Bauausschuss Sigmarszell genehmigt Niederschrift vom 15.01.2026; Tonaufzeichnung heute nicht möglich
Gemeinde Sigmarszell
1 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
Gemeinde Sigmarszell
Niederschrift über die 63. öffentliche Sitzung des Bauausschusses Sigmarszell am 19.03.2026 um 19:20 Uhr im Schulungssaal des Verwaltungsgebäudes der Obstbauschule Schlachters
Sämtliche Mitglieder des Bauausschusses sind ordnungsgemäß geladen.
Vorsitzender: Zweiter Bürgermeister Paul Breyer (als Vertreter von Bürgermeister Jörg Agthe)
Anwesend sind: Dlugosch, Michael
(ab 19:21 Uhr / TOP 2 - als Vertreter von Gsell, Theresia)
Hagen, Markus
(ab 19:27 Uhr / TOP 6 - als Vertreter von Zajonz, Daniel)
Hartmann, Jürgen (als Vertreter von Rädler, Martin)
Krepold, Bernhard
Kurzemann, Erich (als Vertreter von Breyer, Paul)
Seigerschmidt, Sebastian
Entschuldigt sind: Bürgermeister Jörg Agthe (beruflich verhindert, kommt später aus Mün- chen wegen Termin für Förderprogramm „LANDSTADT BESTAND“)
Gsell, Theresia (berufliche Gründe)
Rädler, Martin (berufliche Gründe)
Zajonz, Daniel (berufliche Gründe)
Unentschuldigt sind:
Schriftführerin: Bianka Stiefenhofer
Sonstige Anwesende: Frau Franziska Stölzle und Frau Ronja Straub (Presse)
Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Sigmarszell
2 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
Zweiter Bürgermeister Paul Breyer eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Bauausschussmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Bauausschusses fest. Die Tages- ordnung wird einstimmig genehmigt. 2. BM Breyer gibt bekannt, dass die Sitzung des Bauausschusses Sigmarszell gemäß entspre- chendem Passus` der Geschäftsordnung des Gemeinderates Sigmarszell für die Protokollfüh- rung in der Regel tonaufgezeichnet wird. Aus technischen Gründen ist dies am heutigen Sit- zungsabend jedoch nicht möglich.
Tagesordnung - öffentlicher Teil:
Genehmigung der Niederschrift vom 15.01.2026
Bauantrag Nr. 001/2026 Antrag auf Vorbescheid Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten Bauort: Fl. Nrn. 92 und 94/2, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 15
Bauantrag Nr. 002/2026 Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses Bauort: Fl. Nrn. 91 und 93, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 19
Bauantrag Nr. 004/2026 Antrag auf Vorbescheid Bauvorhaben: Überbauung eines bestehenden Tennisplatzes mit einer Halle, um wetterunab- hängige Nutzung zu ermöglichen Bauort: Fl. Nr. 328, Gmkg. Sigmarszell, Weiherstraße 13
Bauantrag Nr. 007/2026 Antrag auf Baugenehmigung Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Kuhstalls in eine Gewerbefläche / Werkstatt für Metallverarbeitung Bauort: Fl. Nr. 388, Gmkg. Niederstaufen, Geislehenstraße 18
Bauantrag Nr. 008/2026 Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) Bauvorhaben: Umbau, Sanierung und Erweiterung der Alten Schule Bösenreutin und Erstel- lung von Stellplätzen Bauort: Fl. Nrn. 31, 32 und 38, Gmkg. Bösenreutin, Bodenseestraße 151
Bauantrag Nr. 015/2026 Antrag auf Baugenehmigung Bauvorhaben: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage Bauort: Fl. Nr. 17/2, Gmkg. Sigmarszell, Zellerstr.
Bauantrag Nr. 016/2026 Antrag auf Baugenehmigung Bauvorhaben: Nutzungsänderung der bestehenden Wohnungen im Obergeschoss und im Dachgeschoss zu Ferienwohnungen Bauort: Fl. Nr. 274, Gmkg. Niederstaufen, Burgstall 8
3 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
Bauantrag Nr. 017/2026 Antrag auf Vorbescheid Bauvorhaben: Nutzungsänderung des Wohnteils zum Selbstversorgerhaus Bauort: Fl. Nr. 528, Gmkg. Niederstaufen, Hinterbergstraße 5
Bauantrag Nr. 020/2026 Antrag auf Baugenehmigung Bauvorhaben: Errichtung einer befestigten Fläche als Parkplatz für Reißig- und Christbaum- verkauf im Winter sowie 3 Wohnmobilstellplätze im Sommer Bauort: Fl. Nr. 409, Gmkg. Bösenreutin, Äußere Ösch
Beschlussfähiges Gremium am Ratstisch zu Beginn der Sitzung: 5 Beginn der Sitzung: 19:20 Uhr
TOP 1 Genehmigung der Niederschrift vom 15.01.2026
- BM Breyer erkundigt sich, ob es zur Niederschrift vom 15.01.2026 noch Fragen gibt. Dies ist nicht der Fall.
Beschluss: Der Bauausschuss Sigmarszell genehmigt die Niederschrift vom 15.01.2026.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0
TOP 2 Bauantrag Nr. 001/2026 Antrag auf Vorbescheid Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten Bauort: Fl. Nrn. 92 und 94/2, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 15
- BM Breyer verliest den Tagesordnungspunkt.
(GR Michael Dlugosch betritt den Saal um 19:21 Uhr.)
Sachverhalt:
Mit der Bauvoranfrage, Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, sollen folgende Fragestellungen geprüft werden:
4 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
- Darf an der Stelle des abzubrechenden Wohnhauses ein neues Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten mit annähernd gleicher Kuba- tur errichtet werden?
- Darf die bestehende Kubatur in angemessenen Ausmaßen durch 2 Terrassen und 2 Balkone überschritten werden?
Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Sigmars- zell weist den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft sowie Talräume aus.
Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, wel- ches im Einzelfall zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung öffent- licher Belange nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass den Darstellun- gen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, wenn die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle un- ter folgenden Voraussetzungen erfolgt: a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, c) das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Ei- gentümer selbst genutzt und d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Ge- bäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder sei- ner Familie genutzt wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
Gemäß den Antragsunterlagen wurde das östliche Hauptgebäude vor 1900 errichtet, der westliche Gebäudeteil wurde ca. 1960 angebaut. Es befinden sich bereits zwei Wohneinheiten im Bestand, davon bewohnt der Eigentümer seit 2009 eine Wohnung. Eine Sanierung des Gebäudes sei nach vorläufiger Einschätzung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dem hohen finanziellen Aufwand würde ein saniertes Gebäude mit alter Bausubstanz gegenüberstehen, die auch im sanierten Zustand bauphysikalische Schwachstellen nicht vermei- den könne. Der Ersatzbau soll in nachhaltiger Holzbauweise errichtet werden und soll das Gebäudevolumen annähernd gleich übernehmen.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Erweiterung um zwei Terrassen bzw. zwei Balkonen in üblichen Größenordnungen vertretbar.
Die Beteiligung der angrenzenden Grundstückseigentümer ist nicht erfolgt (Art. 66 Abs. 1 BayBO).
5 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gesichert.
Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Versorgung durch den Zweck- verband Wasserversorgung Handwerksgruppe gesichert.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt in Eigenregie durch Kleinkläranlage.
Da keine Fragen zu diesem Sachverhalt gestellt werden, verliest 2. BM Breyer den entsprechenden Beschlussvorschlag. Im Anschluss erfolgt die Abstimmung.
Beschluss: Dem Antrag auf Vorbescheid, Patzelt Stephan, Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, auf den Fl. Nrn. 92 und 94/2 der Ge- markung Sigmarszell, Hubers 15, in der Fassung vom 19.12.2025, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0
6 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
TOP 3
Bauantrag Nr. 002/2026 Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses Bauort: Fl. Nrn. 91 und 93, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 19
- BM Breyer verliest den Tagesordnungspunkt.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 24.06.2025 hat sich der Bauausschuss mit dem Bau- antrag, Teilabbruch und Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten mit Garage, befasst und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Abweichend zur genehmigten Planung wurden nun folgende Änderungen vorgenommen: Die Gaube Ost wird nochmals erweitert, der Balkon im Dachgeschoss wird leicht vergrößert und die Terrasse hingegen jedoch verkleinert. Das Ein- gangsdach wird größer geplant, auch die Spindeltreppe West soll größer ausgeführt werden. Die Gebäudeklasse erhöht sich von 2 auf 3. Die Garage ist im Übrigen entfallen.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Sigmars- zell weist den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft sowie Talräume aus.
Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, wel- ches im Einzelfall zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung öffent- licher Belange nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass den Darstellun- gen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, wenn die bisherige Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes unter folgenden Voraussetzungen geändert wird: a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswer- ter Bausubstanz, b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, (diese Regelung ist nach Art. 82 Abs. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) nicht anzuwenden), d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
7 / 21 Bauausschusssitzung vom 19.03.2026
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Er- satz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neube- bauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absat- zes 1 Nr. 1 erforderlich.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 Buchst. b bis g auch für die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft er- haltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in den Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes