---
title: "Der Gemeinderat der Stadt Erbach beschloss die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in Erbach; Inkrafttreten ab 1. Juni 2026."
sdDatePublished: "2026-08-28T15:53:00Z"
source: "https://www.erbach-donau.de/site/Erbach/get/documents_E-1543028417/erbach/Erbach-Dateien/2_Stadt%20u%20Politik/Stadtverwaltung/Satzungen%26Verordnungen/Allgemein/Bekanntmachungssatzung%202026.pdf"
topics:
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "online media outlet"
    identifier: "medtop:20000048"
locations:
  - "Zollernalbkreis"
  - "Alb-Donau-Kreis"
---


Der Gemeinderat der Stadt Erbach beschloss die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in Erbach; Inkrafttreten ab 1. Juni 2026.

Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen
(Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des
Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) jeweils in der derzeit gülti-
gen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 4. Mai 2026 folgende Satzung über die Form
der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erbach erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestim-
mungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet unter
www.erbach-donau.de/bekanntmachungen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstel-
lung im Internet. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Stadt
Erbach, Bürgerbüro von jedermann während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden. Ge-
gen Kostenerstattung können einzelne Bekanntmachungen auch als Ausdruck zur Verfügung gestellt
oder unter Angabe der Bezugsadresse zugesandt werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
Verwaltungsgebührensatzung.

§ 2

(1) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachun-
gen auf der städtischen Internetseite ausschließen, erfolgt abweichend von § 1 die Veröffentli-
chung von Bekanntmachungen im Erbacher Amtsblatt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Aus-
gabetag des Amtsblatts.
(2) Erscheint eine Bekanntmachung nach § 1 auf der Internetseite der Stadt Erbach infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekannt-
machung in Form der Notbekanntmachung in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt
werden:
1. Durch Abdruck in der Tageszeitung. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag
dieser Tageszeitung.
2. Erscheint die in Ziffer 1 genannte Tageszeitung nicht, so erfolgt die Bekanntmachung durch
Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses. Als Tag der Bekanntmachung gilt der
erste Tag des Anschlags
(3) Im Falle der Notbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung in der ordentlichen Form
der öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulas-
sen.

§ 3

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 11. Februar 2014 außer Kraft.

Erbach, 07.05.2026

Achim Gaus
Bürgermeister

Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-
berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün-
den soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadtverwaltung Erbach geltend gemacht wer-
den. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-
machung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf
der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister in dem Satzungsbe-
schluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jah-
resfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein/-e andere/-r die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.