortschaft Volkstedt;
4.2. Vereinshaus, Schulstraße 6a, Ortschaft Volkstedt
          Kleiner Raum;

5. Mehrzweckgebäude, Ernst-Thälmann-Straße 9, Ort-
          schaft Polleben;

6.1. Mehrzweckgebäude, Am Wald, Ortschaft Schmalzerode;
6.2. Gemeindehaus, Rundweg 1, Ortschaft Schmalzerode;

7. Saal im Dorfgemeinschaftshaus, Hermann-Heyne-Str.
          36, Ortschaft Bischofrode

8. „Gut Peter“, Lutherweg 21, OT Unterrißdorf
          (Nutzungsvereinbarung mit Natur- und Heimatfreunde
          Unterrißdorf e.V.);
8.1. kleiner Saal;
8.2. großer Saal;

9. Mehrzeckgebäude, Wimmelburger Straße 19, Ortschaft
          Wolferode;
9.1. Saal
9.2. Gastraum.

(2) Die kommerzielle Nutzung und die Nutzung für religiöse
Zwecke, für politische Parteien und Wählervereinigungen, für
Wahlkampfveranstaltungen, Parteitage oder sonstige politi-
sche Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Veranstaltungen der kommunalen Gremien und der Feuerweh-
ren (kommunale Wahlen, Jahreshauptversammlungen der
Feuerwehren).

3.1. Ortschaft Hedersleben, Amtshof, Lawekestraße 4
 3.1.1. Großer Saal 1. OG
 3.1.2. Gastraum EG

3.2. Ortschaft Oberrißdorf, Dorfgemeinschaftshaus, August-
       Heine-Straße 11
       (Fremdverwaltung: Mansfelder Hausverwaltung GbR),

4.1. Ortschaft Volkstedt, Bürgerhaus, Lindenweg 20
4.2. Ortschaft Volkstedt, Vereinshaus, Schulstraße 6a, Kleiner
       Raum

5. Ortschaft Polleben, Mehrzweckgebäude, Ernst-Thälmann-
       Straße 9

6.1. Ortschaft Schmalzerode, Mehrzweckgebäude, Am Wald
6.2. Ortschaft Schmalzerode, Gemeindehaus, Rundweg 1

7. Ortschaft Bischofrode, Saal im Dorfgemeinschaftshaus,
       Hermann-Heyne-Str. 36

8. Ortschaft Unterrißdorf, „Gut Peter“, Lutherweg 21
       (Nutzungsvereinbarung mit Natur- und Heimatfreunde Un
       terrißdorf e.V.);
 8.1. kleiner Saal
 8.2. großer Saal

9. Ortschaft Wolferode, Mehrzweckgebäude, Wimmelburger
        Straße 19
 9.1. Saal
 9.2. Gastraum

(2) Die kommerzielle Nutzung und die Nutzung für religiöse
Zwecke, für politische Parteien und Wählervereinigungen, für
Wahlkampfveranstaltungen, Parteitage oder sonstige politische
Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Veranstaltungen der kommunalen Gremien und der Feuerwehren
(kommunale Wahlen, Jahreshauptversammlungen der
Feuerwehren).
Im OR Hedersleben am
25.08.2026 wurde festgelegt,
dass der Gastraum in Hedersle-
ben noch vermietet werden
kann, bis die Entscheidung der
Fördermittel für den Jugendclub
vorliegt.

Aus reiner Formsache wird der
Zusatz unter § 1 Absatz 1 Nr.
3.2. und 8. gestrichen. Die
Fremdvermietung bleibt beste-
hen und ist einheitlich in der Ent-
gelttabelle in der Anlage 2 er-
sichtlich.

3

(3) Die Nutzung kann an jedem Tag des Jahres erfolgen, so-
fern dem keine besonderen Bestimmungen des Gesetzes über
die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) entgegenstehen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtungen /
Objekte besteht nicht.
(3) In der Ortschaft Osterhausen ist eine kommerzielle Nutzung in
den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Objekt möglich. Das
Nutzungsentgelt laut Anlage 2 (Entgelttabelle) ist hierfür doppelt
so hoch anzusetzen, wie für eine private Nutzung.

(4) Die Nutzung kann an jedem Tag des Jahres erfolgen, sofern
dem keine besonderen Bestimmungen des Gesetzes über die
Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) entgegenstehen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtungen /
Objekte besteht nicht.
Nur Osterhausen möchte die
kommerzielle Nutzung als ein-
zige Ortschaft in die Benut-
zungs- und Entgeltordnung mit
aufnehmen.
§ 2 Nutzungsvertrag

(1) Die Überlassung erfolgt auf der Grundlage eines abzu-
schließenden Nutzungsvertrages entsprechend Anlage 1.
Die Verwaltung der Lutherstadt Eisleben erhält das Original
unverzüglich nach Vertragsabschluss. Für die im § 1 Abs. 1
unter den Punkten 3.1, 3.2, 7 und 8 genannten Einrichtungen
sind auf der Grundlage der bestehenden Verträge grundsätz-
lich Nutzungsverträge gemäß nachstehender Regeln zu erlas-
sen.

(2) Der Nutzungsvertrag ist rechtzeitig, d.h., möglichst 4
Wochen, aber höchstens 12 Monate und spätestens 1 Woche
vor der beabsichtigten Nutzung zu beantragen. Eine rückwir-
kende Nutzungsbeantragung ist nicht zulässig.
Dies gilt auch für kostenermäßigte Nutzungen gemäß § 4 Abs.
2.

(3) Grundsätzlich richtet sich die Reihenfolge der Nutzungen
nach dem Tag des Abschlusses des Nutzungsvertrages. Ge-
setzlich vorgeschriebene Veranstaltungen, wie Wahlen oder
Anhörungen, Veranstaltungen der Lutherstadt Eisleben oder
§ 2 Nutzungsvertrag

(1) Die Überlassung erfolgt auf der Grundlage eines
abzuschließenden Nutzungsvertrages entsprechend Anlage 1.
Die Verwaltung der Lutherstadt Eisleben erhält das Original
unverzüglich nach Vertragsabschluss. Für die im § 1 Abs. 1 unter
den Punkten 3.1, 3.2, 7, 8 und 9 genannten Einrichtungen sind
auf der Grundlage der bestehenden Verträge grundsätzlich
Nutzungsverträge gemäß nachstehenden Regeln zu erlassen.

(2) Die auf dem Vertrag abgefragten Angaben müssen vollständig
und leserlich ausgefüllt werden. Der Zweck der Veranstaltung ist
kurz zu bezeichnen. Der geschlossene Nutzungsvertrag wird
durch den Ortsbürgermeister bzw. den Beauftragten der
Ortschaft gegengezeichnet.

(3) Der Nutzungsvertrag ist rechtzeitig, d.h., möglichst 4 Wochen,
aber höchstens 12 Monate und spätestens 1 Woche vor der
beabsichtigten Nutzung zu beantragen. Eine rückwirkende
Nutzungsbeantragung ist nicht zulässig.
Eine kurzfristige Anmietung und abweichend der in Satz 1
genannten Fristen ist nur nach Absprache mit dem
Ortsbürgermeister bzw. des Beauftragten möglich.
Dies gilt auch für kostenermäßigte Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2.

(4) Grundsätzlich richtet sich die Reihenfolge der Nutzungen
nach dem Tag des Abschlusses des Nutzungsvertrages.
Gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen, wie Wahlen oder
Anhörungen, Veranstaltungen der Lutherstadt Eisleben oder

Die Nutzungsverträge werden in
den genannten Punkten mit dem
Heimat- oder Sportverein auf
Grundlage der Benutzungs- &
Entgeltordnung geschlossen.

Der Absatz 2 ist auf Grund der
bisherigen Praxis mit den Nut-
zungsverträgen hinzuzufügen.

Im OR Wolferode am 26.08.26
festgelegte Änderung für eine
einheitliche Bezeichnung „Orts-
bürgermeister bzw. Beauftragter
der Ortschaft“.

In einigen Ortschaften wurden
kurzfristige Nutzungen ange-
fragt. Daher ist abweichende
Frist mit Absprache festzulegen.

Um die Beantragung und die Ar-
beit der Ortsbürgermeister/ innen

4

deren Ortschaften und öffentliche Veranstaltungen der Vereine
oder Verbände sind privaten Veranstaltungen vorzuziehen.

(4) Die Übergabe der Objekte erfolgt am Tag vor dem Nut-
zungstermin und die Rückgabe erfolgt spätestens am Tag
nach der Nutzung oder nach individuellen Vereinbarungen.
Vom Inhalt dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist der Nut-
zer dabei in Kenntnis zu setzen und noch offen gebliebene
Fragen sind zu erläutern.

(5) Der Vertrag ist nicht übertragbar und ist jederzeit kündbar,
wenn nach erteilter Genehmigung Tatsachen bekannt werden,
dass der beantragte Nutzungszweck nicht dem tatsächlichen
Nutzungszweck entspricht.

(6) Die Nutzung kann versagt werden, wenn Erkenntnisse vor-
liegen, die die zuverlässige ordnungsgemäße Nutzung durch
den Antragsteller in Frage stellt.

(7) Die Nutzung darf nur zu dem angegebenen Zweck erfol-
gen, Unter- oder Weitervermietung ist nicht gestattet. Der Nut-
zer muss an der Veranstaltung oder Feierlichkeit im Regelfall
selbst teilnehmen und überwiegend anwesend sein. Sofern es
sich bei dem Nutzer nicht um eine natürliche Person handelt,
ist ein Beauftragter zu benennen, für den die Pflichten des Sat-
zes 1 entsprechend gelten.

(8) Vom Ortsbürgermeister oder einer/m Beauftragten wird für
die Objekte / Räumlichkeiten ein Kalender über die Belegung
geführt. Jede Nutzung ist unter Angabe des Antragstellers
bzw. des Nutzers und des Nutzungszweckes sowie des Nut-
zungszeitraumes im Kalender zu dokumentieren. Dies umfasst
auch die gem. § 4 Abs. 2 dieser Benutzungs- und Entgeltord-
nung kostenreduzierten (auch regelmäßig wiederkehrende)
Nutzungen.

deren Ortschaften und öffentliche Veranstaltungen der Vereine
oder Verbände sind privaten Veranstaltungen vorzuziehen.

(5) Die Übergabe der Objekte erfolgt am Tag vor dem
Nutzungstermin und die Rückgabe erfolgt spätestens am Tag
nach der Nutzung oder nach individuellen Vereinbarungen. Vom
Inhalt dieser Benutzungs- und Entgeltordnung