Landesjugendhilfeausschuss Bremen nimmt BremKTG-Entwurf zur Kenntnis; Erste Lesung November 2026

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Der Senator für Kinder und Bildung

Bremen, 17.08.2026 Bearbeitet von: Sabine Gohlke Tel.: - 89 6 81

Lfd. Nr.: 12/26 LJHA Vorlage für die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2026

TOP 9

Änderung des BremKTG Verbindlicher Einsatz eines Beobachtungs- und Dokumentationsinstruments für den Be- reich Sprachförderung und Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen (BaSiK)

A. Problem

Zur Verbesserung der Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen wurde ab 2021 mit dem Verfahren „Begleitende alltagsintegrierte Sprachentwicklungsbeobachtung in Kindertagesein- richtungen (BaSik) ein praxisbewährtes und wissenschaftlich evaluiertes Beobachtungs- und Dokumentationsinstrument eingeführt. Ziel war ein flächendeckender Einsatz eines einheitli- chen Instrumentariums. Die Finanzierung erfolgte mit Hilfe von Mitteln aus dem KiQuTG („Gute- Kita-Gesetz“). Bereits zu Beginn des Prozesses war es beabsichtig, eine verbindliche Nutzung von BaSiK für das Land gesetzlich zu verankern, um einen einheitlichen Standard für die Freie Hansestadt Bremen im Bereich Sprachförderung und Sprachbildung zu erreichen und damit eine Vergleichbarkeit der Stadtgemeinden sicherzustellen. Dabei war eine Einbeziehung in ein bremisches Kitaqualitäts- und Finanzierungsgesetz geplant, wobei ein solches Gesetzesvorha- ben verworfen wurde als sich abzeichnete, dass die finanzielle Förderung des Bundes über das „Gute-Kita-Gesetz“ nicht dauerhaft und mit verstetigten Förderkriterien erfolgen würde. Im be- stehenden BremKTG ist bislang noch keine konkrete Regelung zur Verbindlichkeit des Einsat- zes eines Beobachtungs- und Dokumentationsinstruments in Kindertageseinrichtungen imple- mentiert worden. Dies ist jedoch erforderlich, um einen verbindlichen, flächendeckenden Ein- satz des Instruments zu gewährleisten und im Rahmen der Offensive für mehr Bildungsqualität des Senators für Kinder und Bildung umzusetzen.

Der Senat hat deshalb die in der Anlage beigefügte Vorlage in seiner Sitzung am 25.08.2026 beschlossen.

2 B. Lösung

Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremi- schen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege zur Kenntnis und bittet den Senator für Kinder und Bildung, die Ergebnisse der Erörterung als Stel- lungnahme des Landesjugendhilfeausschusses im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu be- rücksichtigen.

Eine Abstimmung mit der Seestadt Bremerhaven ist erfolgt. Die AG nach § 78 (Kindertagesbetreuung) der Stadtgemeinde Bremen wurde mit dem Gesetz- entwurf am 26.08.2028 befasst. Den Zentralen Elternvertretungen wird der Gesetzentwurf zur Kenntnis gegeben. Eine Befassung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung wird am 01.09.2026 erfolgen. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens werden im weiteren (Gesetzgebungs-)Verfahren um eine Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschusses ergänzt.

Die erste und zweite Lesung in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) sind für November und Dezember 2026 vorgesehen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung

Es wird hierzu auf die beiliegende Senatsvorlage verwiesen

E. Beteiligung / Abstimmung

Siehe unter B. Lösung.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht nichts entgegen.

G. Beschlussvorschlag

Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremi- schen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege zur

3 Kenntnis und bittet den Senator für Kinder und Bildung die Ergebnisse der Erörterung als Stel- lungnahme des Landesjugendhilfeausschusses im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu be- rücksichtigen.

Anlagen:

Anlage 1 Senatsvorlage vom 20.07.2026 Anlage 2 Gesetzentwurf Änderung BremKTG

In der Senatssitzung am 25. August 2026 beschlossene Fassung Stand 24.08.2026 Der Senator für Kinder und Bildung 20.07.2026 Vorlage für die Sitzung des Senats am 25.08.2026 Änderung des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tagesein- richtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kinderta- gespflegegesetz - BremKTG) Verbindlicher Einsatz eines Beobachtungs- und Dokumentationsinstruments in Kindertageseinrichtungen (BaSiK) A. Problem Zur Verbesserung der Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen wurde ab 2021 mit dem Verfahren „Begleitende alltagsintegrierte Sprachentwicklungsbeobachtung in Kindertageseinrichtungen (BaSik) ein Praxis bewährtes und wissenschaftlich evalu- iertes Beobachtungs- und Dokumentationsinstrument eingeführt. Ziel war ein flächen- deckender Einsatz eines einheitlichen Instrumentariums. Die Finanzierung erfolgte mit Hilfe von Mitteln aus dem KiQuTG („Gute-Kita-Gesetz“). Bereits zu Beginn des Prozesses war es beabsichtig, eine verbindliche Nutzung von BaSiK für das Land ge- setzlich zu verankern, um einen einheitlichen Standard für Bremen im Bereich Sprachförderung und Sprachbildung zu erreichen und damit eine Vergleichbarkeit der Stadtgemeinden sicherzustellen. Dabei war eine Einbeziehung in ein bremisches Kitaqualitäts- und Finanzierungsgesetz geplant, wobei ein solches Gesetzesvorha- ben verworfen wurde als sich abzeichnete, dass die finanzielle Förderung des Bun- des über das „Gute-Kita-Gesetz“ nicht dauerhaft und mit verstetigten Förderkriterien erfolgen würde. Im bestehenden BremKTG ist bislang noch keine konkrete Regelung zur Verbindlichkeit des Einsatzes eines Beobachtungs- und Dokumentationsinstru- ments in Kindertageseinrichtungen implementiert worden. Dies ist jedoch erforder- lich, um einen verbindlichen, flächendeckenden Einsatz des Instruments zu gewähr- leisten und dem Anspruch in der Umsetzung der Offensive für mehr Bildungsqualität des Senators für Kinder und Bildung gerecht zu werden.

B. Lösung

Für eine verbindliche, landeseinheitliche Umsetzung ist neben der Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (siehe Punkt D Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen) eine gesetzliche Verankerung notwendig.

Dazu soll die verbindliche Nutzung eines Beobachtungs- und Dokumentationsinstru- ments in das BremKTG aufgenommen werden.

Es wird vorgeschlagen einen entsprechenden Absatz 2 in den § 3 BremKTG einzufü- gen:

2 „(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses fortlaufenden Prozesses re- gelmäßig und von Beginn an zu beobachten und zu dokumentieren. Die Beobach- tungs- und Dokumentationsergebnisse dienen der Förderplanung im pädagogischen Alltag. Die oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, ein geeignetes landeseinheitli- ches Verfahren vorzugeben, mit dem die genannten Ziele erreicht werden können.“

Es wurde bewusst auf eine konkrete Benennung des Instruments BaSiK aus folgen- den Gründen verzichtet:

  1. Der Grundsatz der Beständigkeit des Rechts bezieht sich auf die Dauerhaf- tigkeit und Stabilität rechtlicher Regelungen zur Vermeidung von Änderungs- anfälligkeiten.
  2. Das Haushaltsrecht zwingt zu wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwen- dung. Daher ist regelmäßig zu überprüfen, ob geeignetere Alternativen vorhanden sind. Dies ist kurz- bzw. mittelfristig wahrscheinlich nicht der Fall, sollte aber als Möglichkeit offengehalten werden.

Auch in anderen landesgesetzlichen Regelungen wird eher auf einer Abstrakti- onsebene (vgl. z.B. § 18 KiBiz – NRW) formuliert, auch wenn die Anwendung von BaSiK erfolgen soll.

Die Ermächtigung der obersten Landesbehörde in § 2 Abs. 2 S.2 des Änderungs- entwurfs, ein geeignetes landeseinheitliches Verfahren vorzugeben, ermöglicht den verbindlichen Einsatz von BaSiK als Beobachtungs- und Dokumentations- instrument. Die mit der Umsetzung ggf. verbundenen vergaberechtlichen Frage- stellungen sollen vor Festlegung eines Verfahrens durch die oberste Landesju- gendbehörde geklärt werden.

Die Förderung in Kitas, hier Sprachförderung, gehört zu den grundsätzlichen Auf- gaben gemäß SGB VIII, und ist von den jeweiligen Tageseinrichtungen mit finan- zieller Förderung der örtlichen Jugendhilfe-Trägern umzusetzen. Wenn das Land zur Durchführung des Förderauftrages ein konkretes Instrument vorgibt, dessen Einsatz mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, soll aus Konnexitätsgründen auch eine entsprechende landesseitige Mitfinanzierung erfolgen.

Es ist davon auszugehen, dass die Gewährleistung einer Sprachstandsfeststel- lung und einer entsprechenden Förderung nach Inkrafttreten des neuen Start- chancen-Qualitätsentwicklungs-Gesetz (SC-QEG) zu 2027 des Bundes in den Kindertageseinrichtungen ohnehin verpflichtend werden, sodass sich die verbind- liche Verankerung eines einheitlichen Instrumentes für die Sprachförderung auf landesgesetzlicher Ebene auch vor diesem Hintergrund als sehr zielführend er- weisen wird. C. Alternativen Werden nicht empfohlen.

3 D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klimacheck Finanzielle Auswirkungen Für eine verbindliche Umsetzung im Land Bremen ist eine dauerhafte Finanzierung der notwendigen Materialien und Fortbildungen für die Fachkräfte vorzusehen. Diese sollen den Kommunen über das Land zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Materialien werden für BaSiK benötigt:

• Beobachtungsbögen (in der Regel werden 2 Bögen je Kind benötigt): 1 Euro je Bogen; die Nutzung der online Version von BaSiK ist pro Kind, in Summe ca. 30.000 € p.a. • das Handbuch „Manual“ (ein Manual pro Fachkraft, hier muss nur nachgerüs- tet werden, da 2022 einmal alle FK ausgestattet wurden): 20 Euro je Manual, in Summe ca. 20.000 € p.a. • Fortbildungen für die Fachkräfte: ca. 5 Fortbildungen p.a. d.h. ca. 10.000 € p.a. • optional weitere BaSiK Arbeitsmaterialen (1 x pro Gruppe/einmalig): 20 Euro pro Gruppe, in Summe ca. 10.000 € p.a.

Dies ergibt Kosten von ca. 70.000€ p.a. für das Land. Diese Kosten fallen jährlich be- darfsbezogen an; einer haushaltsrechtlichen Absicherung über eine Verpflichtungser- mächtigung bedarf es insoweit nicht.

Das Inkrafttreten dieses Gesetztes ist für den 01.01.2027 vorgesehen. Für 2027 ist die Finanzierung über die Nutzung von Restmittel des KiQuTG abgesichert. Im KiQuTG stehen 2027 auf Landesebene in der Sonderrücklage umsatzsteuerfinan- zierter Maßnahmen (PPL 93) noch Restmittel in Höhe von ca. 3,5 Mio. € zur Verfü- gung.

Die Mittel des KiQuTG sind zwischen den Handlungsfeldern deckungsfähig, die be- nötigte Liquidität wird über die Entnahme der Mittel aus der Sonderrücklage umsatz- steuerfinanzierter Maßnahmen (PPL 93) sichergestellt. Die Verausgabung der Mittel erfolgt letztlich im PPL 21 über Verrechnungen und Erstattungen über die Haushalts- stellen 0202.984 63-0 („An Hst. 3232.384 63-7 zur Umsetzung des KiTa- Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Handlungsfeld 7 – Sprachförderung)“) bzw. 0202.985 63-7 („An Hst. 6470.385 63 zur Umsetzung des KiTa- Qualitäts- und Teil- habeverbesserungsgesetzes (Handlungsfeld 7 – Sprachförderung)“) an die Kommu- nen. Eine Nachbewilligung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung (§ 10 Abs. 4 Haushaltsgesetz) über den Senator für Finanzen erfolgen. Eine geson- derte Gremienbefassung ist nicht erforderlich.

Ab 2028 soll die Finanzierung über das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsge- setz (SC-QEG) erfolgen. Innerhalb des SC-QEG wurden die Maßnahmen der Sprachförderung priorisiert, sodass auch bei sinkenden Mitteln die Finanzierung gesi- chert ist. Das SC-QEG ist zunächst bis 2034 befristet. Die Finanzierung nach 2034 wird im Rahmen der weiteren Finanzplanung innerhalb des Budgets des Senators für Kinder und Bildung über den Landeshaushalt abgesichert werden.

Die Vorlage hat keine personalwirtschaftliche