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title: "Personal- und Organisationsausschuss des BIT, Bremerhaven – Jahresabschluss 2025 festgestellt; Entlastung für Betriebsleiter Lars Jochim"
sdDatePublished: "2026-08-28T04:19:00Z"
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  - "Bremerhaven"
  - "Bremen (Stadt)"
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Personal- und Organisationsausschuss des BIT, Bremerhaven – Jahresabschluss 2025 festgestellt; Entlastung für Betriebsleiter Lars Jochim

2026_08_28_ABl_Nr_0139

903
Amtsblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026
Verkündet am 28. August 2026
Nr. 139

Jahresabschluss des Wirtschaftsbetriebes
„Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven (BIT)“,
Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1
der Landeshaushaltsordnung (LHO) für das Wirtschaftsjahr 2025
Gemäß der Ziffer 7 Absatz 1 laufende Nummer 3 der Richtlinie für Betriebe nach
§ 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) der Stadt Bremerhaven
(RLBetBremerhaven) vom 11. Dezember 1996 hat der Personal- und Organisations-
ausschuss als zuständiger Betriebsausschuss mit folgendem Beschluss den
Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2025 festgestellt und der Betriebsleitung
Entlastung erteilt:
„Der Personal- und Organisationsausschuss als zuständiger Betriebsausschuss
stellt einstimmig auf der Grundlage des in der Anlage beigefügten Prüfungsberichtes,
gemäß Ziffer 7 lfd. Nummer 3 der RLBet Bremerhaven den mit einem uneinge-
schränkten Beschäftigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausge-
stellten Jahresabschluss 2025 fest und erteilt dem Betriebsleiter Herrn Lars Jochim
die erforderliche Entlastung.“
Anlage 1: Bilanz zum 31. Dezember 2025
Anlage 2: Gewinn- und Verlustrechnung 2025
Anlage 3: Abschließender Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 2025
gez. Heinrich
Stadtrat
Vorsitzender des Personal- und
Organisationsausschusses
als zuständiger Betriebsausschuss

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Anlage 1
Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven (BIT),
Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO, Bremerhaven
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025

Nr. 139
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. August 2026
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Anlage 2
Gewinn- und Verlustrechnung für 2025
Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven (BIT),
Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven
nach § 26 Abs. 1 LHO, Bremerhaven

Nr. 139
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Anlage 3
WIEDERGABE DES BESTÄTIGUNGSVERMERK UND SCHLUSSBEMERKUNG
Nach dem Ergebnis unserer Prüfung haben wir am 17. April 2025 dem als Anlagen I
bis III beigefügten Jahresabschluss des Betriebes für Informationstechnologie
Bremerhaven (BIT), Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO,
Bremerhaven, zum 31. Dezember 2025 und dem als Anlage IV beigefügten
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2025 den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt,
der von uns an dieser Stelle wiedergegeben wird:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven (BIT), Wirtschaftsbetrieb der
Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 LHO
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven
(BIT), Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO – bestehend
aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Betrieb für Informationstechnologie
Bremerhaven (BIT), Wirtschaftsbetrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Abs. 1 LHO
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
-
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31.
Dezember 2025 und

-
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Betriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in
Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar.

Gemäß § 322 Absatz 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.

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Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Über-
einstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im
Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresab-
schlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend
beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den
deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Betriebsausschusses für
den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresab-
schlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Über-
einstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als not-
wendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür
verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmens-
tätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig,
anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen-
stehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als
notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung
mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um
ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu
können.

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Der Betriebsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungs-
legungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeab-
sichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutref-
fendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht
und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresab-
schluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
-
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder
unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lage-
bericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind,
um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
-
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses
relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen,
die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem
Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft
abzugeben.
-
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern ange-
wandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen
Vertretern
dargestellten
geschätzten
Werte
und
damit
zusammenhängenden Angaben.

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-
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetz-
lichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage
der
erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen
können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit
besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder,
falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass
die