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title: "Die Bundesregierung; EuGH-Urteil Nova Iberomoldes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer; unveränderte Rechtslage in Deutschland"
sdDatePublished: "2026-08-28T06:07:00Z"
source: "https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/bedeutung-eugh-urteil-zur-grunderwerbsteuer-fuer-deutschland_168_696560.html"
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  - "Portugal"
  - "Germany"
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Die Bundesregierung; EuGH-Urteil Nova Iberomoldes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer; unveränderte Rechtslage in Deutschland

Bedeutung EuGH-Urteil zur Grunderwerbsteuer für Deutschland | Steuern | Haufe

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EuGH-Urteil zur Grunderwerbsteuer trifft Deutschland (noch) nicht

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage klargestellt, dass das EuGH-Urteil "Nova Iberomoldes" keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer hat.

Das Gesellschaftskapital der streitgegenständlichen Gesellschaft wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen eingezahlt, wobei ein Teil davon auch Immobilien enthielt. Hierauf erhob die portugiesische Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer.

Der EuGH hat mit Urteil v. 4.6.2026 (C-837

24) entschieden, dass die portugiesische Grunderwerbsteuer bei Share Deals wie im Streitfall gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008

Seine Entscheidung begründete der EuGH mit Art. 5 der Richtlinie. Diese verbiete es den Mitgliedstaaten, insbesondere das Erheben indirekter Steuern von Kapitalgesellschaften auf "Kapitalzuführungen" (Art. 3) und "Umstrukturierungen" (Art. 4).

Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage hat das Urteil "keine unmittelbaren Auswirkungen" auf die deutsche Grunderwerbsteuer. Ausschlaggebend sei, dass die portugiesische Steuer sich strukturell von der deutschen unterscheide.

Zudem habe das BVerfG mit einem Nichtannahmebeschluss v. 25.6.2026 bestätigt, dass der BFH verfassungskonform gehandelt hat, indem er eine Vorlage an den EuGH bislang stets abgelehnt und eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht bestätigt hat.

Dennoch beobachtet das BMF die Rechtsprechungsentwicklung. Beim BFH ist derzeit ein weiteres Verfahren zur Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG anhängig (Az. II R 8

23), in dem es um die Anwendbarkeit der Kapitalansammlungsrichtlinie geht.

Parallel dazu läuft eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil v. 25.9.2024 (II R 36

21) vor dem BVerfG (Az. 1 BvR 574

25). Die Frage, ob § 1 Abs. 3 GrEStG langfristig unionsrechtskonform ist, bleibt damit offen.

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