Erziehungshilfefachverbände ordnen Regierungsentwurf des 1. KJHSRG in Deutschland rechtlich und praktisch ein; Experimentierklausel bis 2032 zur Erprobung statt bundeseinheitlicher Zuständigkeit
Einordnung: Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG
Einordnung Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG Was ist gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven neu? Erschienen am: 27.08.2026 Herausgeber: Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE) Karlstr. 40 79104 Freiburg +49 761 200 -756 oder -769 +49 761 200 -756 oder -769 bvke@caritas.de www.bvke.de
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Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG
Was ist gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven neu?
Mit dem Regierungsentwurf des 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (KJHSRG) liegt eine veränderte Fassung der geplanten Reform des Kinder- und Jugendhilferechts vor. Die Erziehungshilfefachverbände möchten mit dieser ersten Einordnung zunächst eine Orientierung geben. Im Mittelpunkt steht die Frage, was gegenüber dem Referentenentwurf neu ist, welche Regelungen verändert wurden und was dies für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet.
Diese Zusammenfassung ist keine Stellungnahme und keine abschließende Positionierung. Sie soll zunächst die wesentlichen Veränderungen sichtbar machen und eine erste fachliche Einordnung ermöglichen.
Auffällig ist zunächst, dass der Regierungsentwurf an mehreren Stellen einen anderen Weg nimmt als noch im Referentenentwurf angelegt. Das gilt besonders für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe. Gleichzeitig enthält der Regierungsentwurf aber auch eine Reihe von Änderungen, die für die tägliche Arbeit der Jugendämter, der freien Träger und der Fachkräfte unmittelbar relevant sein können. Dazu gehören insbesondere die Veränderung der Perspektive auf die inklusive Lösung und die damit verbundene neue Experimentierklausel ebenso wie die Neuerungen im § 35a, die Entfristung der Verfahrenslotsen und die Änderungen bei individuellen Hilfen und bei der Ausgestaltung von Verfahren und Steuerung.
Inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Verbindliche bundesweite Umsetzung bleibt offen
Der Koalitionsvertrag knüpft bei der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe an das im KJSG angelegte Ziel an, Schnittstellen zu reduzieren und Leistungen stärker zusammenzuführen. Das KJSG hatte hierfür die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ab 2028 als nächste Stufe angelegt. Auch der Referentenentwurf des 1. KJHSRG vom 23.03.2026 hatte diese Perspektive zunächst aufgegriffen.
Der Regierungsentwurf vom 12.08.2026 sieht die verbindliche Zuständigkeitszusammenführung nun nicht mehr vor. Stattdessen wird mit § 10c eine Experimentierklausel eingeführt. Länder und ausgewählte Jugendämter sollen die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2032 erproben können. Der Rahmen dafür ist im Regierungsentwurf vorgegeben. Die Ergebnisse sollen evaluiert werden. Damit wird die Frage der zukünftigen Zuständigkeit nicht unmittelbar gesetzlich entschieden, sondern zunächst in die praktische Erprobung gegeben.
Für die Praxis ist das eine wesentliche Veränderung. Die nächsten Jahre werden damit nicht von einem bundesweit einheitlichen Übergang in eine Gesamtzuständigkeit geprägt sein, sondern von Was ist gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven neu? Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG unterschiedlichen Erfahrungen mit unterschiedlichen Modellen - sofern die Erprobungsklausel Anwendung findet. Bezüglich der Erprobung gibt es noch zahlreiche Umsetzungsfragen insbesondere zu Länderzuständigkeiten, Verfahrensabläufen, Personalbedarf, Zusammenarbeit und Finanzwirkungen. Gleichzeitig bleibt offen, welcher gesetzgeberische Schritt auf eine erfolgreiche Erprobung folgen soll. Der Regierungsentwurf bleibt ohne verbindliche Perspektive für eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.
§ 35a: mehr Teilhabeorientierung, aber weiterhin eigenes Leistungssystem
Eine wichtige Änderung findet sich bei § 35a. Der Behinderungsbegriff wird stärker an der UNBehindertenrechtskonvention und am bio-psycho-sozialen Verständnis von Behinderung ausgerichtet. Auch das Teilhabeverständnis wird im SGB VIII deutlicher hervorgehoben. Gleichzeitig bleibt die Eingliederungshilfe nach § 35a als eigenständiger Leistungsbereich bestehen. Die strukturelle Zusammenführung mit den anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt damit nicht. Die Änderungen des § 35a und die Experimentierklausel stehen vielmehr nebeneinander.
Für die Praxis bedeutet dies, dass es Veränderungen bei den fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Eingliederungshilfe gibt, zunächst aber keine vollständige Neuordnung der Leistungszuständigkeiten. Die konkrete Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Leistungsbereichen bleibt damit weiterhin eine wichtige Aufgabe.
Verfahrenslotsen: Entfristung schafft eine dauerhafte Aufgabe
Mit der Entfristung der Verfahrenslotsen wird ein Instrument des KJSG dauerhaft abgesichert. Das ist vor dem Hintergrund der fehlenden Perspektive einer bundesweit einheitlichen Zusammenführung besonders relevant. Solange unterschiedliche Zuständigkeiten und Leistungssysteme nebeneinander bestehen, bleibt die Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien bei der Orientierung im Hilfesystem eine praktische Aufgabe.
Die Entfristung bedeutet deshalb mehr als eine formale Verlängerung. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass die Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe auf unbestimmte Zeit nicht verschwinden werden. Für die Praxis wird damit auch die Frage wichtiger, wie die Verfahrenslotsen in die örtlichen Strukturen eingebunden werden und wie ihre Aufgabe mit Beratung, Hilfeplanung und anderen Unterstützungsangeboten zusammenspielt.
Eine weitere für die Praxis wichtige Veränderung betrifft den Vorrang von Infrastrukturangeboten. Gegenüber der im Referentenentwurf angelegten Regelung wird der individuelle Anspruch an einer entscheidenden Stelle gestärkt. Wenn kein geeignetes Infrastrukturangebot vorhanden ist oder der individuelle Bedarf damit nicht gedeckt werden kann, soll weiterhin eine individuelle Hilfe möglich sein. Was ist gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven neu? Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG Damit wird ein zentraler praktischer Konflikt zumindest teilweise entschärft. Der Ausbau von Infrastrukturangeboten kann für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe sinnvoll sein. Er darf aber nicht dazu führen, dass ein vorhandener individueller Bedarf allein deshalb nicht gedeckt wird, weil ein bestimmtes Angebot strukturell vorgehalten werden soll.
Gleichzeitig bleibt der Vorrang infrastruktureller Angebote als Grundorientierung erhalten. Für die Praxis wird deshalb entscheidend sein, wie die Grenze zwischen einem geeigneten Infrastrukturangebot und einem weiterhin erforderlichen individuellen Unterstützungsbedarf im Einzelfall gezogen wird, und inwieweit niedrigschwellige und wirksame Verfahren entwickelt werden, um den Zugang zu bedarfsgerechten Hilfen und Leistungen abzusichern.
Nicht alle im Referentenentwurf vorgesehenen beziehungsweise dort diskutierten Änderungen finden sich in gleicher Weise im Regierungsentwurf wieder. Teile der Fragen zu Hilfe- und Leistungsplanung, Beteiligung, Verfahrensfristen und Kooperationspflichten sind zurückgenommen, verschoben oder in einen weiteren Reformzusammenhang gestellt.
Für die Praxis ist das zunächst vor allem deshalb relevant, weil damit einige Fragen, die für die konkrete Arbeit in Jugendämtern und bei freien Trägern von Bedeutung sind, noch nicht abschließend beantwortet werden. Dazu gehören etwa die Ausgestaltung der Zusammenarbeit, die Beteiligung freier Träger und die Frage, wie neue Anforderungen mit den vorhandenen personellen Ressourcen umgesetzt werden können.
Der Regierungsentwurf enthält zwar eine verstärkte Regelung zur Personalbemessung, eine umfassende Antwort auf die Frage, welche Ressourcen für die Umsetzung der weiteren Reformschritte erforderlich sind, ist damit jedoch noch nicht gegeben. Gerade bei einer Erprobung unterschiedlicher Zuständigkeitsmodelle wird es darauf ankommen, den tatsächlichen Aufwand für Fachkräfte, Organisation und Kooperation sichtbar zu machen.
Bei einer ersten Betrachtung zeigt sich damit, dass der Regierungsentwurf an mehreren Stellen Veränderungen bringt, die für die Praxis unterschiedlich weit reichen. Mit der Experimentierklausel verändert sich zunächst die Perspektive auf die inklusive Kinder- und Jugendhilfe. Die Gesamtzuständigkeit wird nicht unmittelbar umgesetzt, sondern kann in ausgewählten Ländern und Jugendämtern erprobt werden. Die weitere Perspektive für eine bundesweite inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe bleibt demzufolge unklar. Gleichzeitig sind im Regierungsentwurf Regelungen enthalten, die Einfluss auf planerische, infrastrukturelle und wirtschaftliche Steuerungsinstrumente haben werden.
Aus Sicht der Erziehungshilfefachverbände wird es im weiteren Verfahren insbesondere darauf ankommen, die konkreten Auswirkungen des Regierungsentwurfs für junge Menschen, Familien, Jugendämter und freie Träger in den Blick zu nehmen.
Die Erziehungshilfefachverbände werden den weiteren Beratungsverlauf aufmerksam begleiten und die einzelnen Regelungen im weiteren Verfahren fachlich prüfen.
Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET), Dr. Koralia Sekler, sekler@afet-ev.de Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e.V. (BVkE), Stephan Hiller, stephan.hiller@caritas.de Evangelischer Erziehungsverband e. V. (EREV), Dr. Björn Hagen, b.hagen@erev.de Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen e. V. (IGfH), Stefan Wedermann, stefan.wedermann@igfh.de
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