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title: "Bauausschuss Sigmarszell genehmigt Niederschrift vom 15.01.2026; Tonaufzeichnung heute nicht möglich"
sdDatePublished: "2026-08-28T15:40:00Z"
source: "https://www.weissensberg.de/niederschrift-ueber-die-63-oeffentliche-sitzung-des-bauausschusses-sigmarszell-vom-19032026"
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  - name: "construction and property"
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  - "Lindau"
  - "Bavaria"
  - "Sigmarszell"
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Bauausschuss Sigmarszell genehmigt Niederschrift vom 15.01.2026; Tonaufzeichnung heute nicht möglich

Gemeinde Sigmarszell

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Bauausschusssitzung vom 19.03.2026

Gemeinde Sigmarszell

Niederschrift
über die 63. öffentliche Sitzung des
Bauausschusses Sigmarszell am 19.03.2026 um 19:20 Uhr
im Schulungssaal des Verwaltungsgebäudes der Obstbauschule Schlachters

Sämtliche Mitglieder des Bauausschusses sind ordnungsgemäß geladen.

Vorsitzender:
Zweiter Bürgermeister Paul Breyer (als Vertreter von Bürgermeister
Jörg Agthe)

Anwesend sind:
Dlugosch, Michael

(ab 19:21 Uhr / TOP 2 - als Vertreter von Gsell, Theresia)

Hagen, Markus

(ab 19:27 Uhr / TOP 6 - als Vertreter von Zajonz, Daniel)

Hartmann, Jürgen (als Vertreter von Rädler, Martin)

Krepold, Bernhard

Kurzemann, Erich (als Vertreter von Breyer, Paul)

Seigerschmidt, Sebastian

Entschuldigt sind:
Bürgermeister Jörg Agthe (beruflich verhindert, kommt später aus Mün-
chen wegen Termin für Förderprogramm „LANDSTADT BESTAND“)

Gsell, Theresia (berufliche Gründe)

Rädler, Martin (berufliche Gründe)

Zajonz, Daniel (berufliche Gründe)

Unentschuldigt sind:
--

Schriftführerin:
Bianka Stiefenhofer

Sonstige Anwesende: Frau Franziska Stölzle und Frau Ronja Straub (Presse)

Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Sigmarszell

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Bauausschusssitzung vom 19.03.2026

Zweiter Bürgermeister Paul Breyer eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung
der Bauausschussmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Bauausschusses fest. Die Tages-
ordnung wird einstimmig genehmigt.
2. BM Breyer gibt bekannt, dass die Sitzung des Bauausschusses Sigmarszell gemäß entspre-
chendem Passus` der Geschäftsordnung des Gemeinderates Sigmarszell für die Protokollfüh-
rung in der Regel tonaufgezeichnet wird. Aus technischen Gründen ist dies am heutigen Sit-
zungsabend jedoch nicht möglich.

Tagesordnung - öffentlicher Teil:

1. Genehmigung der Niederschrift vom 15.01.2026

2. Bauantrag Nr. 001/2026
Antrag auf Vorbescheid
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten
Bauort: Fl. Nrn. 92 und 94/2, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 15

3. Bauantrag Nr. 002/2026
Antrag auf Baugenehmigung (Tektur)
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses
Bauort: Fl. Nrn. 91 und 93, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 19

4. Bauantrag Nr. 004/2026
Antrag auf Vorbescheid
Bauvorhaben: Überbauung eines bestehenden Tennisplatzes mit einer Halle, um wetterunab-
hängige Nutzung zu ermöglichen
Bauort: Fl. Nr. 328, Gmkg. Sigmarszell, Weiherstraße 13

5. Bauantrag Nr. 007/2026
Antrag auf Baugenehmigung
Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Kuhstalls in
eine Gewerbefläche / Werkstatt für Metallverarbeitung
Bauort: Fl. Nr. 388, Gmkg. Niederstaufen, Geislehenstraße 18

6. Bauantrag Nr. 008/2026
Antrag auf Baugenehmigung (Tektur)
Bauvorhaben: Umbau, Sanierung und Erweiterung der Alten Schule Bösenreutin und Erstel-
lung von Stellplätzen
Bauort: Fl. Nrn. 31, 32 und 38, Gmkg. Bösenreutin, Bodenseestraße 151

7. Bauantrag Nr. 015/2026
Antrag auf Baugenehmigung
Bauvorhaben: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage
Bauort: Fl. Nr. 17/2, Gmkg. Sigmarszell, Zellerstr.

8. Bauantrag Nr. 016/2026
Antrag auf Baugenehmigung
Bauvorhaben: Nutzungsänderung der bestehenden Wohnungen im Obergeschoss und im
Dachgeschoss zu Ferienwohnungen
Bauort: Fl. Nr. 274, Gmkg. Niederstaufen, Burgstall 8

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Bauausschusssitzung vom 19.03.2026

9. Bauantrag Nr. 017/2026
Antrag auf Vorbescheid
Bauvorhaben: Nutzungsänderung des Wohnteils zum Selbstversorgerhaus
Bauort: Fl. Nr. 528, Gmkg. Niederstaufen, Hinterbergstraße 5

10. Bauantrag Nr. 020/2026
Antrag auf Baugenehmigung
Bauvorhaben: Errichtung einer befestigten Fläche als Parkplatz für Reißig- und Christbaum-
verkauf im Winter sowie 3 Wohnmobilstellplätze im Sommer
Bauort: Fl. Nr. 409, Gmkg. Bösenreutin, Äußere Ösch

Beschlussfähiges Gremium am Ratstisch zu Beginn der Sitzung: 5
Beginn der Sitzung: 19:20 Uhr

TOP 1
Genehmigung der Niederschrift vom 15.01.2026

2. BM Breyer erkundigt sich, ob es zur Niederschrift vom 15.01.2026 noch
Fragen gibt.
Dies ist nicht der Fall.

Beschluss:
Der Bauausschuss Sigmarszell genehmigt die Niederschrift vom 15.01.2026.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 0

TOP 2
Bauantrag Nr. 001/2026
Antrag auf Vorbescheid
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei
Wohneinheiten
Bauort: Fl. Nrn. 92 und 94/2, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 15

2. BM Breyer verliest den Tagesordnungspunkt.

(GR Michael Dlugosch betritt den Saal um 19:21 Uhr.)

Sachverhalt:

Mit der Bauvoranfrage, Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zwei
Wohneinheiten, sollen folgende Fragestellungen geprüft werden:

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Bauausschusssitzung vom 19.03.2026

1. Darf an der Stelle des abzubrechenden Wohnhauses ein neues
Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten mit annähernd gleicher Kuba-
tur errichtet werden?
2. Darf die bestehende Kubatur in angemessenen Ausmaßen durch 2
Terrassen und 2 Balkone überschritten werden?

Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch
(BauGB). Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Sigmars-
zell weist den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft sowie
Talräume aus.

Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, wel-
ches im Einzelfall zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung öffent-
licher Belange nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann einem sonstigen Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass den Darstellun-
gen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, wenn
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle un-
ter folgenden Voraussetzungen erfolgt:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Ei-
gentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Ge-
bäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie
genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der
Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst
genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder sei-
ner Familie genutzt wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 sind geringfügige Erweiterungen des
neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige
Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

Gemäß den Antragsunterlagen wurde das östliche Hauptgebäude vor 1900
errichtet, der westliche Gebäudeteil wurde ca. 1960 angebaut. Es befinden
sich bereits zwei Wohneinheiten im Bestand, davon bewohnt der Eigentümer
seit 2009 eine Wohnung. Eine Sanierung des Gebäudes sei nach vorläufiger
Einschätzung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dem hohen finanziellen Aufwand
würde ein saniertes Gebäude mit alter Bausubstanz gegenüberstehen, die
auch im sanierten Zustand bauphysikalische Schwachstellen nicht vermei-
den könne. Der Ersatzbau soll in nachhaltiger Holzbauweise errichtet werden
und soll das Gebäudevolumen annähernd gleich übernehmen.

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Erweiterung um zwei Terrassen bzw. zwei
Balkonen in üblichen Größenordnungen vertretbar.

Die Beteiligung der angrenzenden Grundstückseigentümer ist nicht erfolgt
(Art. 66 Abs. 1 BayBO).

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Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an
einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2
BayBO gesichert.

Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Versorgung durch den Zweck-
verband Wasserversorgung Handwerksgruppe gesichert.

Die Abwasserbeseitigung erfolgt in Eigenregie durch Kleinkläranlage.

Da keine Fragen zu diesem Sachverhalt gestellt werden, verliest 2. BM
Breyer den entsprechenden Beschlussvorschlag. Im Anschluss erfolgt die
Abstimmung.

Beschluss:
Dem Antrag auf Vorbescheid, Patzelt Stephan, Abbruch und Neubau eines
Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, auf den Fl. Nrn. 92 und 94/2 der Ge-
markung Sigmarszell, Hubers 15, in der Fassung vom 19.12.2025, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0

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TOP 3

Bauantrag Nr. 002/2026
Antrag auf Baugenehmigung (Tektur)
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses
Bauort: Fl. Nrn. 91 und 93, Gmkg. Sigmarszell, Hubers 19

2. BM Breyer verliest den Tagesordnungspunkt.

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 24.06.2025 hat sich der Bauausschuss mit dem Bau-
antrag, Teilabbruch und Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten mit
Garage, befasst und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Abweichend
zur genehmigten Planung wurden nun folgende Änderungen vorgenommen:
Die Gaube Ost wird nochmals erweitert, der Balkon im Dachgeschoss wird
leicht vergrößert und die Terrasse hingegen jedoch verkleinert. Das Ein-
gangsdach wird größer geplant, auch die Spindeltreppe West soll größer
ausgeführt werden. Die Gebäudeklasse erhöht sich von 2 auf 3. Die Garage
ist im Übrigen entfallen.

Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch
(BauGB). Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Sigmars-
zell weist den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft sowie
Talräume aus.

Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, wel-
ches im Einzelfall zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung öffent-
licher Belange nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann einem sonstigen Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass den Darstellun-
gen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, wenn
die bisherige Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes unter folgenden
Voraussetzungen geändert wird:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswer-
ter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre
zurück,
(diese Regelung ist nach Art. 82 Abs. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO)
nicht anzuwenden),
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet
worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der
Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher
nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je
Hofstelle und

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g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Er-
satz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neube-
bauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 erforderlich.

In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 Buchst. b bis g
auch für die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, dem eine
andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude
vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft er-
haltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist
als in den Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen
Interessen vereinbar ist. Geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes