Steuerpflichtige in Deutschland müssen ab einem Jahresumsatz von 100.000 € ein elektronisches Aufzeichnungsystem führen; Manipulationssoftware strafbar, Haft bis 5 Jahre
Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht - Kassenpflicht, Gesetz, Unternehmen
Mit dem „ Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht , zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, welches vor Kurzem in der ersten Entwurfsfassung bekannt gegeben wurde, kommt das Bundesfinanzministerium einer Forderung aus dem Koalitionsvertrag betreffend die Bekämpfung von Steuerhinterziehung nach. Dabei zielt der Gesetzgeber besonders auf die offenen Ladenkassen ab. Gemäß dem Gesetzentwurf besteht gerade in bargeldintensiven Branchen „durch den Einsatz von offenen Ladenkassen die vereinfachte und schwerer aufzuklärende sowie nachzuweisende Möglichkeit, dass Umsätze nicht in voller Höhe erklärt werden“.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, nach § 146b Abgabenordnung (AO) verpflichtet werden, ab einem Gesamtumsatz von € 100.000,00 im Kalenderjahr ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu führen. Die elektronische Kasse ist zudem durch eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Der maßgebliche Gesamtumsatz ist nach Maßgabe der für Kleinunternehmer geltenden Vorschriften zu ermitteln (§ 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Die allgemein kritisierte Bonpflicht soll ab 2028 in eine Belegbereitstellungspflicht umgewandelt werden. Hinsichtlich der Art und Weise der Bereitstellungspflicht besteht Technologieoffenheit. Im Gesetzentwurf finden sich keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Möglich sind u. a. eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes), eine Übermittlung per Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto.
Nach dem Gesetzentwurf soll der Einsatz, das Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für elektronische Kassen als neuer Steuerstraftatbestand mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO-E, § 374a AO-E). Besondere Beachtung verdient auch der geplante neue § 375 AO-E. Dieser erlaubt es künftig Gerichten, bei Steuerhinterziehung oder dem Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat bis zu einem Jahr zu verhängen.
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum: Mi. , 26. Aug. 2026
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