---
title: "Gemeinsamer Bundesausschuss ändert MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in Deutschland; neuer Titel MD-QP-RL"
sdDatePublished: "2026-08-28T13:24:00Z"
source: "https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7792/2026-04-16_2026-05-21_MD-QK-RL_Anpassung-KHVVG_konsolidiert_BAnz.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "regulatory authority"
    identifier: "medtop:20001173"
  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
  - name: "government"
    identifier: "medtop:20000593"
locations:
  - "Berlin"
  - "Germany"
---


Gemeinsamer Bundesausschuss ändert MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in Deutschland; neuer Titel MD-QP-RL

Beschluss

Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung
der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie:
Anpassung an das KHVVG u.a.
Vom 21. Mai 2026
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 16. April 2026 und 21. Mai
2026 beschlossen, die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in der Fassung vom 21. Dezember 2017
(BAnz AT 12.12.2018 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 17. Juli
2025 (BAnz AT 29.09.2025 B3 und BAnz AT 08.10.2025 B5) geändert worden ist, wie folgt zu
ändern:
I.
Der Titel der Richtlinie wird durch den folgenden Titel ersetzt:
„Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 SGB V zu Prüfungen
des Medizinischen Dienstes nach § 275a SGB V (MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie, MD-QP-
RL)“.
II.
Die Präambel wird gestrichen.
III.
Der Teil A wird durch den folgenden Allgemeinen Teil ersetzt.
„Allgemeiner Teil
§ 1 Regelungsgegenstand
(1)
Diese Richtlinie regelt gemäß § 137 Absatz 3 SGB V die Einzelheiten zu den
Prüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 und 4 SGB V, die erforderlich sind
1. auf Grund begründeter Anhaltspunkte,
2. als Stichprobenprüfungen oder
3. aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der
Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 SGB V zum Gegenstand
haben.
(2)
In der Qualitätsförderung- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) ist auf Grundlage
von § 137 Absatz 1 SGB V zur Förderung der Qualität in grundsätzlicher Weise das
gestufte System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach
den §§ 136 bis 136c SGB V festgelegt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Prüfungen des MD in zugelassenen
Krankenhäusern zur Richtigkeit der Dokumentation gemäß der Richtlinie zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und zur
Erfüllung von Qualitätsanforderungen gemäß §§ 135b, 136 bis 136c SGB V, wenn
und soweit dies im Besonderen Teil dieser Richtlinie festgelegt ist.
BAnz AT 27.08.2026 B2

2

(2)
Eine Beauftragung des MD durch die beauftragende Stelle setzt die spezifische
Ausgestaltung eines Prüfverfahrens gemäß § 137 Absatz 3 SGB V zu Richtlinien oder
Regelungen des G-BA nach Absatz 1 im Besonderen Teil dieser Richtlinie voraus.
(3)
Auf Kontrollverfahren, die von der beauftragenden Stelle bis einschließlich zum
31. Juli 2026 beauftragt wurden, findet diese Richtlinie in der Fassung vom 21.
Dezember 2017 (BAnz AT 12.12.2018 B2), zuletzt geändert am 17.07.2025 (BAnz AT
08.10.2025 B5), weiter Anwendung.
§ 3 Elektronische Übermittlung
Eine durch diese Richtlinie vorgegebene schriftliche Übermittlung kann auch auf
elektronischem Wege erfolgen, soweit sich aus der Richtlinie nicht ein anderes
ergibt. Eine elektronische Übermittlung personenbezogener Daten setzt voraus,
dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und in diesem Rahmen
insbesondere die erforderliche Integrität und Vertraulichkeit der Daten durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
Technik angemessen gewährleistet wird.
§ 4 Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qualitätsprüfungen
(1)
Voraussetzung für die Beauftragung einer Qualitätsprüfung auf der Grundlage von
Anhaltspunkten ist das Vorliegen konkreter und belastbarer Anhaltspunkte für die
Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen gemäß §§ 135b, 136 bis 136c SGB V
oder über Verstöße gegen Dokumentationspflichten gemäß DeQS-RL. Konkret und
belastbar im Sinne des Satzes 1 ist ein Anhaltspunkt dann, wenn der mögliche
Qualitäts- oder Dokumentationsmangel einem Prüfgegenstand nach § 2 Absatz 1
zugeordnet und mit entsprechenden Hinweisen schlüssig begründet werden kann.
Die Qualitätsprüfungen beauftragenden Stellen nach § 5 werden aufgrund eines
oder mehrerer Anhaltspunkte tätig. Diese sind im Prüfauftrag nach § 7
vollumfänglich und abschließend zu benennen.
(2)
Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qualitätsprüfungen zur Erfüllung von
Qualitätsanforderungen gemäß §§ 135b, 136 bis 136c SGB V können sich
insbesondere ergeben aus:
a) Implausibilitäten der Angaben in Qualitätsberichten,
b) Erkenntnissen bei Abrechnungsprüfungen bei Einzelfällen,
c) Erkenntnissen im Rahmen der Unterstützung von Versicherten nach § 66 SGB V
oder
d) Erkenntnissen entweder durch mehrfache Meldungen von Versicherten oder
sonstigen Dritten zum selben Sachverhalt oder Prüfgegenstand gemäß § 2
Absatz 1 oder durch eine besonders fundierte Meldung eines Versicherten oder
sonstigen Dritten zu einem Sachverhalt oder Prüfgegenstand gemäß § 2
Absatz 1.
Die Anhaltspunkte werden im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch
konkretisiert.
(3)
Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qualitätsprüfungen zur Richtigkeit der
Dokumentation gemäß DeQS-RL ergeben sich aus der DeQS-RL. Die Anhaltspunkte
BAnz AT 27.08.2026 B2

3

werden in dieser G-BA-Richtlinie konkretisiert. Weitere Anhaltspunkte für die
Prüfung der Richtlinien nach Satz 1 werden im Besonderen Teil konkretisiert.
§ 5 Qualitätsprüfungen beauftragende Stellen
(1)
Folgende Stellen und Institutionen können den MD mit der Durchführung von
Qualitätsprüfungen beauftragen:
a) die Landesarbeitsgemeinschaften nach Teil 1 § 5 DeQS-RL und die Bundesstelle
nach Teil 1 § 7 DeQS-RL,
b) die gesetzlichen Krankenkassen.
Welche der Stellen den MD jeweils mit der Durchführung von Qualitätsprüfungen
beauftragen können, wird im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch
abschließend festgelegt.
(2)
Um Doppelprüfungen bei Mehrfachbeauftragungen zum selben Prüfgegenstand
gemäß § 2 Absatz 1 im selben Krankenhaus auszuschließen, findet eine Abstimmung
zwischen dem MD und den beauftragenden Stellen statt. Zu diesem Zweck führt der
MD eines jeden Bundeslandes eine Datenbank, in der bundesweit einheitlich die
erforderlichen Informationen zu den Prüfungen dokumentiert werden. Der MD hat
erforderliche Informationen aus der Datenbank gemäß § 283 Absatz 5 SGB V zu
berücksichtigen, soweit er zur Verarbeitung der Daten gemäß § 283 Absatz 5 Satz 6
SGB V befugt ist.
§ 6 Umfang der Qualitätsprüfungen
(1)
Qualitätsprüfungen sind für Krankenhäuser und den MD aufwandsarm zu gestalten.
Die beauftragenden Stellen sind verpflichtet, den Aufwand für alle Beteiligten so
gering wie möglich zu halten und den Umfang der Prüfung auf das Notwendige zu
beschränken. Der mögliche Umfang einer Prüfung und welche Unterlagen hierfür
vorgelegt oder an den MD übermittelt werden müssen, wird im Besonderen Teil
richtlinien- bzw. beschlussspezifisch festgelegt. Dies umfasst auch die Festlegung,
welche Informationsquellen mit welchen personenbezogenen Daten in die
Überprüfung von Qualitätsanforderungen einbezogen werden dürfen. Über den
Umfang der Prüfungen entscheidet die beauftragende Stelle auf der Grundlage
dieser Festlegungen. Der Umfang des Auftrags muss bei einer durch Anhaltspunkte
begründeten Prüfung in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten
stehen.
(2)
Der MD verwendet gemäß §275a Absatz 1 Satz 6 SGB V für Prüfungen nach dieser
Richtlinie auch Nachweise und Erkenntnisse aus anderen von ihm durchgeführten
Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 SGB V oder nach §§ 275a und 275d SGB V in
den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen. Sofern für einen
Krankenhausstandort eine Prüfung nach Satz 1 durchgeführt wurde, die nicht länger
als 36 Monate zurückliegt und die Einhaltung aller Qualitätsanforderungen der zu
prüfenden Richtlinie oder Regelung vom MD bestätigt wurde, erfolgt nach dieser
Richtlinie im Rahmen einer Stichprobenprüfung keine erneute Überprüfung der
Qualitätsanforderungen. 3Das Vorliegen des Sachverhaltes nach Satz 2 kann durch
BAnz AT 27.08.2026 B2

4

die beauftragende Stelle selbst oder im Rahmen der Klärung des Prüfauftrages nach
§ 7 festgestellt werden.
(3)
Prüft
der
MD
die
für
Personalanforderungen
relevanten
Urkunden,
Berufsabschlüsse oder Qualifikationsnachweise und bewertet der MD sie als erfüllt,
müssen diese Unterlagen bei späteren Prüfungen nicht wieder vorgelegt werden.
§ 7 Einleitung des Prüfverfahrens und Klärung des Prüfauftrages
(1)
Voraussetzung für die Durchführung einer Qualitätsprüfung ist ein schriftlicher
Prüfauftrag der beauftragenden Stelle an den MD. Der Prüfauftrag muss inhaltlich
hinreichend bestimmt sein, den genauen Adressaten der Prüfung, den
Prüfgegenstand nach § 2 Absatz 1 sowie bei einer Prüfung auf der Grundlage von
Anhaltspunkten den gemäß § 4 und im Besonderen Teil konkretisierten
Anhaltspunkt beinhalten. Zudem enthält der Prüfauftrag Angaben, ob die vom MD
durchzuführende Prüfung aufgrund von Anhaltspunkten, eines konkreten Anlasses
oder als Stichprobenprüfung (Art der Prüfung) erfolgt, die Prüfung unangemeldet
durchzuführen ist sowie zum Umfang (Prüfzeitraum, Teil- oder Vollprüfung). Im
Prüfauftrag sind etwaige schutzwürdige Interessen von Personen gemäß § 4 Absatz
2 Satz 1 Buchstabe d gegenüber dem MD und dem Krankenhaus zu wahren.
(2)
Bei angemeldeten Prüfungen übermittelt die beauftragende Stelle den Prüfauftrag
zeitgleich an das zu prüfende Krankenhaus und den MD. Das Krankenhaus erhält die
Gelegenheit, hierzu innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber der beauftragenden
Stelle schriftlich Stellung zu nehmen. Die beauftragende Stelle informiert den MD
über den Eingang einer Stellungnahme des Krankenhauses. Der MD teilt der
beauftragenden Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, ob an dem
Krankenhausstandort in den letzten 36 Monaten eine Prüfung nach § 275a Absatz 1
Satz 1 SGB V oder aus einer anderen Prüfung des MD nach §§ 275a und 275d SGB V
in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen erfolgt ist und die
Einhaltung aller Qualitätsanforderungen der zu prüfenden Richtlinie oder Regelung
vom MD bestätigt wurde. Die beauftragende Stelle prüft, ob der Prüfauftrag
aufrechterhalten wird und teilt dem Krankenhaus und dem MD innerhalb einer Frist
von fünf Arbeitstagen ab Eingang der Stellungnahme nach Satz 2 oder der
Information nach Satz 4 zeitgleich das Ergebnis schriftlich mit.
(3)
Der MD bestätigt der beauftragenden Stelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Auftragseingang oder nach der Information, dass der Prüfauftrag aufrechterhalten
wird, schriftlich die Annahme des Prüfauftrages und teilt die Erledigungsart nach § 8
mit. Mit Zustellungsdatum gilt das Prüfverfahren als eingeleitet (Einleitungsdatum).
(4)
Bei unklarem Prüfauftrag führt der MD binnen dieser Frist eine inhaltliche Klärung
mit der beauftragenden Stelle herbei. Führt dies zu einer Änderung des
Prüfauftrags, muss die beauftragende Stelle einen neuen Prüfauftrag erstellen. Der
neue Prüfauftrag ist ebenfalls an den MD und das zu prüfende Krankenhaus zu
übermitteln.
(5)
Der MD teilt dem Krankenhaus die Bestätigung des Prüfauftrages, das
Einleitungsdatum nach Absatz 3 sowie die Erledigungsart nach § 8 mit.
BAnz AT 27.08.2026 B2

5

(6)
Entspricht der Prüfauftrag nicht den Anforderungen dieser Richtlinie, ist er vom MD
zurückzuweisen, eine Prüfung wird nicht durchgeführt. Für den Fall einer
Rücknahme des Prüfauftrages teilt die beauftragende Stelle dies dem Krankenhaus
mit.
(7)
Im Falle des Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird durch die
beauftragende
Stelle
kein
Prüfauftrag
erteilt
oder
der
Prüfauftrag
zurückgenommen.
(8)
Unangemeldete Prüfungen sind gemäß § 275a Absatz 1 Satz 5 SGB V nur zulässig,
wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine
Prüfung nach Anmeldung den Prüferfolg gefährden würde. Die konkreten und
belastbaren Anhaltspunkte für unangemeldete Prüfungen werden im Besonderen
Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch festgelegt. Über die Einleitung einer
unangemeldeten
Prüfung
entscheidet
die
beauftragende
Stelle
nach
pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies dem MD bei der Beau