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title: "Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vergibt Kollektenfonds-Mittel für christlich-jüdischen Dialog; Beirat entscheidet dreimal jährlich 1.000 Euro je Antrag"
sdDatePublished: "2026-08-29T03:33:00Z"
source: "https://www.ekmd.de/asset/UlDQw6MyQuuUJ7fO0Yj8lg/k8-vergaberl-christlichjudischerdialog-ab-2026.pdf"
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  - "Israel"
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Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vergibt Kollektenfonds-Mittel für christlich-jüdischen Dialog; Beirat entscheidet dreimal jährlich 1.000 Euro je Antrag

Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus dem Kollektenfonds
„Christlich-jüdischer Dialog"

I. Zuwendungszweck

Mit der Kollekte „Christlich-jüdischer Dialog“ soll der Bedeutung des christlich-jüdischen
Dialogs in der EKM konkret Ausdruck verliehen werden.
Aus Mitteln der Kollekte „Christlich-jüdischer Dialog" werden Projekte und Maßnahmen aller
Ebenen der Landeskirche gefördert, die die Beschäftigung mit Inhalten des christlich-
jüdischen Dialogs ermöglichen. Dazu zählen insbesondere die Begegnung mit dem
lebendigen Judentum, vor allem durch den Kontakt zu den jüdischen Gemeinden auf dem
Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und nach Israel, die Aufarbeitung
historischer Themen, insbesondere in Hinblick auf die Verantwortung der Kirche bei der
Verfolgung und Vernichtung jüdischen Lebens sowie die Verankerung der Ergebnisse des
christlich-jüdischen Dialogs in Gottesdienst und Gemeindearbeit.
Die Kollektenmittel sollen dabei helfen, den christlich-jüdischen Dialog zu befördern auf der
Ebene der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, bei Gruppen und Initiativen und bei
engagierten Einzelpersonen.
Die Fördermittel werden aus dem Kollektenaufkommen der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland (EKM) bereitgestellt.

II. Gegenstand der Förderung

(1) Zuwendungen werden insbesondere für folgende Vorhaben und Projekte gewährt:
a) Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen zu Inhalten des christlich-jüdischen
Dialogs
b) Begegnungen mit dem lebendigen Judentum in der EKM und Israel
c) Ausstellungen, Bildungsveranstaltungen, und andere Formen der
Öffentlichkeitsarbeit zum Verhältnis von Judentum und Christentum, zur Aufarbeitung
historischer Themen sowie zum Antisemitismus
d) Ermöglichung der Teilnahme an Tagungen des christlich-jüdischen Dialogs
e) Forschungsarbeiten zu o.g. Themen

(2) Nicht förderfähig sind:
a) Formen der institutionellen Förderung (Haushaltszuschüsse, laufende
Personalkosten, Mieten, regelmäßig erscheinende Publikationen usw.),
b) In der Regel Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung schon stattgefunden
haben.

III. Antragsverfahren

(1) Anträge auf Förderung sind an das Referat Ökumene der EKM zu stellen.
(2) Die Antragstellung für Projektanträge kann zu jeder Zeit im Jahr in der Regel über das
Onlineformular zur Beantragung von Fördermittel auf der Internetseite des Lothar-
Kreyssig-Ökumenezentrums der EKM erfolgen. Ergänzungen sind dort oder formlos per E-

Mail möglich In der Regel wird dreimal im Kalenderjahr durch den Beirat „Christlich-
jüdischer Dialog der EKM“ über die Mittelvergabe entschieden.
(3) Der Antrag muss einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten, aus dem sich die
Gesamtkosten sowie deren Finanzierung durch Dritte und der Eigenanteile ergeben.
Grundlage der Bewilligung einer Förderung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan
vorgesehenen Ausgabe- und Einnahmepositionen. Ausgabepositionen, welche im
Finanzierungsplan nicht mit aufgeführt wurden, können nicht abgerechnet werden.
(4) Der Antrag muss die genaue Zweckbestimmung des zu fördernden Projektes enthalten
und soll alle wesentlichen Angaben zu Werdegang, Erwartungen, Zielen, Beteiligten
sowie einen Zeitablauf enthalten.
(5) Finanzielle Unterstützungen können nur als Zuschuss gewährt werden.

IV. Bewilligungsverfahren

(1) Über die Zuwendungen beschließt der Beirat „Christlich-jüdischer Dialog der EKM“
(2) Anträge bis zu einer Summe von maximal 1.000 Euro je Antrag kann die Referatsleiterin
bzw. der Referatsleiter Ökumene gemeinsam mit einer weiteren Referentin oder
Referenten des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums ohne vorherige Abstimmung durch
den zuständigen Beirat bis zu einer Höhe von maximal 50% der für das jeweilige
Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel beschließen. Dem Beirat „Christlich-
jüdischer Dialog der EKM“ ist zu berichten.
(3) Gegen das begründete Votum des zuständigen Referenten bzw. der zuständigen
Referentin können Mittel nicht vergeben werden. Konflikte bezüglich der Vergabe von
Finanzmitteln sollen der Geschäftsführung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine
Welt angezeigt werden. Diese kann die Auszahlung der Mittel stoppen und die
Entscheidung zur Vergabe der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt vorlegen.
(4) Der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt ist einmal im Jahr über die vergebenen
Mittel zu berichten. Dabei sind Trends und Perspektiven aufzuzeigen.
(5) Über die Entscheidung ist die antragstellende Person schriftlich zu benachrichtigen. Ein
Anspruch auf Förderung besteht nicht.

V. Mittelbereitstellung und Abrechnung

(1) Die Mittel werden in der Regel nach erfolgter Abrechnung ausgezahlt. Sollten sie vor
Maßnahmenbeginn benötigt werden, können sie auf Grundlage einer formlosen
Begründung angewiesen werden. Die Mittel stehen frühestens acht (8) Wochen vor
Maßnahmenbeginn bereit. Werden die Mittel nicht innerhalb von zwei Jahren nach der
Bewilligung abgerufen, erlischt die Bewilligung.
(2) Bei begründeten Änderungen von Projektvorhaben nach Bewilligung der finanziellen
Zuschüsse sind Umwidmungsanträge zulässig.
(3) Die sachgerechte Verwendung wird durch das Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrum der EKM
geprüft. Die Abrechnung sollte spätestens 12 Wochen nach Abschluss des Projektes bzw.
der Maßnahme erfolgen. Mit der Erteilung der Entlastung gilt die Förderung des Projektes
als abgeschlossen.
(4) Nicht sachgerecht verwendete oder nicht benötigte Mittel sind zurückzuzahlen.

(5) Ergibt sich aus der Abrechnung der geförderten Maßnahme ein Rückforderungsbetrag von
unter 10 Euro (Kleinbetragsgrenze), muss dieser nicht zurückgezahlt werden.

VI. Schlussbestimmung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15.03.2026 in Kraft.