FG Münster: Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich; steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
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Das FG Münster hat entschieden, dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien im Rahmen eines Scheidungsvergleichs ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Immobilienübertragung im Zuge der Scheidung
Der Kläger und seine Ehefrau hatten während der Ehe gemeinsam ein Mehrfamilienhaus sowie zwei Eigentumswohnungen erworben, jeweils zu hälftigem Miteigentum . Nach der Trennung und im Zuge des laufenden Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien im Juli 2018 vor einem Güterichter einen umfassenden Vergleich.
Darin verpflichtete sich der Kläger, seine Miteigentumsanteile an allen drei Objekten auf seine (Ex-)Ehefrau zu übertragen. Gleichzeitig verzichteten beide Seiten wechselseitig auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie nachehelichen und Trennungsunterhalt . Die Scheidung wurde im Oktober 2018 rechtskräftig, die notarielle Übertragung erfolgte im Dezember 2018.
Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor?
In seiner Einkommensteuererklärung für 2018 erklärte der Kläger die Übertragung zunächst selbst unter den sonstige Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Nach einer Außenprüfung, die zu deutlich höheren Veräußerungsgewinnen führte, änderte er seine Rechtsauffassung grundlegend: Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liege schon dem Grunde nach nicht vor.
Er argumentierte, der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB sei mangels Scheidung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch gar nicht entstanden. Da kein auf Geld gerichteter Anspruch vorgelegen habe, könne die Übertragung der Immobilien keine entgeltliche Gegenleistung darstellen. Zudem handele es sich um eine “güterrechtliche Realteilung”, die als “interner Vermögensabgleich” steuerlich privilegiert sein müsse.
Das FG Münster wies die Klage ab. Entscheidend sei die Abgrenzung zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB liege nur vor, wenn die Regelung generell und unabhängig von einer konkreten Scheidungsabsicht getroffen wird und das gesetzliche Ausgleichssystem durch ein vertragliches ersetzt.
Daran fehlte es hier: Der Vergleich wurde unmittelbar im Hinblick auf die bereits bevorstehende Scheidung geschlossen und wäre hinfällig geworden, wenn es nicht zur Scheidung gekommen wäre. Es handelte sich damit um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Der Verzicht auf “weitergehenden Zugewinnausgleich” belege zudem, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht originär auf die Sachübertragung gerichtet war, sonst wäre ein solcher Verzicht überflüssig gewesen.
Das Gericht stellte klar: Die Entgeltlichkeit folgt daraus, dass der Übertragung der Miteigentumsanteile der Verzicht auf die aus der Scheidung resultierenden Geldforderungen gegenüberstand.
Dass der auf Geld gerichtete Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB formal nie entstanden ist, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist der entgeltliche Charakter des Gesamtgeschäfts.
Grenzen der steuerlich privilegierten Immobilienübertragung
Das Urteil verdeutlicht: Nur wenn die Eheleute während des bestehenden Güterstands durch einen echten Ehevertrag festgelegt haben, dass ein künftiger Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines konkreten Gegenstands erfolgen soll, scheidet eine Steuerpflicht nach § 23 EStG aus.
Eine erst im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung reicht dafür nicht aus, selbst wenn sie vor Entstehung des Zugewinnausgleichsanspruchs geschlossen wird.
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