juris GmbH erklärt PCGK-Entsprechung in Deutschland; Vertragsänderungen des Gesellschaftsvertrags beschlossen
Corporate Governance Bericht 2026 Geschäftsjahr 2025
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung …………………………………………………………………………………………………….. 3 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes…………………………. 3 3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung ………………………………………………… 4 4. Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat …………………………………… 4 5. Geschäftsführung …………………………………………………………………………………………. 6 6. Aufsichtsrat ………………………………………………………………………………………………….. 8 7. Transparenz; Vergütung Geschäftsführung und Aufsichtsrat ……………………………….10 8. Rechnungslegung und Abschlussprüfung; Nachhaltigkeitsbericht ………………………..11 9. Schlussbemerkung ……………………………………………………………………………………….12
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- Einleitung
Die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (Grundsätze) sind seit dem 6. November 2024 unverändert. Ziele der letzten Aktualisierung waren die Vermeidung und der Abbau der Bürokratie für Unternehmen mit Beteiligung des Bundes. Klarstellungen betrafen unter anderem Erleichterungen für kleine und Kleinstkapital- gesellschaften beim Jahresabschluss, die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das Konzernprivi- leg sowie den Umgang mit Interessenkonflikten von Mandatsträgerinnen und -trägern in Über- wachungsorganen. Der zentrale Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) mit seinen Anlagen ist ein „unternehmensspezifisches Steuerungsmodell“1 der Bundesregierung und richtet sich an die Unternehmen selbst. Die im PCGK enthaltenen Empfehlungen und Anregungen gelten für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind. In § 16 des Gesellschaftsvertrags der juris GmbH vom 22. Juni 2017 (zuletzt geändert durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 2025, im Folgenden GV) ist die An- wendung des PCGK in der jeweils geltenden Fassung verankert. Durch diese Verankerung werden die Empfehlungen des PCGK zu einem Bestandteil des Handlungsrahmens des Un- ternehmens und seiner Organe. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat berichten jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens („Corporate Governance Bericht“). Bestandteil des Berichts ist insbeson- dere die Erklärung, dass den Empfehlungen des PCGK entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden und warum nicht. Die Unternehmen können von den Empfehlungen abweichen, wenn sie dies zusammen mit der Begründung für das Ab- weichen jährlich in ihrem Bericht offenlegen („comply or explain“). Der folgende Bericht der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der juris GmbH umfasst den Berichtszeitraum des Geschäftsjahrs 2025. 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes
Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der juris GmbH erklären gemäß § 16 Absatz 1 GV für das Unternehmen, dass den Empfehlungen des PCGK entsprochen wurde und wird, soweit nicht im Folgenden Abweichungen dargestellt und begründet werden.
1 BMF-Monatsbericht Oktober 2025, Fünf Jahre Neufassung der Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Aus- gabe/2025/10/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-5-5-jahre-grundsaetze-unternehmensfuehrung.html Abruf: 21. Januar 2026.
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Die juris GmbH handelt bereits seit ihrer Gründung im Sinn einer verantwortungsvollen Public Corporate Governance und folgt weitgehend den Empfehlungen des PCGK. Sowohl die Ge- schäftsführung als auch der Aufsichtsrat der Gesellschaft sehen sich diesen Grundsätzen ver- pflichtet. Die Corporate-Governance-Grundsätze sowie das Verhalten der juris GmbH entsprechen und entsprachen den Empfehlungen des PCGK, soweit nicht nachfolgend begründete Ausnahmen dargestellt werden. 3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
Die Regelungen zur Gesellschafterversammlung sind insbesondere in §§ 12 und 17 GV ver- ankert. Die Vorbereitung und die Durchführung der Gesellschafterversammlung durch die Ge- sellschaft erfolgen im Einklang mit den Empfehlungen des PCGK. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt ihre Rolle als Mehrheitsanteilseigner der Gesellschaft zum einen durch einen der Beteiligungsquote entsprechenden Stimmanteil, zum anderen durch den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung aktiv wahr (§ 12 Absatz 4 GV). Im Berichtsjahr fand am 25. Juni 2025 eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie hat unter anderem Änderungen des Gesellschaftsvertrags beschlossen, mit denen Empfeh- lungen des aktuellen PCGK zu den Geschäften umgesetzt worden sind, die nach § 11 GV der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen (dazu unter 4.). 4. Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Die vom PCGK angestrebte vertrauensvolle Zusammenarbeit (4.1.1. PCGK) zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung ist im Gesellschaftsvertrag implementiert und seit vie- len Jahren gängige Unternehmenspraxis. Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung regelt der Gesellschaftsvertrag in § 11 Absatz 1 unter anderem die vom PCGK geforderten Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats. Die Ge- sellschafterversammlung hat auf Grundlage von Empfehlungen des PCGK § 11 Buchstabe o. GV angepasst2, Buchstabe u. aufgenommen3 und diese Regelungen mit Blick auf die Unter- nehmensanforderungen und -gegebenheiten konkretisiert. Der Aufsichtsrat kann weitere Ge- schäfte von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 11 Absatz 2 GV). Diese sind in § 7 der
2 Siehe Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, Teil I PCGK, Anlage 1, Muster eines Gesellschaftsvertrages für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, S. 76 ff., § 8, 8.1. Buchstabe o), S. 81. 3 Siehe a.a.O., Anlage 3, Muster einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung von Gesellschaften mit be- schränkter Haftung, S. 112 ff., § 11, 11.1. Buchstabe f), S. 121.
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„Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der juris GmbH“ in der Fassung vom 3. Juli 2024 (im Folgenden: GO) geregelt. Deren Überprüfung soll spätestens im Jahr 2027 erfolgen. Die Regelungen zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat in § 10 GV i.V.m. § 7 Absatz 1 GO, der die vierteljährliche Berichtspflicht festlegt, entsprechen der Empfehlung nach 4.1.3 PCGK, wonach die Geschäftsführung den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen informieren soll (Regelberichterstattung). Der Auf- sichtsrat fordert seinerseits rechtzeitige Informationen ein und lässt sich bei Bedarf aus wich- tigem Anlass über die Angelegenheiten des Unternehmens berichten (Sonderberichterstat- tung). Eine offene Diskussionskultur nach 4.2.1 PCGK zwischen der Geschäftsführung und dem Auf- sichtsrat auf Basis der umfassenden Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist im Unternehmen seit langem etabliert und wird aktiv gelebt. Die Unternehmens- organe beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. 4.3.2 PCGK weist auf die Möglichkeit hin, eine Vermögenshaftpflichtversicherung für die Mit- glieder von Geschäftsführung und Überwachungsorgan (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O-Versicherung) von Unternehmen abzuschließen, die erhöhten unterneh- merischen und/oder betrieblichen Risiken ausgesetzt sind, und in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Mitglieder in Geschäftsführung und Aufsichtsrat abschließt, ei- nen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Eine D&O-Versicherung ist für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats ohne Selbstbehalt abgeschlossen worden. Die internen Regelungen der juris GmbH enthalten keinen Selbstbehalt. Geschäftsführung und Aufsichtsrat haben geprüft, ob und zu welchen Bedingungen mit den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Selbstbehalt vereinbart werden soll. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Selbstbehalt keine wirtschaftlichen Vorteile für die Gesellschaft bringen, insbesondere die Versicherungsprämie nicht reduzieren würde. In Bezug auf die Mit- glieder des Aufsichtsrats ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft ihnen für ihre Tätigkeit über einen Aufwendungsersatz hinaus keine Vergütung zahlt, an der ein Haf- tungsrisiko zu messen wäre. Eine Kreditgewährung des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Auf- sichtsrats sowie an ihre Angehörigen im Sinn von 4.4 PCGK findet nicht statt.
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- Geschäftsführung
Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Geschäftsführung der Gesellschaft entsprechen dem PCGK. Die Regelungen zur Kompetenzaufteilung und zur Willensbildung in der Geschäftsführung sind im GV, der GO und dem Geschäftsverteilungsplan der Geschäfts- führung entsprechend den Empfehlungen des PCGK verankert, letztere gelten in einer am 3. Juli 2024 aktualisierten Fassung. Die Prozesse der juris GmbH sind hochgradig delegiert und digitalisiert. Die Geschäftsführung nutzt entsprechend 5.1.1 PCGK laufend weitere Digitalisierungspotentiale im Unternehmen und sorgt entsprechend 5.1.2 PCGK für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Der PCGK verlangt von der Geschäftsführung, für angemessene, an der Risikolage des Un- ternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance-Management-System) zu sorgen, ein- schließlich Maßnahmen zur Korruptionsprävention und zum Hinweisgeberschutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrol- ling im Unternehmen (Nr. 5.1.2 und 5.1.3 PCGK). In der 155. Aufsichtsratssitzung am 25. Oktober 2023 hat die juris GmbH dem Aufsichtsrat ihr aktuelles Compliance-Management-System vorgestellt. Die Gesellschaft hat außerdem seit Jahren ein strukturiertes Risikoberichtswesen eingerichtet. Unterjährig überwachen die jeweils zuständigen Leiterinnen und Leiter der Bereiche („Risk-Owner“) mögliche Risiken und berich- ten über gegebenenfalls auftretende Risikoveränderungen an die Geschäftsführung. Diese prüft, ob Gegenmaßnahmen erforderlich sind, und trifft diese bei Erforderlichkeit entspre- chend. Die juris GmbH erstellt jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses einen schriftlichen Risikomanagement-Report und legt diesen dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen vor. Dieses prüft auch den Fragenkatalog nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz, der unter anderem auf die Implementierung von Vorkehrungen in den einzelnen Geschäftsprozessen abstellt mit dem Ziel, Korruptionsvorgänge zu verhindern oder zu erschweren (zum Beispiel Verfahrensanwei- sungen und Richtlinien wie das Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungsvorgängen). Die Vorkehrun- gen der Gesellschaft haben die Wirtschaftsprüfer als angemessen erachtet. Nach Ansicht der Geschäftsführung ist eine interne Revisionsstelle auf Grund des Geschäftsmodells und der Größe der juris GmbH grundsätzlich nicht erforderlich. Dies ist auch dem Aufsichtsrat gegen- über zuletzt wieder in der Aufsichtsratssitzung am 10. April 2025 im Kontext der jährlichen Jahresabschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüfer bestätigt worden. Dennoch prüft die Ge- schäftsführung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat laufend, ob diese Einschätzung noch Be- tand hat. Um Risiken im Hinblick auf Korruption aufzudecken und die Einhaltung der geltenden
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Vorschriften und Richtlinien sicherzustellen, werden diese Punkte im Rahmen des Risikoma- nagements verstärkt berücksichtigt. Die Geschäftsführung hat zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Pe