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title: "Altersrentner beantragt Hundesteuerbefreiung in Berlin; erst ab dem Zeitpunkt des Einspruchs gewährt"
sdDatePublished: "2026-08-27T11:21:00Z"
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Altersrentner beantragt Hundesteuerbefreiung in Berlin; erst ab dem Zeitpunkt des Einspruchs gewährt

Hundesteuerbefreiung | Bund der Steuerzahler e.V.

Der Bund der Steuerzahler ist von einem Altersrentner auf eine Problematik bei der Beantragung der Steuerbefreiung bei der Hundesteuer hingewiesen worden, die ihn die Hundesteuersteuerbefreiung für den Zeitraum der langwierigen Bearbeitung gekostet hat.

Der Altersrentner hielt seit Anfang Januar 2025 einen Hund zum Zwecke der privaten Lebensführung, also nicht z.B. als Blindenführ- oder geprüften Rettungshund. Die Anmeldung des Hundes erfolgte Anfang Februar 2025 fristgemäß wie vorgeschrieben beim Berliner Hunderegister.

Jedoch erhielt der Rentner erst im Mai 2026 den Hundesteuerbescheid für den Hund, den er bereits über 15 Monate zuvor beim Hunderegister angemeldet hatte, mit der Festsetzung der Hundesteuer ab Januar 2025.

Gegen diesen Hundesteuerbescheid legte der Rentner unter Beifügung seines Rentenbescheids Einspruch ein und argumentierte, dass dem Finanzamt sein Rentnerstatus bekannt sei. Darauf erlies das Finanzamt einen geänderten Hundesteuerbescheid und gewährte die Steuerbefreiung als Altersrentner, jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eispruchs und nicht schon seit der Aufnahme des Hundes Anfang 2025.

Grundsätzlich sieht das Berliner Hundesteuergesetz die Anmeldung eines Hundes mittels Steuererklärung beim Finanzamt vor. Die wiederum nach den Vorschriften des Berliner Hundegesetzes vorgeschriebene Anmeldung beim Berliner Hunderegister gilt jedoch zugleich auch als steuerliche Anmeldung des Hundes nach dem Hundesteuergesetz.

Eine Hundesteuerbefreiung (z.B. für Rentner) ist vom Finanzamt auf Antrag zu gewähren. Der Antrag muss in der entsprechenden Form allerdings aktiv direkt beim Finanzamt gestellt werden und kann nicht über den Umweg des Hunderegisters erfolgen. Und die Steuerbefreiung wird auch erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Nach der Einschätzung des Bundes der Steuerzahler Berlin hat das Finanzamt hier korrekt nach den gesetzlichen Regelungen gehandelt. Unglücklich ist jedoch, dass eine Steuerbefreiung, z.B. für Altersrentner, nicht auch gleich mit der Anmeldung des Hundes beim Hunderegister mit erfolgen kann, wenn diese ohnehin schon zugleich als steuerliche Anmeldung gilt.

Wer einen Hund zu privaten Zwecken hält hat diesen nach dem Berliner Hundesteuergesetz beim Finanzamt und nach dem Berlin Hundegesetz auch beim Berliner Hunderegister anmelden. Die Anmeldung des Hundes beim Hunderegister gilt jedoch zugleich auch als steuerliche Anmeldung, was die Anmeldung beim Finanzamt verzichtbar macht. Egal, wie lange die Bearbeitung der steuerlichen Anmeldung dauert, entsteht die Steuerpflicht ab dem Monat, in dem die Haltung des Hundes begonnen hat. Ein Antrag auf Steuerbefreiung muss aber unbedingt zusätzlich direkt beim Finanzamt gestellt werden. Eine gewährte Steuerbefreiung gilt dann jedoch erst ab dem Zeitpunkt ihrer Beantragung. Rentner sollten für einen neu im Haushalt aufgenommen Hund also zusätzlich zur Anmeldung beim Hunderegister immer parallel auch gleich die Befreiung direkt beim Finanzamt beantragen und nicht erst auf den Hundesteuerbescheid warten.

Bund der Steuerzahler Berlin e.V. Lepsiusstr. 110 12165 Berlin

Dipl.-Volkswirt Alexander Kraus Vorstandsvorsitzender Tel.: 030 790107-14

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