Senat für Kinder und Bildung Bremen Verlängerung KiQuTG-Vertrags bis 31.12.2027; Restmittel 2027 verausgabbar

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Der Senator für Kinder und Bildung

Bremen, 10.06.2026 Bearbeitet von: Sabine Gohlke Tel.: -89681

Lfd. Nr.: 10/26 LJHA Vorlage für die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2026

TOP 7 Vertragsverlängerung KiQuTG

A. Problem

Der derzeitige Vertrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG, im Folgenden: KiQuTG-Vertrag) findet seine Grundlage im Kita-Qualitätsgesetz und ist bis zum 31.12.2026 befristet. In § 7 Abs. 2 Satz 2 sieht der Vertrag eine Option zur Verlängerung um längstens ein Jahr für den Fall vor, dass aufseiten einer der Vertragsparteien Umstände eintreten, die eine Verlänge- rung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Land nicht sämtliche im Handlungs- und Finanzierungskonzept (2025-2026) für Maßnahmen nach dem KiQuTG einge- planten Mittel bis zum 31. Dezember 2026 verausgaben konnte. Diese Verlängerung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien bis spätestens zum 31. Oktober 2026. Um zu ermöglichen, dass übrigbleibende Mittel aus der derzeitigen Förderperiode auch im Jahr 2027 noch ausgegeben werden können, sollen die jetzigen Verträge zwischen den Bundeslän- dern und dem Bund gem. § 7 Absatz 2 bis 4 bis zum 31.12.2027 verlängert werden. Die entsprechende Verlängerungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bremen muss bis zum 31.10.2026 geschlossen werden.

B. Lösung

Der Senat wird gebeten, den Senator für Kinder und Bildung zur Unterzeichnung der Vertrags- verlängerungsvereinbarung (siehe Anlage 1) zu ermächtigen. . Die entsprechende Befassung des Senats ist für den 15.09.2026 vorgesehen. Anschließend findet eine fristgerechte Unterzeich- nung der Vertragsverlängerungsvereinbarung bis spätestens zum 31.10.2026 statt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung

Das aufgezeigte Vorgehen ermöglicht es, die nicht verausgabten Mittel aus der derzeitigen För- derperiode noch in 2027 zu verausgaben. Minder- oder Mehrausgaben entstehen dadurch nicht. In 2026 werden im städtischen Haushalt Restmittel von etwa 2,19 Mio. € erwartet. Ergänzend

2 kommen bestehende Restmittel aus der Sonderrücklage zur Finanzierung von umsatzsteuerfi- nanzierten Maßnahmen (Land und Stadt) beim Senator für Finanzen hinzu. Diese Restmittel sol- len im Folgejahr vor allem zur Weiterführung von Maßnahmen im Handlungsfeld 3 (Fachkräfte- gewinnung), 5 (Frühstück in Indexlagen) und 6 (Finanzierung von BaSiK) eingesetzt werden. Ins- besondere in Handlungsfeld 3 war die Mittelkalkulation bereits auf Mehrjährigkeit angelegt. Die Mittel, die Bremerhaven zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen erhalten hat, wurden voll- ständig zugewiesen. Bremerhaven erhält Mittel nur noch im Falle von landesseitig durchgeführten Maßnahmen. Die Vorlage hat keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Angebote der Kindertagesbetreuung leisten einen unmittelbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie und dienen darüber hinaus wichtigen sozialpolitischen Zielsetzungen. Hiervon profitieren Frauen und Alleinerziehende, darunter überwiegend alleinerziehende Frauen, in be- sonderem Maße. Die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kita-Qualität adressieren alle Geschlechter gleicher- maßen.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Abstimmung mit dem Magistrat der Seestadt Bremerhaven wird eingeleitet. Die Deputation für Kinder und Bildung (staatlich) wurde am 01.09.2026 mit der Vorlage befasst. Die abschließende Senatsbefassung zur Ermächtigung des Senators für Kinder und Bildung ist für den 15.09.2026 vorgesehen. Die Bremische Bürgerschaft (Land) wird anschließend in Kennt- nis gesetzt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht nichts entgegen.

G. Beschlussvorschlag

„Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt die beabsichtigte Verlängerung des Umsetzungszeit- raums des KiQuTG bis zum 31.12.2027 zur Kenntnis“.? Anlage:

Entwurf Verlängerungsvereinbarung_KiQuTG-Vertrag_HB

Vereinbarung zur Vertragsverlängerung des Vertrages zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG)

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für

Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, (nachfolgend der „Bund“ genannt)

und dem Land / dem Freistaat XXX, vertreten durch…. (nachfolgend das „Land“ genannt)

Präambel: Mit Datum vom XX.XX.2019 schlossen der Bund und das Land/ der Freistaat einen Vertrag zur Umsetzung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) gemäß § 4 KiQuTG. Das KiQuTG wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geändert. Der Bund und das Land änderten daraufhin den bestehenden Vertrag zur Umsetzung des KiQuTG mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 dieses Vertrages ist der Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gültig. § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sieht eine Option zur Verlängerung des Vertrages bis längstens zum 31. Dezember 2027 vor. Voraussetzung ist, dass aufseiten einer der Vertragsparteien Umstände eintreten, die eine Verlängerung erforderlich machen. Bund und Länder eint das Ziel, die Qualität frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung weiterzuentwickeln, und die Absicht, den gemeinsam begonnenen Qualitätsprozess fortzuführen. Diese Vertragsverlängerung dient insbesondere dazu, den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, Mittel, die im Handlungs- und Finanzierungskonzept für Maßnahmen nach dem KiQuTG geplant waren und die nicht innerhalb der Laufzeit des Vertrages verausgabt werden konnten, weiter bestimmungsgemäß auch im Jahr 2027 zu verausgaben.

§ 1 Hiermit vereinbaren die Parteien die Verlängerung des Vertrages zur Umsetzung des KiQuTG in der mit Wirkung vom 1. Januar 2025 geänderten Fassung, einschließlich sämtlicher Vertragsbestandteile gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages. Dabei bildet das jeweils aktuell geltende Handlungs- und Finanzierungskonzept die Grundlage für die Verwendung der nicht bis zum 31. Dezember 2026 verausgabten Mittel für Maßnahmen zur Umsetzung des KiQuTG. Durch diese Vereinbarung werden keine über den in Satz 1 benannten Vertrag hinausgehenden Pflichten begründet, insbesondere erwächst aus dieser Vereinbarung keine Verpflichtung des Landes, alle Maßnahmen des Handlungs- und Finanzierungskonzeptes 2025/2026 über den 31. Dezember 2026 hinaus fortzuführen.

§ 2 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vertrages zur Umsetzung des KiQuTG in der mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geänderten Fassung unberührt.