Einzelrichter des Bezirksgerichtes Frauenfeld ordnet im Nachlass Marcel Ottiger die Errichtung eines öffentlichen Inventars an; Frist bis 28.09.2026 Forderungen anmelden

Rechnungsruf zur Aufnahme des öffentlichen Inventars, Nachlass Marcel Ottiger

Rechnungsruf zur Aufnahme des öffentlichen Inventars, Nachlass Marcel Ottiger Marcel Ottiger : Rothenburg LU Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 14.12.1958 Wohnhaft gewesen Lindenweg 1 8500 Frauenfeld Rechnungsruf im öffentlichen Inventar Art. 582 ZGB Die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Frauenfeld hat im Nachlass von Marcel Ottiger, geboren am 14.12.1958, aufgefunden am 27.03.2026, Bürger von Rothenburg LU, wohnhaft gewesen in 8500 Frauenfeld, Lindenweg 1, mit Entscheid vom 28.05.2026 die Errichtung eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 580 ff ZGB angeordnet. Die Gläubiger des Erblassers, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, welche gegenüber der Erbschaft aus irgendwelchen Titeln Rechtsansprüche geltend machen, werden aufgefordert, diese in einer Eingabe ausführlich und unter Beilage sämtlicher Belege bis spätestens 28.09.2026 anzumelden. Die Gläubiger werden auf Art. 590 ZGB aufmerksam gemacht, wonach ihnen für nicht angemeldete Forderungen die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar sind. Ebenfalls werden die Schuldner des Verstorbenen aufgefordert, ihre Verbindlichkeiten innert der obigen Frist anzumelden. Gläubiger und Schuldner haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten fristgerecht dem Notariat Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Im Weiteren haben Personen, welche Vermögenswerte des Verstorbenen in Verwahrung haben, dem Notariat Frauenfeld innert der gleichen Frist Mitteilung zu machen. Frauenfeld, 28.08.2026 Im Auftrag des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Frauenfeld: Notariat Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld Datum des Urteils: 28.05.2026 Verfügende Stelle Notariat Frauenfeld Rechtliche Hinweise Die Gläubiger (einschliesslich Bürgschaftsgläubiger) als auch Schuldner des Erblassers werden aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden (Wert Todestag) bis zur Eingabefrist schriftlich bei der Kontaktstelle anzumelden. Die Gläubiger werden auf die in Art. 590 ZGB genannten Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam gemacht, wonach die Erben jenen Gläubigern weder persönlich noch mit der Erbschaft haften, deren Forderung zufolge versäumter Anmeldung nicht in das Inventar aufgenommen werden, soweit die Forderungen nicht durch Pfandrechte gedeckt sind. Publikation nach Art. 582 ZGB. Anmeldestelle für Forderungen, Einsprachen oder Rekurse Grundbuchamt und Notariat Frauenfeld Langfeldstrasse 53a 8500 Frauenfeld