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title: "BVerwG Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz in Deutschland; Erneuter Asylantrag in der EU ausgeschlossen"
sdDatePublished: "2026-08-28T13:40:00Z"
source: "https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2026/entscheiderbrief-08-2026.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=4"
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BVerwG Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz in Deutschland; Erneuter Asylantrag in der EU ausgeschlossen

Entscheiderbrief 08/2026

Entscheiderbrief
Informationsschnelldienst
08/2026
Das BAMF

Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Rechtsprechung
3
BVerwG/Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen Schutz
3
OVG Berlin-Brandenburg/Russische Föderation: Kein subsidiärer Schutz für Wehrpflichtige
3
VG Trier/Malaysia: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung
aufgrund von Bisexualität und Apostasie
4
Länderkundliche Informationen
5
Albinismus in Westafrika
5
Neue Länderreports zu Afghanistan und Kolumbien sowie neue Länderkurzinformationen
8
EUAA – Topical MedCOI Reports Georgien
8
Aktuelle Themen
8
Zahl der Musliminnen und Muslime in Deutschland 2025
8
Veröffentlichung des EMN-Jahresberichts 2025
9
Neuerwerbungen der Bibliothek
10
Impressum
11

Entscheiderbrief 08/2026
3
BVerwG/Rechtsfolgen eines
freiwilligen Verzichts auf den
internationalen Schutz
Das BVerwG hat mit seinem Beschluss vom 2. Juli
2026 eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückge­
wiesen und sich gleichzeitig zu den Rechtsfolgen
eines freiwilligen Verzichts auf den internationalen
Schutz geäußert.1
Hintergrund des Falls war die Klage eines syrischen
Staatsangehörigen, dem 2017 in Bulgarien Flücht­
lingsschutz zuerkannt wurde. Der Kläger reiste
anschließend nach Deutschland, wo er einen Antrag
auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag
gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. als unzulässig ab.
Im Rahmen des oberverwaltungsgerichtlichen
Verfahrens legte der Kläger dann ein Schreiben der
bulgarischen Staatsagentur für Flüchtlinge zum
Ministerrat vor, wonach er 2022 die Aufhebung
des ihm seitens der Republik Bulgarien gewährten
internationalen Schutzes beantragt habe. Antrags­
gemäß habe die bulgarische Behörde den gewährten
Schutz aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit der Be­
gründung zurück, dass es für die Anwendbarkeit des
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. auf den aktuellen asyl­
rechtlichen Status des Ausländers nicht ankomme,
wenn der Verlust des Schutzstatus Folge eines dem
Ausländer zurechenbaren Verhaltens sei. Darauf­
hin legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde
beim BVerwG ein. Im Rahmen der Nichtzulassungs­
beschwerde warf der Kläger u. a. die Frage auf, ob
das Unionsrecht dahingehend auszulegen sei, dass
ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen
Schutz nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn
der durch den anderen Mitgliedstaat gewährte inter­
nationale Schutz in dem für die Beurteilung der Zu­
lässigkeit des (erneuten) Antrags auf internationalen
Schutz maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht.
Das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerde
mit Beschluss vom 2. Juli 2026 zurück. Die Frage
habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lasse sich auf der Grund­
lage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der
üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta­
tion ohne Weiteres beantworten.
Einem Asylanspruch stehe die anderweitige Ver­
folgungssicherheit dann entgegen, wenn der
Asylbewerber auf den Verfolgungsschutz freiwillig
verzichtet hat.2 Es reiche dafür aus, dass der Schutz­
status durch den Mitgliedstaat in der Vergangenheit
1 BVerwG, Beschluss vom 02.07.2026, BVerwG 1 B 12.26.
2 vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012, BVerwG 10 C 13.11, Rn. 13.
(überhaupt) gewährt worden sei. Dies ergebe sich be­
reits aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.
F. und § 29 Nr. 2 AsylG sowie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
Asylverfahrens-RL und Art. 38 Abs. 1 Buchst. c Asyl­
VfVO, die darauf abstellen, dass der andere Mitglied­
staat bereits Schutz „gewährt hat“ und nicht darauf,
dass der Schutzstatus aktuell besteht.
Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vor­
schriften, welche die Sekundärmigration verhindern
und sicherstellen sollen, dass nur der Mitgliedstaat
des zuerst durchgeführten Asylverfahrens zustän­
dig ist und dies grundsätzlich auch bleibt. Es könne
daher nicht in das Belieben des Schutzberechtigten
gestellt werden, den ihm bereits gewährten Schutz
durch eigenes Handeln oder Unterlassen zum Erlö­
schen zu bringen oder Widerrufsgründe zu schaffen,
um anschließend ein weiteres Asylverfahren in
einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.
Grundsatzangelegenheiten der Prozessführung,
Revisionsverfahren
OVG Berlin-Brandenburg/
Russische Föderation: Kein
subsidiärer Schutz für Wehr­
pflichtige
In seinem Urteil vom 28. Mai 2026 geht das OVG
Berlin-Brandenburg davon aus, dass die Ableistung
des einjährigen Grundwehrdienstes in der Rus­
sischen Föderation für sich genommen nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr
der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen­
den Behandlung oder Bestrafung führe. Ebenso
wenig sei eine für die Feststellung von Abschie­
bungsverboten erforderliche Gefahr hinreichend
wahrscheinlich.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bundes­
amt zunächst verpflichtet, dem Kläger subsidiären
Schutz zuzuerkennen. Zur Begründung hatte es im
Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Kläger im
Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst nicht
mehr möglich sein werde, sich effektiv gegen eine
Verpflichtung und Entsendung in den Krieg gegen
die Ukraine zur Wehr zu setzen. Es sei ihm nicht
möglich und zumutbar, dem auf ihn ausgeübten
Druck standzuhalten. Dem Kläger drohe bei Ein­
ziehung als Grundwehrdienstpflichtigem hin­
reichend wahrscheinlich die Entsendung in einen
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine
unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3
EMRK.
Das OVG Berlin-Brandenburg folgte nicht der

4
Entscheiderbrief 08/2026
psychiatrische Aufnahme zur Folge gehabt habe.
Nachdem das BAMF seinen Asylantrag ablehnte,
erhob er Klage mit der Begründung, dass ihm keine
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
stehe. Homosexuelle Handlungen seien in Ma­
laysia strafbar und der Islam sei als Staatsreligion
festgelegt.5
Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts
ergebe sich eine Strafbarkeit von Homo- oder Bi­
sexualität in Malaysia allenfalls aus Art. 377A des
malaysischen Strafgesetzbuchs. Diese Norm gegen
„widernatürlichen Beischlaf“ beziehe sich aber
nicht spezifisch auf homosexuelle Verbindungen
und werde – trotz verbreiteter öffentlicher Ableh­
nung von Homosexualität – nur selten angewandt.
Die erhobenen Vorwürfe in den wenigen Strafver­
fahren wegen homosexueller Handlungen bezie­
hen sich meist auf Vergewaltigung oder sexuellen
Missbrauchs Minderjähriger. Von einer Verfolgung
Homosexueller durch staatliche Organe könne
praktisch nicht ausgegangen werden. Für homo-
oder bisexuelle Männer bestehe keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit, allein wegen der genannten
Strafvorschrift bestraft oder staatlich verfolgt zu
werden. Misshandlungen durch nichtstaatliche
Akteure, insbesondere durch Scharia-Gerichte und
andere muslimische Einrichtungen, kämen zwar
weiterhin vor, seien allerdings nicht flächende­
ckend. Es seien auch Gewalttaten gegen Homosexu­
elle durch Einzelpersonen bekannt, diese beschrän­
ken sich jedoch auf Einzelfälle. Jedenfalls könne der
Staat effektiven Schutz durch die Königlich Malay­
sische Polizei (RMP) bieten. Auf diesen staatlichen
Schutz sei der Kläger zu verweisen.6
Hinsichtlich der Abkehr vom Islam stellte das Ge­
richt fest, dass Malaysia historisch von ethnischer,
kultureller sowie religiöser Vielfalt geprägt sei und
Pluralismus wie auch gegenseitige Toleranz lange
Tradition hätten. Die 32 Millionen Einwohner setz­
ten sich wie folgt zusammen: 61,3 Prozent Muslime,
19,8 Prozent Buddhisten, 9,2 Prozent Christen und
6,3 Prozent Hindus. Die übrigen 3,4 Prozent gehör­
ten anderen Religionen an oder seien konfessions­
los. Der (sunnitische) Islam genieße als „offizielle
Staatsreligion“ besonderen Schutz und werde
politisch bevorzugt. Angehörige anderer Religionen
könnten ihren Glauben frei ausüben, müssten dabei
aber bestimmte Regeln beachten. Die Regierung
wolle die Gesetze stärker an der Scharia ausrich­
ten und habe die islamische Religionsbehörde mit
Exekutivgewalt ausgestattet. Diese Entwicklungen
führten bei Andersgläubigen zu Diskriminierung.
Zudem bestehe inzwischen eine gesellschaft­
liche Intoleranz gegenüber religiöser Diversität.
Bezüglich befürchteter Bedrohungen durch die
5 Vgl. VG Trier, Urteil vom 28.07.2026, 7 K 977/26.TR.
6 Vgl. ebd.
Auffassung des Verwaltungsgerichts. Zwar halte
der Senat eine Einziehung des Klägers zum Grund­
wehrdienst für beachtlich wahrscheinlich, nicht
aber seine Verpflichtung zum Vertragssoldaten
gegen seinen Willen. Es werde zwar immer wie­
der versucht, Grundwehrdienstleistende von der
Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu
überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden, die­
se Praxis lasse sich aber weiterhin nicht verlässlich
quantifizieren. Es werde geschätzt, dass 40 bis 50
Prozent der Wehrdienstleistenden letztlich einen
Vertrag schließen. Es sei aber keineswegs so, dass
alle oder auch nur der überwiegende Teil der Ver­
tragsabschlüsse auf unzulässige Einwirkungen auf
den Willensentschluss des Vertragsschließenden
zurückgehen. Denn eine weitere Methode zur Rek­
rutierung von Grundwehrdienstleistenden für den
Ukrainekrieg seien die von kommunalen Behörden
angebotenen hohen Bonuszahlungen. Weiterhin
gebe es intensive Propaganda, sich für den Kriegs­
einsatz zu verpflichten. Als Grundwehrdienstleis­
tendem drohe ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt
zu werden. Aktuell gebe es keine Hinweise auf eine
Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender
an Kampfhandlungen in der Ukraine.3
Das OVG Berlin-Brandenburg bewerte die Situ­
ation Wehrpflichtiger in Russland damit wie das
OVG Magdeburg4, das bereits am 23. März 2026
einen Anspruch auf subsidiären Schutz verneint
hatte.
Rechtsdokumentation
VG Trier/Malaysia: Keine
beachtliche Wahrscheinlich­
keit für eine Verfolgung auf­
grund von Bisexualität und
Apostasie
Mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. 7 K 977/26.TR) ent­
schied das Verwaltungsgericht (VG) Trier, dass in
Malaysia keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für
eine Verfolgung aufgrund von Bisexualität sowie
Apostasie bestehe. Der malaysische Staatsangehö­
rige, der 2017 zur Studienaufnahme nach Deutsch­
land eingereist war, stellte 2024 einen Asylantrag
im Bundesgebiet. Er sei bisexuell und habe sich vom
Islam abgewandt, weshalb er bei einer Rückkehr in
sein Herkunftsland gefährdet sei. Zudem verwies
er auf einen Suizidversuch im Jahr 2023, der eine
3 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2026, OVG 12 B 7/24, - juris,
aufgerufen am 12.08.2026.
4 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2026, OVG 2 L 92/25, - juris,
aufgerufen am 12.08.2026.

Entscheiderbrief 08/2026
5
muslimische Gemeinschaft werde auf die Bundes­
staaten Sabah und Sarawak auf der Insel Borneo
verwiesen, die einen relativ hohen Anteil an Nicht­
muslimen aufwiesen. Eine förmliche Abkehr vom
Islam sei im Bundesstaat Negeri Sembilan straffrei
möglich. Gemäß Paragraph 119 des Erlasses zur
Verwaltung des Islam von 2003 erfolge dies über
einen Antrag beim Scharia-Gericht. Das Verfahren
könne über ein Jahr dauern, da Beratungsangebo­
te wahrgenommen werden müssten. Wenn nach
einem Jahr keine Einsicht erfolge und der Abkehr­
wunsch fortbestehe, spreche das Gericht die Abkehr
vom Islam aus.7
Folglich kam das VG im vorliegenden Fall zu der
Entscheidung, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf
die Asylanerkennung habe. Im Falle seiner Rück­
kehr bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit
für eine Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität.
Insbesondere Homosexuellen drohe in Malaysia
trotz offener Diskriminierung weiterhin keine
asylrechtlich relevante Verfolgung. Es fehle an
einem staatlichen Verfolgungsprogramm. Auch die
vorgetragene Apostasie führe zu keiner anderen
Entscheidung. Selbst wenn Diskriminierungen
existierten, liege keine as