VKU Stellungnahme zum UVP-Anpassungsgesetz und WRRL-Fragebogen Deutschland; 800 Mrd Euro Investitionen in Wasserwirtschaft

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Weiterhin finden Sie hier die Stellungnahme zum Fragenkatalog zur UVP-Pflicht von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach der Wasserrahmenrichtlinie des Bundesumweltministeriums.

Schutzgut Wasser konsequent berücksichtigen : Die im Gesetzentwurf vorgesehenen UVP-Erleichterungen sollten auch die wasserbezogenen Schutzgebietskategorien nach Anlage 3 Nr. 2.3.8 UVPG (insbesondere Wasser-, Heilquellen- und Überschwemmungsschutzgebiete) einbeziehen, um den Schutz der Wasserressourcen für die Trinkwasserversorgung sicherzustellen.

Ausbau der 4. Reinigungsstufe durch Privilegierung beschleunigen: Die Einführung einer 4. Reinigungsstufe wird aufgrund der Kommunalabwasserrichtlinie für zahlreiche Abwasserentsorger innerhalb enger Fristen verpflichtend. Für den Ausbau kommunaler Kläranlagen um eine solche Stufe sollten daher unter klar definierten Voraussetzungen Verfahrensvereinfachungen vorgesehen werden. Insbesondere bei Maßnahmen an bestehenden Standorten, die keine wesentlichen zusätzlichen Umweltauswirkungen erwarten lassen, sollte auf UVP-Vorprüfungen beziehungsweise UVP-Pflichten verzichtet werden können.

Planungsbeschleunigung für Infrastrukturvorhaben der Wasserwirtschaft: Die Wasserwirtschaft steht in den kommenden 20 Jahren vor Investitionen in Höhe von rund 800 Mrd. Euro. Diese dienen zur Sicherung der bestehenden Qualität der Ver- und Entsorgung genauso wie zur Klimaanpassung. Dafür ist es u.a. erforderlich, die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang ist daher eine intensive Prüfung geboten, an welchen Stellen die Verpflichtung für eine UVP entfallen bzw. reduziert werden kann.

Energieinfrastruktur für die Transformation aufnehmen: Anlage 1a UVPG-E sollte weitere für die Transformation der Energieinfrastruktur relevante Änderungsvorhaben erfassen. Insbesondere Änderungen an Umspannwerken und Fernwärmeleitungen sowie die perspektivische Umstellung bestehender Erdgasleitungen sollten aufgenommen werden, soweit keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Bioabfallvergärung aufnehmen: Die UVP-Erleichterungen für Biogasanlagen in Anlage 1a sollten substratunabhängig eingeführt werden und die Vergärung von Bioabfällen nicht ausschließen oder benachteiligen.

WRRL- und Hochwasserschutzmaßnahmen typisierend freistellen: Für klar abgrenzbare Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL sowie des natürlichen Hochwasserschutzes, die regelmäßig zu einer ökologischen Verbesserung führen und keine erheblichen Umweltrisiken erwarten lassen, sollten Erleichterungen bei UVP-Vorprüfungen oder Ausnahmen von UVP-Pflichten geschaffen werden. Atypische Einzelfälle, insbesondere mit Auswirkungen auf Grundwasser oder Altlasten, müssen weiterhin einer vertieften Prüfung zugänglich bleiben.

Rechts- und Planungssicherheit bei Änderungsvorhaben stärken: Die neuen Erleichterungen sollten durch klare und praxistaugliche Maßstäbe flankiert werden. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für „atypische Sonderfälle“, die Abgrenzung kumulierender Vorhaben an Kraftwerks- und Wärmeerzeugungsstandorten sowie die erforderlichen Nachweise und Prüfkriterien bei Laufzeitverlängerungen. Ziel muss eine rechtssichere und einheitliche Anwendung durch die Genehmigungsbehörden sein.

VKU-Stellungnahme zum UVP-Anpassungsgesetz und WRRL-Fragebogen

Senior-Fachgebietsleiter Abfallbehandlung, Klima- und Ressourcenschutz

Fachgebietsleiter Kommunale Wärmeplanung & Innovative Wärmelösungen

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