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title: "BMUKN veröffentlicht UVP-Anpassungsgesetz-Entwurf in Deutschland; UVP-Pflichtentfall für Klimaschutz-Vorhaben."
sdDatePublished: "2026-08-28T15:43:00Z"
source: "https://bdi.eu/media/pages/publications/bdi-stellungnahme-zum-uvpg/4349ddacf5-1787827098/bdi-stellungnahme-zum-uvpg-08-2026.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
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  - "Germany"
  - "France"
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BMUKN veröffentlicht UVP-Anpassungsgesetz-Entwurf in Deutschland; UVP-Pflichtentfall für Klimaschutz-Vorhaben.

20.08.2026
Zusammenfassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat
am 27. Juli 2026 den Entwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP-Anpassungsgesetz) veröffentlicht und die Verbändeanhörung eingeleitet.
Der BDI begrüßt, dass mit dem UVP-Anpassungsgesetz Vereinfachungen im Bereich der Umweltver-
träglichkeitsprüfung vorgenommen werden sollen, um einen Beitrag zur Beschleunigung von Ände-
rungsvorhaben zu leisten. Der Gesetzentwurf soll damit auch der Umsetzung von Aufträgen des Bund-
Länder-Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung dienen.
Im Zuge der Änderung des UVPG sollte das UVPG aber auch insgesamt entschlackt werden. Das
UVPG enthält schon seit Längerem Regelungen, die über eine 1:1-Umsetzung der UVP-Richtlinie hin-
ausgehen.
▪
Die Anlage 1 des UVPG sollte überprüft werden, in der die UVP-pflichtigen Vorhaben aufge-
führt sind. Alle Tatbestände, die nicht durch die UVP-Richtlinie der EU vorgegeben sind, soll-
ten gestrichen werden.
▪
Wir begrüßen, dass für bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung nicht mehr erforderlich ist (vgl. § 9 UVPG). Erleichterungen bei der
Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung sollten auch für weitere Änderungsvorhaben
geschaffen werden, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Klimaschutz dienen oder nur we-
nige Umweltauswirkungen haben.
Bestimmte weitere Vorhaben (wie beispielhaft die „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung“) dienen ebenfalls unzweifelhaft
direkt dem Klimaschutz. Zudem sind eine Fülle von Produkten aus Industrieanlagen in die
Lieferketten von Klimaschutz-Projekten eingebunden, so z. B. Stahl und Zement, feuerfeste
Werkstoffe, Gießereien oder Kupferherstellung bei Windkraftanlagen oder Strom- und Was-
serstoffnetze.
STELLUNGNAHME | UMWELTPOLITIK | INDUSTRIEANLAGEN
BDI zur Änderung des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
Entwurf zum UVP-Anpassungsgesetz

BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Zur Entbürokratisierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sollten zusätzlich folgende
Änderungen angedacht werden:
▪
Vereinfachung der UVP-Dokumentation bei BImSchG-Vorhaben: Streichung des UVP-
Berichtes bei Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. zu § 16 UVPG)
▪
Doppelung von Beteiligungsregelungen vermeiden – Keine Anwendung von §§ 17, 18,
19, 21, 22 UVPG auf BImSchG-Vorhaben: Die Verfahrensbestimmungen des BImSchG und
der 9. BImSchV sollten vorrangig gegenüber denen des UVPG anzuwenden sein (vgl. zu §§
17 ff. UVPG).
▪
Verbindliche Scoping-Termine mit klaren Fristen und einer grundsätzlich verbindlichen Fest-
legung des Untersuchungsrahmens (§ 15 UVPG).
▪
Sicherstellung einer parallelen Durchführung aller erforderlichen Fachprüfungen (§ 17
UVPG).
▪
Erweiterter Schutz von KRITIS-Anlagen (§§ 20, 23 UVPG).

BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
3
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung .............................................................................................................................. 1
1.
Erleichterungen für Pilotanlagen (§ 7 UVPG) ........................................................................... 4
2.
Schwellenwerte für Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG).............................................................. 4
3.
Klarstellung in der Kumulationsregelung (§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG).................................... 5
4.
Verbindliche Scoping-Termine vorsehen (§ 15 UVPG) ........................................................... 5
5.
Vereinfachung der UVP-Dokumentation bei BImSchG-Vorhaben (§ 16 Abs. 1 UVPG) ........ 6
6.
Parallele Durchführung aller erforderlichen Fachprüfungen erforderlich (§ 17 UVPG) ....... 6
7.
Doppelung von Beteiligungsregelungen vermeiden – Keine Anwendung von §§ 17, 18, 19,
21, 22 UVPG auf BImSchG-Vorhaben ................................................................................................ 6
8.
Klarstellung zur Veröffentlichung von „entscheidungserheblichen Berichten und
Empfehlungen“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 UVPG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPPortV) .................................... 7
9.
Erweiterung des Geheimnisschutzes bei KRITIS-Anlagen (§§ 20 und 23 UVPG) ................ 7
10. Regelungen zum Bescheidinhalt und zur Information der Öffentlichkeit für BImSchG-
Vorhaben streichen (§§ 26, 27 UVPG) ............................................................................................... 8
11. Generelle Übergangsregelung bei nachträglicher Rechtsänderung ein- führen ................. 8
12. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erweitern (§ 67 a UVPG).......................................... 8
13. Weitere grundsätzliche Überarbeitung der Anlage 1 des UVPG ............................................ 9
▪
Feuerungsanlagen unter 50 MW streichen (Nummern 1.2.2., 1.2.3. und 1.2.4. Anlage 1
UVPG) ................................................................................................................................................... 9
▪
UVP-Pflicht für Steinbrüche mit einer Abbaufläche < 25 ha streichen (Nummern 2.1.2 und
2.1.3, Anlage 1 UVPG) ....................................................................................................................... 10
▪
UVP-Pflicht für Langzeitlager von nicht gefährlichen Abfällen streichen (Anlage 1 Nr.
8.9.2 UVPG) ........................................................................................................................................ 10
▪
UVP-Pflicht für Anlagen zum Zweck der Landesverteidigung streichen (Anlage 1 Nr. 10.1
UVPG) ................................................................................................................................................. 10
▪
UVP-Vorprüfungspflicht für Abwasserbehandlungsanlage ändern (Anlage 1 Nr. 13.1.2
UVPG) ................................................................................................................................................. 10
▪
UVP-Vorprüfungspflicht für Abwasserbehandlungsanlage anpassen (Anlage 1 Nr. 13.1.3
UVPG) ................................................................................................................................................. 11
▪
UVP-Pflicht für den naturnahen Ausbau eines Gewässers streichen (Anlage 1 Nr. 13.18.2
UVPG) ................................................................................................................................................. 11
▪
UVP-Pflicht für vier- oder mehrstreifige Bundesstraße ändern (Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG) 11
▪
UVP-Pflicht für sonstige Bundesstraße ändern (Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG) ......................... 11
▪
UVP-Pflichten für den Bau eines Flugplatzes ändern (Anlage 1 Nr. 14.12.1 und 14.12.2
UVPG) ................................................................................................................................................. 11
▪
UVP-Pflichten für Erstaufforstungen streichen (Anlage 1 Nr. 17.1) ..................................... 11
14. Schutzgutuntersuchung „kulturelles Erbe“ konkretisieren (Anlage 4 Nummer 4. b) ........ 12
Impressum ......................................................................................................................................... 13

BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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1. Erleichterungen für Pilotanlagen (§ 7 UVPG)
Für Pilotanlagenprojekte sollte, z. B. durch eine Ergänzung des § 7 UVPG, die Möglichkeit geschaffen
werden, dass grundsätzlich nur eine UVP-Vorprüfung anstelle einer umfassenden UVP-Prüfung durch-
zuführen ist. Nur wenn das Ergebnis der Vorprüfung die Notwendigkeit einer umfassenden Umwelt-
verträglichkeitsprüfung feststellt, sollte die UVP-Prüfung erforderlich sein.
Der Aufwand für eine UVP ist sehr hoch. Die Umweltberichte sind sehr umfangreich und benötigen
häufig eine Vorbereitungszeit von mehreren Monaten, um die Umweltsituation umfassend zu analy-
sieren. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis für Pilotanlagen. Zudem sind Pilotanlagen häufig
deutlich kleiner als „Full-Scale-Anlagen“, weshalb auch die Umweltauswirkungen deutlich geringer
sind. Eine Regelung, wonach für Pilotanlagen im Regelfall nur eine Vorprüfung und nur im Ausnahme-
fall eine umfassende UVP erforderlich ist, würde zur Beschleunigung der Verfahren führen. Eine solche
Regelung ist nach Anhang II Nr. 13b) der UVP-Richtlinie auch zulässig.
2. Schwellenwerte für Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG)
Wir begrüßen, dass für bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 3a (neu) UVPG nicht mehr erforderlich ist.
Allerdings wird das Kriterium der „Klimaschutzdienlichkeit“ angesichts der nur sehr begrenzten „Posi-
tivliste“ nicht konsequent und technologieoffen angewandt. Eine Fülle von Produkten aus Industriean-
lagen ist in die Lieferketten von Klimaschutz-Projekten eingebunden, so z. B. Stahl und Zement, feu-
erfeste Werkstoffe, Gießereien oder Kupferherstellung bei Windkraftanlagen oder Strom- und Wasser-
stoffnetze. Bestimmte weitere Vorhaben (wie beispielhaft die „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung“) dienen unzweifelhaft direkt dem Klima-
schutz, scheinen aber bereits schon grundsätzlich nicht in die Betrachtung aufgenommen worden zu
sein.
Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung sollten daher auch für
weitere Änderungsvorhaben geschaffen werden, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Kli-
maschutz dienen oder nur wenige Umweltauswirkungen haben.
Denn die Schwierigkeiten der Abgrenzung und das Fehlen klarer inhaltlicher Kriterien – was genau
qualifiziert eine Anlage als „dem Klimaschutz dienlich“ – zeigen bereits, dass dies erforderlich ist.
▪
Wir schlagen vor, zusätzlich weitere Anlagen als dem Klimaschutz dienende Ände-
rungsvorhaben in die Anlage 1a aufzunehmen, die nur wenige Umweltauswirkungen haben
werden:
-
Elektrifizierung von Produktionsanlagen
-
Umstellung von Brennstoffsystemen zu erneuerbaren Energieträgern
-
Anlagen zur Abwärmenutzung
-
Errichtung erneuerbarer Energieanlagen auf Betriebsflächen
-
Änderungen an Anlagen zur Nutzung von Sekundärrohstoffen
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
-
Errichtung von Anlagen zur Abscheidung, Aufbereitung, Verdichtung, Verflüssigung
oder Zwischenlagerung von Kohlendioxid
-
Anlagen zur Speicherung von Energie

BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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▪
Zum anderen sollten Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung
auch für weitere Änderungsvorhaben geschaffen werden.
Wir schlagen vor, § 9 UVPG umfassend dahingehend zu überarbeiten, dass ermöglicht
wird, für Änderungsvorhaben generell Schwellenwerte einzuführen. Diese sollen ver-
hindern, dass es bei diesen Vorhaben zu einer allgemeinen Vorprüfung kommt.
Dadurch könnte sichergestellt werden, dass kleinere oder umweltseitig wenig relevante Ände-
rungen nicht automatisch einer allgemeinen Vorprüfung unterliegen. Dies würde zu einer spür-
baren Entlastung von Unternehmen und Behörden beitragen, ohne das Umweltschutzniveau
zu beeinträchtigen.
Diese Möglichkeit muss auch außerhalb von Projekten möglich sein, die unmittelbar dem Kli-
maschutz dienen. Eine Fülle von Produkten aus Industrieanlagen ist in die Lieferketten von
Klimaschutz-Projekten eingebunden, so z. B. Stahl und Zement, Gießereien oder Kupferher-
stellung bei Windkraftanlagen oder Strom- und Wasserstoffnetze.
So könnte folgende Formulierung in § 9 UVPG aufgenommen werden:
„Für Änderungsvorhaben von Anlage