Der Senator für Kinder und Bildung in Bremen genehmigt die Landesförderrichtlinie SVIK Kindertagesbetreuung; schnellstmögliche, rechtssichere Umsetzung des Investitionsprogramms

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Der Senator für Kinder und Bildung

Bremen, 18.08.2026 Bearbeitet von: Wolfgang Müller Tel.: 361-6198

Lfd. Nr.: 09/26 LJHA Vorlage für die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses der Freien Hansestadt Bremen am 10.9.2026

TOP 6 Landesförderrichtlinie SVIK - Kindertagesbetreuung

A. Problem

Zur Umsetzung des Bundes-Investitionsprogrammes zum Ausbau und Erhalt der Kindertages- betreuung mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in den Jahren 2026 bis 2029 haben die Bundesländer dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) spätestens drei Monate nach Unterzeichnung der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (BLV) mittels Förderrichtlinien über die im Land ge- troffenen Regelungen zur Durchführung des Verfahrens und Verwendung der Finanzhilfen zu berichten (§§ 5 Abs.1 und 10 Abs.1 BLV).

Unter Beachtung der BLV-Vorgaben, der jährlichen Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundes und des Landes-Haushaltsrechts gestalten die Länder die Regelungen zur Durchführung des Verfahrens und Verwendung der Finanzhilfen eigenständig. Die Durchführung soll möglichst ef- fizient erfolgen. Bürokratie ist auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren (§ 9 Abs.1 BLV).

Die BLV wurde am 5.5.2026 vom Senator für Kinder und Bildung für das Land Bremen unter- zeichnet. Die endgültige Unterzeichnung aller Bundesländer wurde am 28.07.2026 abgeschlos- sen. Das Inkrafttreten erfolgt rückwirkend zum 1.1.2026.

B. Lösung

Der Senat hat dem beiliegenden Entwurf des Senators für Kinder und Bildung für die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung) am 16.6.2026 zugestimmt und um die erforderliche Gremienbeteiligung und anschließende Übermittlung an den Bund ge- beten.

Die Abstimmung mit dem Magistrat Bremerhaven, vertreten durch das Amt für Jugend und Fami- lie, ist erfolgt. Die staatliche Deputation für Kinder und Bildung hat dem Richtlinienentwurf am 30.6.2026 zuge- stimmt und den Senator für Kinder und Bildung um Veröffentlichung und Übermittlung an das BMBFSFJ mit dem Ziel der schnellstmöglichen, rechtssicheren Umsetzung des Bundesinvestiti- onsprogrammes in den Stadtgemeinden gebeten. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Jugendhilfeausschüsse der Stadtgemeinden erhalten die Landesförderrichtlinie hiermit zur Kenntnisnahme.

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C. Alternativen

Keine. Die Vorlage der Landesförderrichtlinie gegenüber dem Bund ist obligatorisch.

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung

Es wird hierzu auf die beiliegende Senatsvorlage sowie die vorhergehenden Vorlagen dieses Jahres zum gleichen Thema verwiesen (vgl. Anlage 1).

E. Beteiligung / Abstimmung

Siehe unter B. Lösung.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht nichts entgegen.

G. Beschlussvorschlag

Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Entwurf des Senators für Kinder und Bildung für die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung) zur Kenntnis.

Anlage: Senatsvorlage „Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung“ vom 16.06.2026

In der Senatssitzung am 16. Juni 2026 beschlossene Fassung Der Senator für Kinder und Bildung 12.6.2026 Vorlage für die Sitzung des Senats am 16.6.2026 Landesförderrichtlinie SVIK - Kindertagesbetreuung A. Problem Zur Umsetzung des Bundes-Investitionsprogrammes zum Ausbau und Erhalt der Kin- dertagesbetreuung mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutra- lität (SVIK) in den Jahren 2026 bis 2029 haben die Bundesländer dem Bundesministe- rium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) spätestens drei Monate nach Unterzeichnung der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (BLV) mittels Förderrichtlinien über die im Land getroffenen Regelungen zur Durchführung des Ver- fahrens und Verwendung der Finanzhilfen zu berichten (§§ 5 Abs.1 und 10 Abs.1 BLV). Unter Beachtung der BLV-Vorgaben, der jährlichen Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundes und des Landes-Haushaltsrechts gestalten die Länder die Regelungen zur Durchführung des Verfahrens und Verwendung der Finanzhilfen eigenständig. Die Durchführung soll möglichst effizient erfolgen. Bürokratie ist auf das erforderliche Min- destmaß zu reduzieren (§ 9 Abs.1 BLV). Die BLV wurde am 05.05.2026 vom Senator für Kinder und Bildung für das Land Bre- men unterzeichnet. Die endgültige Unterzeichnung aller Bundesländer wird laut BMBFSFJ im Juli d.J. erwartet. Das Inkrafttreten erfolgt anschließend rückwirkend zum 01.01.2026. B. Lösung Es wird hiermit die geforderte Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des SVIK-Investitionsprogrammes zum Ausbau und Erhalt von Kindertages- einrichtungen im Land Bremen für den Förderzeitraum 2026 bis 2029 vorgelegt. Sie orientiert sich zum einen vor allem an den aktuellen o.g. Vorgaben, zum anderen aus ökonomischen Gründen an sinnvolle Rahmensetzungen aus vorhergegangenen Bundesinvestitionsprogrammen sowie aus der 2025 veröffentlichten Kita-Investitions- richtlinie für die Stadtgemeinde Bremen. Einen inhaltlich neuen Schwerpunkt bildet die Digitalisierung von Kindertageseinrichtun- gen. Die Förderrichtlinie soll nach Deputationsbeschluss am 30.06.2026 umgehend veröffent-licht und rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft treten. Die in der Vorlage für die Sitzung des Senats am 26.5.2026 für die Mittelverwendung ab 2026 dargestellten geplanten Einzelmaßnahmen wurden vorab dahingehend geprüft, im Einklang mit den neuen Regelungen zu stehen. Dies gilt selbstverständlich auch für alle künftig noch ausstehenden Projektplanungen oder erforderlichen Änderungen im Rah- men dieses Investitionsprogrammes. Bei allen Vorhaben einschließlich der Darstellungen in Senatsvorlagen zu diesem Thema steht im Vordergrund, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

2 C. Alternativen Keine. Die Vorlage der Landesförderrichtlinie gegenüber dem Bund ist obligatorisch; s.o. D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klimacheck Es wird hierzu auf die ausführlichen Darstellungen in den vorhergegangenen Vorlagen des Senators für Kinder und Bildung für den Senat zum gleichen Thema verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auf die unter B. genannte Vorlage für die Sitzung des Senats am 26.5.2026 zur Darstellung der Verwendung der SVIK- Bundesmittel für Kindertageseinrichtungen ab 2026. E. Beteiligung / Abstimmung Die staatliche Deputation für Kinder und Bildung wird am 30.06.2026 um Zustimmung zum vorliegenden Förderrichtlinienentwurf gebeten. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Jugendhilfeausschüsse in den Stadtgemein- den erhalten diesen zur Kenntnisnahme. Die Abstimmung mit dem Magistrat Bremerhaven ist erfolgt. F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung im zentralen elektronischen Informationsregister steht nichts ent- gegen. G. Beschluss Der Senat stimmt dem vorliegenden Entwurf des Senators für Kinder und Bildung für die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kin- dertagesbetreuung)“ zu und bittet diesen um die dargestellte Gremienbeteiligung und Übermittlung an das BMBFSFJ mit dem Ziel der schnellstmöglichen, rechtssicheren Umsetzung des Bundesinvestitionsprogrammes in den Stadtgemeinden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung) Vom 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern am 05.05.2026 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung) (im Folgenden: BLV) vergibt das Land Bremen über den Senator für Kinder und Bildung Mittel für zusätzliche Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt von Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung, nach der BLV und sowie nach den jährlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen des Bundes zu diesem Investitionsprogramm. 1.2. Von 2026 bis 2029 werden insbesondere folgende Maßnahmen zur dauerhaften Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen gefördert: Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Renovierungsinvestitionen, die die einschlägigen Anforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung berücksichtigen, sowie Ausstattungsinvestitionen. Förderfähig sind weiterhin Sachinvestitionen, die der Digitalisierung von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. 1.3. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr ent- scheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4. Die dem Land Bremen nach § 2 Absatz 1 BLV zustehenden Bundesmittel werden nach Verteilung gemäß Absatz 2 auf die Förderbereiche Kindertagesbetreuung und Hochschulinfrastruktur im Bereich Kindertagesbetreuung zu Anteilen von 82 Prozent (Bremen) und 18 Prozent (Bremerhaven) bezogen auf den Gesamtförderzeitraum auf die Stadtgemeinden aufgeteilt.

Gegenstand der Förderung 2.1. Es können nur Investitionsmaßnahmen gefördert werden, die ab dem 1. Januar 2026 begonnen worden und grundsätzlich am 31. Dezember 2032 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein müssen. Sie müssen zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31.12.2029 bewilligt werden. 2.2. Gegenstand der Förderung sind Investitionsmaßnahmen in Kindertagesein- richtungen und Kindertagespflegestellen, die zu deren Ausbau und zum Erhalt notwendig sind und den für den Betrieb gestellten Mindestanforderungen gemäß den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) bzw. den in der Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 7 BremKTG gestellten strukturellen Mindestanforderungen genügen. Förderfähig sind insbesondere für Kindertageseinrichtungen nachfolgend aufgeführte Leistungen, für Kindertagespflegestellen nur die Ausstattungsbedarfe nach Nr. 2.2.4: 2.2.1. Planungsmittel Planungsmittel dienen einmalig der Erstellung eines Entwurfes zur Umsetz- barkeit einer konkreten Maßnahme. Die Planungsmittel umfassen die Leis- tungsphasen 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung), bei Bedarf auch die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach der Honorarord