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title: "Gemeinde Bokel beschließt über Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid zur Windenergie in Bokel; Bürgerentscheid entfällt und Vorrangflächen geschützt"
sdDatePublished: "2026-08-28T13:34:00Z"
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Gemeinde Bokel beschließt über Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid zur Windenergie in Bokel; Bürgerentscheid entfällt und Vorrangflächen geschützt

Amt Hörnerkirchen
Der Amtsvorsteher

Vorlage VO/2026/297
Gemeinde Bokel
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Vorlage

Federführend:
FB 100 Steuerung und Marketing
Vorlage-Nr.:
Status:
Verfasser:
VO/2026/297
öffentlich
Marcel Holz
Beschlussfassung über das Anliegen des Bürgerbegehrens oder Durchführung eines
Bürgerentscheids - Beschlussfassung über eine zusätzliche alternative Fragestellung
als Bürgerentscheid - Beschlussfassung über die Stichfrage
Beratungsfolge:

Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.09.2026
Gemeindevertretung Bokel
Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Variante 1: Die Gemeindevertretung folgt dem Wunsch des Bürgerbegehrens - der
Bürgerentscheid entfällt infolgedessen

Die Gemeinde verpflichtet sich dazu, alle rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung
der Errichtung von Windenergieanlagen auf den in Bokel ausgewiesenen
Vorrangflächen zu ergreifen.

Variante 2: Die Gemeinde beschließt eine eigene Fragestellung als Bürgerentscheid und
eine Stichfrage

a. Die folgende Fragstellung wird beschlossen:

„Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen, wirtschaftlichen und
planerischen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den in Bokel ausgewiesenen
Vorrangflächen für Windenergieanlagen zu prüfen und auszuschöpfen, insbesondere
zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, der Umwelt und des Landschaftsbildes
sowie zur Sicherung möglicher finanzieller Vorteile für die Gemeinde?“

b. Die folgende Stichfrage wird beschlossen:

„Falls beide Bürgerentscheide jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet werden und
außerdem die in §16g Absatz 7 GO vorgeschriebene Mindeststimmenzahl erreichen,
sodass die Abstimmungsergebnisse nicht miteinander zu vereinbaren sind: Welche
Entscheidung soll dann gelten?“

c. Die Fragestellung des Bürgerbegehren und die Fragestellung der Gemeindevertretung
sowie die Stichfrage sollen an einem Tag zur Abstimmung gestellt werden.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.05.2026, in der Verwaltung am 21.05.2026 eingegangen, wurde
gegenüber der Gemeinde ein Bürgerbegehren angezeigt und am 04.06.2026 eingereicht
(siehe Anlage). Das Begehren hat die folgende Frage zum Inhalt:

„Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen Maßnahmen zur
Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen auf den in Bokel
ausgewiesenen Vorrangflächen zu ergreifen?“

Dieses Bürgerbegehren wurde mit Schreiben vom 01.07.2026, in der Verwaltung am

Vorlage VO/2026/297
Gemeinde Bokel
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03.07.2026 eingegangen, von der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg für
zulässig erklärt (siehe Anlage).

Für Bürgerbegehren / Bürgerentscheide sind die Vorschriften aus § 16g der
Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) maßgeblich.

Über ein Bürgerbegehren können die Bürger/innen, ergänzend zu der Wahl, der sie
vertretenden Gemeindevertreter/innen zur Kommunalwahl, direkten Einfluss auf die
Willensbildung (Entscheidungen) in ihrer Gemeinde nehmen. Aus einem Bürgerbegehren
resultiert ein Bürgerentscheid, soweit die Gemeindevertretung dem im Bürgerbegehren
formulierten und durch die Unterschriften untermauerten Wunsch nicht oder nicht im vollen
Umfang folgen möchte. Der Bürgerentscheid ist die Abstimmung über die über das
Bürgerbegehren aufgestellte Fragstellung.

Ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Zulässigkeit besteht grundsätzlich eine
Durchführungsfrist von drei Monaten. (§ 16 g Absatz 6 Satz 4 1. Halbsatz GO).

Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens wurden am 07.08.2026 um eine
Verlängerung der Frist von 3 auf 6 Monate gebeten. Die Frist wurde im Einvernehmen mit
den Vertretungsberechtigten gemäß § 16 g Absatz 6 Satz 5 GO verlängert und der
Wahltermin auf den 22.11.2026 angesetzt (§ 16 g Absatz 6 Satz 4 2. Halbsatz GO). Dieser
Termin muss noch von der Gemeindevertretung beschlossen werden (siehe
Folgetagesordnungspunkt).

Den Vertretungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vor der
Gemeindevertretung zu erläutern (§ 16 g Absatz 5 Satz 6 GO).

Folgt die Gemeindevertretung nicht dem Anliegen des Bürgerbegehren, bzw. erfolgt keine
Einigung mit den Vertretungsberechtigten über eine Beschlussfassung in geänderten Form,
ist ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Begründung des Beschlussvorschlages:

Variante 1:

Die Gemeindevertretung kann die Fragestellung des Bürgerbegehrens in einen Beschluss
überführen und so dem Anliegen des Begehrens folgen. Sie kann die verlangten
Maßnahmen auch in einer veränderten Form beschließen, soweit diese geänderte Form von
den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gebilligt wird. In beiden Fällen entfällt
infolgedessen der Bürgerentscheid (§ 16 g Absatz 5 Satz 4 GO). Dieser Beschluss kann
innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden (§ 16 g
Absatz 5 Satz 5 GO).

Sofern die Gemeindevertretung beschließt, alle rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung
der Errichtung von Windenergieanlagen auf den in Bokel ausgewiesenen Vorrangflächen zu
ergreifen, so ist zu beachten, dass die Gemeinde sich nicht zu Maßnahmen verpflichtet
kann, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich fallen oder die mit höherrangigem Recht
unvereinbar sind.

Den Vertretungsberechtigten wurde eine geänderte Formulierung (siehe Variante 2a) durch
den Bürgermeister vorgeschlagen, diese hat jedoch nicht die erforderliche Zustimmung
erhalten.

Variante 2:

Die Gemeindevertretung kann eine ergänzende Fragestellung (konkurrierende Vorlage) als
Bürgerentscheid beschließen (§ 16 g Absatz 5 Satz 7 GO).

Vorlage VO/2026/297
Gemeinde Bokel
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Durch den Bürgermeister ist die folgende Fragestellung formuliert worden, welche jedoch
keine Zustimmung bei den Vertretungsberechtigten gefunden hatte:

„Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen, wirtschaftlichen und
planerischen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den in Bokel ausgewiesenen
Vorrangflächen für Windenergieanlagen zu prüfen und auszuschöpfen, insbesondere
zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, der Umwelt und des Landschaftsbildes
sowie zur Sicherung möglicher finanzieller Vorteile für die Gemeinde?“.

Bei der Formulierung dieser Fragestellung wurde berücksichtigt, dass die Gemeinde
rechtlich nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden darf, die außerhalb ihres eigenen
Zuständigkeitsbereichs liegen oder gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ein zu
stark auf die Verhinderung von Windenergieanlagen gerichteter Beschluss kann
angreifbar sein, wenn dadurch Genehmigungsverfahren, regionale Vorrangplanungen
oder gesetzliche Ausbauziele für erneuerbare Energien unzulässig blockiert werden
sollen.
Zugleich sollte die Gemeinde vermeiden, sich ausschließlich auf eine ablehnende
Haltung festzulegen. Rechtlich und wirtschaftlich sinnvoller kann eine Formulierung
sein, die die Gemeinde verpflichtet, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und
zugleich Verhandlungen über kommunale Vorteile, Ausgleichsmaßnahmen oder
finanzielle Beteiligungen zu führen. Dadurch wird das Risiko verringert, dass der
Bürgerentscheid als einseitig blockierend oder rechtlich nicht umsetzbar bewertet
wird.
Insbesondere sollten mögliche Ansprüche oder freiwillige Vereinbarungen zur
finanziellen Beteiligung der Gemeinde, etwa im Zusammenhang mit
Windenergieprojekten, nicht durch eine zu enge Verhinderungsformulierung
ausgeschlossen werden. Die Gemeinde sollte daher handlungsfähig bleiben, um
sowohl rechtliche Einwendungen als auch wirtschaftliche Chancen im Interesse der
Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen zu können.

Da diese Fragestellung der im Bürgerbegehren genannten Frage ähnelt und dies zu einem
widersprüchlichen Ergebnis führen kann, ist eine Stichfrage auszugestalten (§ 16g Absatz 7
Satz 4 GO). Über die Stichfrage sollen die Bürgerinnen und Bürger entscheiden, welcher
Entscheid Vorrang hat (§ 16g Absatz 7 Satz 4 GO). Der Vorschlag für die Stichfrage lautet:

„Falls beide Bürgerentscheide jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet werden und
außerdem die in §16g Absatz 7 GO vorgeschriebene Mindeststimmenzahl erreichen,
sodass die Abstimmungsergebnisse nicht miteinander zu vereinbaren sind: Welche
Entscheidung soll dann gelten?“

Die Bürgerinnen und Bürger haben für jeden Bürgerentscheid (Frage des Bürgerbegehrens
und Frage der Gemeinde) und die Stichfrage jeweils eine Stimme (siehe Entwurf Stimmzettel
in der Anlage).

Ein Bürgerentscheid kommt positiv zustande, wenn die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger
die gestellte Frage mit „Ja“ beantworten. Die Mehrheit muss ein nach Einwohnerzahl
gestaffeltes Quorum der Stimmberechtigten ausmachen (Kommentierung zu § 16g Abs. 7
Rn. 2 Dehn/Wolf GO).

Ergeben sich mehr „Nein“- als „Ja“-Stimmen und erreichen die „Nein“-Stimmen das
erforderliche Quorum, so geht von dem Bürgerentscheid eine negative Wirkung aus
(Kommentierung zu § 16g Abs. 7 Rn. 3 Dehn/Wolf GO).

Bei Stimmengleichheit ist der Bürgerentscheid nicht zustande gekommen. Die
Gemeindevertretung entscheidet abschließend, soweit die erforderliche Mehrheit oder das
Quorum nicht erreicht wurde (Kommentierung zu § 16g Abs. 7 Rn. 4 u. 6 Dehn/Wolf GO).

Der Stichentscheid hat für das Ergebnis der Abstimmung nur dann Bedeutung, wenn beide

Vorlage VO/2026/297
Gemeinde Bokel
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Bürgerentscheide für sich genommen zwar die erforderliche Mehrheit und das
Abstimmungsquorum erreichen, da beide Entscheide in einem Widerspruch zueinander
stehen würden. Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der in der Stichfrage die höchste
Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ein Quorum für den Stichentscheid
hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Erreicht nur ein Bürgerentscheid das
Abstimmungsquorum, so erlangt der Stichentscheid keine rechtliche Bedeutung, da die
Bürgerentscheide, die das Quorum nicht erreicht haben, ungültig sind und deshalb ein
widersprüchliches Abstimmungsergebnis nicht zustande gekommen ist (vgl. Kommentierung
zu § 16g Abs. 7 Rn. 10 Dehn/Wolf GO).

Bei Durchführung des Bürgerentscheids hat dieser die Wirkung eines Beschlusses der
Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid
abgeändert werden (§ 16 Absatz 8 GO).

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Durchführung des Bürgerentscheids entstehen schätzungsweise Ausgaben in Höhe
von 2.750,00 € (z.B. Druck von Wahlbenachrichtigungen und Stimmzetteln, Porto,
Aufwandsentschädigungen Wahlvorstand). Der Verwaltungsaufwand (Personalkosten) kann
mit schätzungsweise 4.400,00 € beziffert werden.

Haushaltsmittel sind im Haushaltjahr 2026 nicht vorhanden. Der Bürgerentscheid wird nicht
(durch Dritte) gegenfinanziert, eigene Mittel sind erforderlich. Stand heute kann davon
ausgegangen werden, dass ausreichend Haushaltsmittel im Deckungskreis vorhanden sind,
andernfalls handelt es sich bei den Ausgaben um einen außerplanmäßigen Aufwand. Eine
Gegenfinanzierung (Deckung) würde dann über Mehrerträge bei der Gewerbesteuer
erfolgen.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Zuständigkeiten:

Es ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

Gemeindevertretung // Entscheidung // § 16g GO

Anlage/n:
1 - Bürgerbegehren Bokel 19.05.2026

2 - Bürgerbegehren Bokel Kommunalaufsicht Zulässigkeit 01.07.2026

3 - Bürgerbegehren Bokel Stimmzettel Entwurf

BURGERBEGEHREN
GEMEINDE BOKEL
über das Amt Hörnerkirchen
Amtshaus Rosentwiete 4
25364 Bokel
Von:
Stadt Barmstedt
Bgm
Eingegangen am
2 1. Mai 2026
300
AV
301
BLB/LVB
302
100
303
101
400
401
200
Prat
GB
19.05.2026
1. Anke Kehde, geb. Zippan, Seestraße 2, 25364 Bokel, geb. 16.04.1969
2. Frank Glatzer, Wiesengrund 2, 25364 Bokel, geb. 29.04.1957
3. Claudia van der Perk, geb. Jach, Fasanenweg 8, 25364 Bokel, geb. 06.12.1969
Betreff: Bürgerbegehren Fragestellung:
Soll die Gemeinde verpflichtet werden, alle rechtlichen Maß