Gemeinde Bokel beschließt über Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid zur Windenergie in Bokel; Bürgerentscheid entfällt und Vorrangflächen geschützt

Amt Hörnerkirchen Der Amtsvorsteher

Vorlage VO/2026/297 Gemeinde Bokel 1/4

Vorlage

Federführend: FB 100 Steuerung und Marketing Vorlage-Nr.: Status: Verfasser: VO/2026/297 öffentlich Marcel Holz Beschlussfassung über das Anliegen des Bürgerbegehrens oder Durchführung eines Bürgerentscheids - Beschlussfassung über eine zusätzliche alternative Fragestellung als Bürgerentscheid - Beschlussfassung über die Stichfrage Beratungsfolge:

Datum Gremium Zuständigkeit 03.09.2026 Gemeindevertretung Bokel Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Variante 1: Die Gemeindevertretung folgt dem Wunsch des Bürgerbegehrens - der Bürgerentscheid entfällt infolgedessen

Die Gemeinde verpflichtet sich dazu, alle rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen auf den in Bokel ausgewiesenen Vorrangflächen zu ergreifen.

Variante 2: Die Gemeinde beschließt eine eigene Fragestellung als Bürgerentscheid und eine Stichfrage

a. Die folgende Fragstellung wird beschlossen:

„Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen, wirtschaftlichen und planerischen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den in Bokel ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergieanlagen zu prüfen und auszuschöpfen, insbesondere zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, der Umwelt und des Landschaftsbildes sowie zur Sicherung möglicher finanzieller Vorteile für die Gemeinde?“

b. Die folgende Stichfrage wird beschlossen:

„Falls beide Bürgerentscheide jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet werden und außerdem die in §16g Absatz 7 GO vorgeschriebene Mindeststimmenzahl erreichen, sodass die Abstimmungsergebnisse nicht miteinander zu vereinbaren sind: Welche Entscheidung soll dann gelten?“

c. Die Fragestellung des Bürgerbegehren und die Fragestellung der Gemeindevertretung sowie die Stichfrage sollen an einem Tag zur Abstimmung gestellt werden.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.05.2026, in der Verwaltung am 21.05.2026 eingegangen, wurde gegenüber der Gemeinde ein Bürgerbegehren angezeigt und am 04.06.2026 eingereicht (siehe Anlage). Das Begehren hat die folgende Frage zum Inhalt:

„Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen auf den in Bokel ausgewiesenen Vorrangflächen zu ergreifen?“

Dieses Bürgerbegehren wurde mit Schreiben vom 01.07.2026, in der Verwaltung am

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03.07.2026 eingegangen, von der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg für zulässig erklärt (siehe Anlage).

Für Bürgerbegehren / Bürgerentscheide sind die Vorschriften aus § 16g der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) maßgeblich.

Über ein Bürgerbegehren können die Bürger/innen, ergänzend zu der Wahl, der sie vertretenden Gemeindevertreter/innen zur Kommunalwahl, direkten Einfluss auf die Willensbildung (Entscheidungen) in ihrer Gemeinde nehmen. Aus einem Bürgerbegehren resultiert ein Bürgerentscheid, soweit die Gemeindevertretung dem im Bürgerbegehren formulierten und durch die Unterschriften untermauerten Wunsch nicht oder nicht im vollen Umfang folgen möchte. Der Bürgerentscheid ist die Abstimmung über die über das Bürgerbegehren aufgestellte Fragstellung.

Ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Zulässigkeit besteht grundsätzlich eine Durchführungsfrist von drei Monaten. (§ 16 g Absatz 6 Satz 4 1. Halbsatz GO).

Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens wurden am 07.08.2026 um eine Verlängerung der Frist von 3 auf 6 Monate gebeten. Die Frist wurde im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten gemäß § 16 g Absatz 6 Satz 5 GO verlängert und der Wahltermin auf den 22.11.2026 angesetzt (§ 16 g Absatz 6 Satz 4 2. Halbsatz GO). Dieser Termin muss noch von der Gemeindevertretung beschlossen werden (siehe Folgetagesordnungspunkt).

Den Vertretungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vor der Gemeindevertretung zu erläutern (§ 16 g Absatz 5 Satz 6 GO).

Folgt die Gemeindevertretung nicht dem Anliegen des Bürgerbegehren, bzw. erfolgt keine Einigung mit den Vertretungsberechtigten über eine Beschlussfassung in geänderten Form, ist ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Begründung des Beschlussvorschlages:

Variante 1:

Die Gemeindevertretung kann die Fragestellung des Bürgerbegehrens in einen Beschluss überführen und so dem Anliegen des Begehrens folgen. Sie kann die verlangten Maßnahmen auch in einer veränderten Form beschließen, soweit diese geänderte Form von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gebilligt wird. In beiden Fällen entfällt infolgedessen der Bürgerentscheid (§ 16 g Absatz 5 Satz 4 GO). Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden (§ 16 g Absatz 5 Satz 5 GO).

Sofern die Gemeindevertretung beschließt, alle rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen auf den in Bokel ausgewiesenen Vorrangflächen zu ergreifen, so ist zu beachten, dass die Gemeinde sich nicht zu Maßnahmen verpflichtet kann, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich fallen oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar sind.

Den Vertretungsberechtigten wurde eine geänderte Formulierung (siehe Variante 2a) durch den Bürgermeister vorgeschlagen, diese hat jedoch nicht die erforderliche Zustimmung erhalten.

Variante 2:

Die Gemeindevertretung kann eine ergänzende Fragestellung (konkurrierende Vorlage) als Bürgerentscheid beschließen (§ 16 g Absatz 5 Satz 7 GO).

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Durch den Bürgermeister ist die folgende Fragestellung formuliert worden, welche jedoch keine Zustimmung bei den Vertretungsberechtigten gefunden hatte:

„Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen, wirtschaftlichen und planerischen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den in Bokel ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergieanlagen zu prüfen und auszuschöpfen, insbesondere zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, der Umwelt und des Landschaftsbildes sowie zur Sicherung möglicher finanzieller Vorteile für die Gemeinde?“.

Bei der Formulierung dieser Fragestellung wurde berücksichtigt, dass die Gemeinde rechtlich nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden darf, die außerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs liegen oder gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ein zu stark auf die Verhinderung von Windenergieanlagen gerichteter Beschluss kann angreifbar sein, wenn dadurch Genehmigungsverfahren, regionale Vorrangplanungen oder gesetzliche Ausbauziele für erneuerbare Energien unzulässig blockiert werden sollen. Zugleich sollte die Gemeinde vermeiden, sich ausschließlich auf eine ablehnende Haltung festzulegen. Rechtlich und wirtschaftlich sinnvoller kann eine Formulierung sein, die die Gemeinde verpflichtet, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und zugleich Verhandlungen über kommunale Vorteile, Ausgleichsmaßnahmen oder finanzielle Beteiligungen zu führen. Dadurch wird das Risiko verringert, dass der Bürgerentscheid als einseitig blockierend oder rechtlich nicht umsetzbar bewertet wird. Insbesondere sollten mögliche Ansprüche oder freiwillige Vereinbarungen zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde, etwa im Zusammenhang mit Windenergieprojekten, nicht durch eine zu enge Verhinderungsformulierung ausgeschlossen werden. Die Gemeinde sollte daher handlungsfähig bleiben, um sowohl rechtliche Einwendungen als auch wirtschaftliche Chancen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen zu können.

Da diese Fragestellung der im Bürgerbegehren genannten Frage ähnelt und dies zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen kann, ist eine Stichfrage auszugestalten (§ 16g Absatz 7 Satz 4 GO). Über die Stichfrage sollen die Bürgerinnen und Bürger entscheiden, welcher Entscheid Vorrang hat (§ 16g Absatz 7 Satz 4 GO). Der Vorschlag für die Stichfrage lautet:

„Falls beide Bürgerentscheide jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet werden und außerdem die in §16g Absatz 7 GO vorgeschriebene Mindeststimmenzahl erreichen, sodass die Abstimmungsergebnisse nicht miteinander zu vereinbaren sind: Welche Entscheidung soll dann gelten?“

Die Bürgerinnen und Bürger haben für jeden Bürgerentscheid (Frage des Bürgerbegehrens und Frage der Gemeinde) und die Stichfrage jeweils eine Stimme (siehe Entwurf Stimmzettel in der Anlage).

Ein Bürgerentscheid kommt positiv zustande, wenn die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger die gestellte Frage mit „Ja“ beantworten. Die Mehrheit muss ein nach Einwohnerzahl gestaffeltes Quorum der Stimmberechtigten ausmachen (Kommentierung zu § 16g Abs. 7 Rn. 2 Dehn/Wolf GO).

Ergeben sich mehr „Nein“- als „Ja“-Stimmen und erreichen die „Nein“-Stimmen das erforderliche Quorum, so geht von dem Bürgerentscheid eine negative Wirkung aus (Kommentierung zu § 16g Abs. 7 Rn. 3 Dehn/Wolf GO).

Bei Stimmengleichheit ist der Bürgerentscheid nicht zustande gekommen. Die Gemeindevertretung entscheidet abschließend, soweit die erforderliche Mehrheit oder das Quorum nicht erreicht wurde (Kommentierung zu § 16g Abs. 7 Rn. 4 u. 6 Dehn/Wolf GO).

Der Stichentscheid hat für das Ergebnis der Abstimmung nur dann Bedeutung, wenn beide

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Bürgerentscheide für sich genommen zwar die erforderliche Mehrheit und das Abstimmungsquorum erreichen, da beide Entscheide in einem Widerspruch zueinander stehen würden. Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der in der Stichfrage die höchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ein Quorum für den Stichentscheid hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Erreicht nur ein Bürgerentscheid das Abstimmungsquorum, so erlangt der Stichentscheid keine rechtliche Bedeutung, da die Bürgerentscheide, die das Quorum nicht erreicht haben, ungültig sind und deshalb ein widersprüchliches Abstimmungsergebnis nicht zustande gekommen ist (vgl. Kommentierung zu § 16g Abs. 7 Rn. 10 Dehn/Wolf GO).

Bei Durchführung des Bürgerentscheids hat dieser die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden (§ 16 Absatz 8 GO).

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Durchführung des Bürgerentscheids entstehen schätzungsweise Ausgaben in Höhe von 2.750,00 € (z.B. Druck von Wahlbenachrichtigungen und Stimmzetteln, Porto, Aufwandsentschädigungen Wahlvorstand). Der Verwaltungsaufwand (Personalkosten) kann mit schätzungsweise 4.400,00 € beziffert werden.

Haushaltsmittel sind im Haushaltjahr 2026 nicht vorhanden. Der Bürgerentscheid wird nicht (durch Dritte) gegenfinanziert, eigene Mittel sind erforderlich. Stand heute kann davon ausgegangen werden, dass ausreichend Haushaltsmittel im Deckungskreis vorhanden sind, andernfalls handelt es sich bei den Ausgaben um einen außerplanmäßigen Aufwand. Eine Gegenfinanzierung (Deckung) würde dann über Mehrerträge bei der Gewerbesteuer erfolgen.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Zuständigkeiten:

Es ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

Gemeindevertretung // Entscheidung // § 16g GO

Anlage/n: 1 - Bürgerbegehren Bokel 19.05.2026

2 - Bürgerbegehren Bokel Kommunalaufsicht Zulässigkeit 01.07.2026

3 - Bürgerbegehren Bokel Stimmzettel Entwurf

BURGERBEGEHREN GEMEINDE BOKEL über das Amt Hörnerkirchen Amtshaus Rosentwiete 4 25364 Bokel Von: Stadt Barmstedt Bgm Eingegangen am 2 1. Mai 2026 300 AV 301 BLB/LVB 302 100 303 101 400 401 200 Prat GB 19.05.2026

  1. Anke Kehde, geb. Zippan, Seestraße 2, 25364 Bokel, geb. 16.04.1969
  2. Frank Glatzer, Wiesengrund 2, 25364 Bokel, geb. 29.04.1957
  3. Claudia van der Perk, geb. Jach, Fasanenweg 8, 25364 Bokel, geb. 06.12.1969 Betreff: Bürgerbegehren Fragestellung: Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen Maß