BVerwG Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz in Deutschland; Erneuter Asylantrag in der EU ausgeschlossen

Entscheiderbrief 08/2026

Entscheiderbrief Informationsschnelldienst 08/2026 Das BAMF

Inhaltsverzeichnis Aktuelle Rechtsprechung 3 BVerwG/Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz 3 OVG Berlin-Brandenburg/Russische Föderation: Kein subsidiärer Schutz für Wehrpflichtige 3 VG Trier/Malaysia: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aufgrund von Bisexualität und Apostasie 4 Länderkundliche Informationen 5 Albinismus in Westafrika 5 Neue Länderreports zu Afghanistan und Kolumbien sowie neue Länderkurzinformationen 8 EUAA – Topical MedCOI Reports Georgien 8 Aktuelle Themen 8 Zahl der Musliminnen und Muslime in Deutschland 2025 8 Veröffentlichung des EMN-Jahresberichts 2025 9 Neuerwerbungen der Bibliothek 10 Impressum 11

Entscheiderbrief 08/2026 3 BVerwG/Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz Das BVerwG hat mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2026 eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückge­ wiesen und sich gleichzeitig zu den Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz geäußert.1 Hintergrund des Falls war die Klage eines syrischen Staatsangehörigen, dem 2017 in Bulgarien Flücht­ lingsschutz zuerkannt wurde. Der Kläger reiste anschließend nach Deutschland, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. als unzulässig ab. Im Rahmen des oberverwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte der Kläger dann ein Schreiben der bulgarischen Staatsagentur für Flüchtlinge zum Ministerrat vor, wonach er 2022 die Aufhebung des ihm seitens der Republik Bulgarien gewährten internationalen Schutzes beantragt habe. Antrags­ gemäß habe die bulgarische Behörde den gewährten Schutz aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit der Be­ gründung zurück, dass es für die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. auf den aktuellen asyl­ rechtlichen Status des Ausländers nicht ankomme, wenn der Verlust des Schutzstatus Folge eines dem Ausländer zurechenbaren Verhaltens sei. Darauf­ hin legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG ein. Im Rahmen der Nichtzulassungs­ beschwerde warf der Kläger u. a. die Frage auf, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der durch den anderen Mitgliedstaat gewährte inter­ nationale Schutz in dem für die Beurteilung der Zu­ lässigkeit des (erneuten) Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht. Das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2026 zurück. Die Frage habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lasse sich auf der Grund­ lage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta­ tion ohne Weiteres beantworten. Einem Asylanspruch stehe die anderweitige Ver­ folgungssicherheit dann entgegen, wenn der Asylbewerber auf den Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet hat.2 Es reiche dafür aus, dass der Schutz­ status durch den Mitgliedstaat in der Vergangenheit 1 BVerwG, Beschluss vom 02.07.2026, BVerwG 1 B 12.26. 2 vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012, BVerwG 10 C 13.11, Rn. 13. (überhaupt) gewährt worden sei. Dies ergebe sich be­ reits aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. und § 29 Nr. 2 AsylG sowie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL und Art. 38 Abs. 1 Buchst. c Asyl­ VfVO, die darauf abstellen, dass der andere Mitglied­ staat bereits Schutz „gewährt hat“ und nicht darauf, dass der Schutzstatus aktuell besteht. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vor­ schriften, welche die Sekundärmigration verhindern und sicherstellen sollen, dass nur der Mitgliedstaat des zuerst durchgeführten Asylverfahrens zustän­ dig ist und dies grundsätzlich auch bleibt. Es könne daher nicht in das Belieben des Schutzberechtigten gestellt werden, den ihm bereits gewährten Schutz durch eigenes Handeln oder Unterlassen zum Erlö­ schen zu bringen oder Widerrufsgründe zu schaffen, um anschließend ein weiteres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Grundsatzangelegenheiten der Prozessführung, Revisionsverfahren OVG Berlin-Brandenburg/ Russische Föderation: Kein subsidiärer Schutz für Wehr­ pflichtige In seinem Urteil vom 28. Mai 2026 geht das OVG Berlin-Brandenburg davon aus, dass die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes in der Rus­ sischen Föderation für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen­ den Behandlung oder Bestrafung führe. Ebenso wenig sei eine für die Feststellung von Abschie­ bungsverboten erforderliche Gefahr hinreichend wahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bundes­ amt zunächst verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Kläger im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst nicht mehr möglich sein werde, sich effektiv gegen eine Verpflichtung und Entsendung in den Krieg gegen die Ukraine zur Wehr zu setzen. Es sei ihm nicht möglich und zumutbar, dem auf ihn ausgeübten Druck standzuhalten. Dem Kläger drohe bei Ein­ ziehung als Grundwehrdienstpflichtigem hin­ reichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Das OVG Berlin-Brandenburg folgte nicht der

4 Entscheiderbrief 08/2026 psychiatrische Aufnahme zur Folge gehabt habe. Nachdem das BAMF seinen Asylantrag ablehnte, erhob er Klage mit der Begründung, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Homosexuelle Handlungen seien in Ma­ laysia strafbar und der Islam sei als Staatsreligion festgelegt.5 Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts ergebe sich eine Strafbarkeit von Homo- oder Bi­ sexualität in Malaysia allenfalls aus Art. 377A des malaysischen Strafgesetzbuchs. Diese Norm gegen „widernatürlichen Beischlaf“ beziehe sich aber nicht spezifisch auf homosexuelle Verbindungen und werde – trotz verbreiteter öffentlicher Ableh­ nung von Homosexualität – nur selten angewandt. Die erhobenen Vorwürfe in den wenigen Strafver­ fahren wegen homosexueller Handlungen bezie­ hen sich meist auf Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs Minderjähriger. Von einer Verfolgung Homosexueller durch staatliche Organe könne praktisch nicht ausgegangen werden. Für homo- oder bisexuelle Männer bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, allein wegen der genannten Strafvorschrift bestraft oder staatlich verfolgt zu werden. Misshandlungen durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch Scharia-Gerichte und andere muslimische Einrichtungen, kämen zwar weiterhin vor, seien allerdings nicht flächende­ ckend. Es seien auch Gewalttaten gegen Homosexu­ elle durch Einzelpersonen bekannt, diese beschrän­ ken sich jedoch auf Einzelfälle. Jedenfalls könne der Staat effektiven Schutz durch die Königlich Malay­ sische Polizei (RMP) bieten. Auf diesen staatlichen Schutz sei der Kläger zu verweisen.6 Hinsichtlich der Abkehr vom Islam stellte das Ge­ richt fest, dass Malaysia historisch von ethnischer, kultureller sowie religiöser Vielfalt geprägt sei und Pluralismus wie auch gegenseitige Toleranz lange Tradition hätten. Die 32 Millionen Einwohner setz­ ten sich wie folgt zusammen: 61,3 Prozent Muslime, 19,8 Prozent Buddhisten, 9,2 Prozent Christen und 6,3 Prozent Hindus. Die übrigen 3,4 Prozent gehör­ ten anderen Religionen an oder seien konfessions­ los. Der (sunnitische) Islam genieße als „offizielle Staatsreligion“ besonderen Schutz und werde politisch bevorzugt. Angehörige anderer Religionen könnten ihren Glauben frei ausüben, müssten dabei aber bestimmte Regeln beachten. Die Regierung wolle die Gesetze stärker an der Scharia ausrich­ ten und habe die islamische Religionsbehörde mit Exekutivgewalt ausgestattet. Diese Entwicklungen führten bei Andersgläubigen zu Diskriminierung. Zudem bestehe inzwischen eine gesellschaft­ liche Intoleranz gegenüber religiöser Diversität. Bezüglich befürchteter Bedrohungen durch die 5 Vgl. VG Trier, Urteil vom 28.07.2026, 7 K 977/26.TR. 6 Vgl. ebd. Auffassung des Verwaltungsgerichts. Zwar halte der Senat eine Einziehung des Klägers zum Grund­ wehrdienst für beachtlich wahrscheinlich, nicht aber seine Verpflichtung zum Vertragssoldaten gegen seinen Willen. Es werde zwar immer wie­ der versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden, die­ se Praxis lasse sich aber weiterhin nicht verlässlich quantifizieren. Es werde geschätzt, dass 40 bis 50 Prozent der Wehrdienstleistenden letztlich einen Vertrag schließen. Es sei aber keineswegs so, dass alle oder auch nur der überwiegende Teil der Ver­ tragsabschlüsse auf unzulässige Einwirkungen auf den Willensentschluss des Vertragsschließenden zurückgehen. Denn eine weitere Methode zur Rek­ rutierung von Grundwehrdienstleistenden für den Ukrainekrieg seien die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen. Weiterhin gebe es intensive Propaganda, sich für den Kriegs­ einsatz zu verpflichten. Als Grundwehrdienstleis­ tendem drohe ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Aktuell gebe es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine.3 Das OVG Berlin-Brandenburg bewerte die Situ­ ation Wehrpflichtiger in Russland damit wie das OVG Magdeburg4, das bereits am 23. März 2026 einen Anspruch auf subsidiären Schutz verneint hatte. Rechtsdokumentation VG Trier/Malaysia: Keine beachtliche Wahrscheinlich­ keit für eine Verfolgung auf­ grund von Bisexualität und Apostasie Mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. 7 K 977/26.TR) ent­ schied das Verwaltungsgericht (VG) Trier, dass in Malaysia keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aufgrund von Bisexualität sowie Apostasie bestehe. Der malaysische Staatsangehö­ rige, der 2017 zur Studienaufnahme nach Deutsch­ land eingereist war, stellte 2024 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Er sei bisexuell und habe sich vom Islam abgewandt, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland gefährdet sei. Zudem verwies er auf einen Suizidversuch im Jahr 2023, der eine 3 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2026, OVG 12 B 7/24, - juris, aufgerufen am 12.08.2026. 4 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2026, OVG 2 L 92/25, - juris, aufgerufen am 12.08.2026.

Entscheiderbrief 08/2026 5 muslimische Gemeinschaft werde auf die Bundes­ staaten Sabah und Sarawak auf der Insel Borneo verwiesen, die einen relativ hohen Anteil an Nicht­ muslimen aufwiesen. Eine förmliche Abkehr vom Islam sei im Bundesstaat Negeri Sembilan straffrei möglich. Gemäß Paragraph 119 des Erlasses zur Verwaltung des Islam von 2003 erfolge dies über einen Antrag beim Scharia-Gericht. Das Verfahren könne über ein Jahr dauern, da Beratungsangebo­ te wahrgenommen werden müssten. Wenn nach einem Jahr keine Einsicht erfolge und der Abkehr­ wunsch fortbestehe, spreche das Gericht die Abkehr vom Islam aus.7 Folglich kam das VG im vorliegenden Fall zu der Entscheidung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Asylanerkennung habe. Im Falle seiner Rück­ kehr bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität. Insbesondere Homosexuellen drohe in Malaysia trotz offener Diskriminierung weiterhin keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es fehle an einem staatlichen Verfolgungsprogramm. Auch die vorgetragene Apostasie führe zu keiner anderen Entscheidung. Selbst wenn Diskriminierungen existierten, liege keine as