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title: "Amt für Natur, Jagd und Fischerei schießt vier Jungwölfe des Calanda 2-Rudels in Graubünden; Gilt bis 31. Januar 2027"
sdDatePublished: "2026-08-28T06:09:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.278.892/publikation/"
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  - name: "nature"
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  - name: "crime, law and justice"
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locations:
  - "Graubünden"
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Amt für Natur, Jagd und Fischerei schießt vier Jungwölfe des Calanda 2-Rudels in Graubünden; Gilt bis 31. Januar 2027

Proaktive Regulierung der Wölfe des Calanda 2-Rudels

Proaktive Regulierung der Wölfe des Calanda 2-Rudels Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt: - Vier im Jahr 2026 geborene Jungwölfe aus dem Calanda 2-Rudel werden per Abschuss entfernt. Abschüsse, die im Kanton Graubünden getätigt werden, werden angerechnet. - Die Abschüsse sind aus dem Rudelverband und soweit möglich nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen vorzunehmen. Abschüsse an Orten, an denen der Lerneffekt nicht erreicht werden kann, wie z.B. Rendez-vous Plätze, sind zu vermeiden. - Als Abschussperimeter gilt, der in der Beilage bezeichnete Perimeter. In eidgenössischen Jagdbanngebieten ist der Abschuss nicht erlaubt. - Die Abschüsse dürfen nur durch Organe der kantonalen Wildhut (Art. 58 JG), durch vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei beauftragte Dritte oder durch speziell dafür ausgebildete Pächterinnen und Pächter der im Abschussperimeter liegenden Jagdreviere erfolgen. Jagdgästen wird der Abschuss von Wölfen ausdrücklich verboten. - Abschüsse sind der Wildhut unmittelbar zu melden und die erlegten Jungwölfe sind unverzüglich und vollständig der Wildhut zu übergeben. - Die vorliegende Verfügung gilt längstens bis und mit 31. Januar 2027. - Rekursen gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 51 Abs. 1 VRP).