Volksschulamt Zürich, Vikariatseinsätze-Weisung, Kanton Zürich; Notfall-Vikariate bis drei Schultage
Vikariatseinsätze Weisung ab 31. August 2026
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal
Vikariatseinsätze. Weisung Gültig ab 31. August 2026 vom 28. August 2026 Status: Freigegeben Klassifizierung: intern
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Inhalt
- Ausgangslage und Inhalt der Weisung 3
- Grundsätze 3
- Planbare Absenzen 3
- Unvorhergesehene Absenzen 4
- Beendigung der Übergangsbestimmung der Weisung vom 10. April 2026 5
- Verwaiste Vikariate 5
- Weitere Auskünfte 5
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- Ausgangslage und Inhalt der Weisung Das Volksschulamt verzeichnet derzeit eine deutliche Entspannung bei der Stellenbe setzung. Dies betrifft auch das Vikariatswesen. Die vorliegende Weisung löst die Weisung «Vikariatseinsätze» vom 10. April 2026 ab und regelt ab 31. August 2026 die Voraussetzungen für Vikariatseinsätze sowie den ausnahmsweisen Einsatz von Vikarinnen und Vikaren, welche die Voraussetzun gen gemäss Kapitel 2 der vorliegenden Weisung nicht erfüllen.
- Grundsätze Für Vikariate werden Vikarinnen und Vikare eingesetzt, die über ein Lehrdiplom für die Volksschule verfügen bzw. eine (provisorisch befristete) Zulassung zum Schuldienst haben und nicht älter als 70-jährig sind. Im Bereich der Regelklassen der Volksschule können im Schuljahr 2026/2027 auch Personen für Vikariate eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen für eine Anstel lung gemäss der Weisung «Provisorisch befristete Zulassung zum Schuldienst im Schuljahr 2026/2027» erfüllen. Im Bereich der Schulischen Heilpädagogik können im Schuljahr 2026/2027 auch Personen für Vikariate eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen für eine Anstel lung gemäss Kapitel 4 der Weisung «Stellensituation Volksschule. Regelschule. Infor mationen und Weisung für das Schuljahr 2026/2027» erfüllen. Dies gilt auch für Perso nen, die gestützt auf die Ausnahmeregelung gemäss § 7 Abs. 4 des Lehrpersonalge setzes vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) angestellt werden können. Liegt bei einer Vikarin oder einem Vikar ein rechtskräftiger Rekursentscheid oder ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts vor, so geht der individuelle Entscheid der allgemeinen Regelung dieser Weisung vor. Dasselbe gilt auch für rechtskräftige Verfügungen oder eine entsprechende Weisung des Volks schulamts.
- Planbare Absenzen Bei planbaren Absenzen und insbesondere persönlichen Urlauben (DAG-Urlaub, unbe zahlter Urlaub) gelten die gemäss Kapitel 2 uneingeschränkt.
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- Unvorhergesehene Absenzen Bei unvorhergesehenen Absenzen (z.B. wegen Krankheit) gelten grundsätzlich die Be dingungen gemäss Kapitel 2. Das Volksschulamt empfiehlt den Schulen, sich für kurz fristige Einsätze eine Liste von möglichen Vikarinnen und Vikaren («Hausvikarinnen» und «Hausvikare») anzulegen, die in solchen Situationen kontaktiert werden können. Bei einer unvorhergesehenen Absenz (z.B. Krankheit) darf die Schule ausnahms weise zu Beginn der Abwesenheit während längstens drei Schultagen eine Vikarin oder einen Vikar einsetzen, die oder der die Bedingungen gemäss Kapi tel 2 nicht erfüllt (z.B. Schulassistenz). Solche Vikariate werden als «Notfall-Vikariate» bezeichnet. Die Schulleitung ist verantwortlich für den Einsatz von Notfall-Vikariaten. Eine (vorgängige) Bewilligung des Volksschulamts ist nicht notwendig. Dauert die Absenz höchstens drei Schultage*, wird ein kommunales Vikariat errichtet. Dauert die Absenz länger als drei Schultage*, erfolgt eine Meldung der Absenz ans Volksschulamt mit Angaben zur Stellvertretung. Unter Bemerkungen ist zu notieren: «Notfall-Vikariat». Das Volksschulamt ordnet die Notfall-Vikarin oder den Notfall-Vikar ab. Die Schulleitung richtet ab dem 4. Schultag eine Stellvertretung ein, welche die Be dingungen gemäss Kapitel 2 erfüllt. Die Meldung der ordentlichen Stellvertretung er folgt gleichzeitig mit der Meldung des Notfall-Vikariats. *Definition «Schultage»: An einem Schultag findet in der Schule Unterricht statt. Ein Schultag zählt unabhängig davon, ob die betroffene Lehrperson an diesem Tag eine Unterrichtsverpflichtung aufweist oder nicht. Ein Beispiel: Eine Lehrperson unterrichtet montags und freitags. Ist sie die ganze Woche lang krank (= 5 Schultage), ist ein kantonales Vikariat einzurichten, auch wenn sie nur zwei Unterrichtstage vertreten werden musste. Vgl. dazu auch Kapitel 1.2 der Weisung «Meldung Absenz» (www.zh.ch/vs-urlaub > Ab wesenheit > Krankheit und Unfall).
Das Volksschulamt empfiehlt, nach Möglichkeit auf die vorstehende Ausnahmerege lung zu verzichten.
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- Beendigung der Übergangsbestimmung der Weisung vom 10. April 2026 Gemäss der Übergangsbestimmung der Weisung vom 10. April 2026 galt bei einer planbaren Absenz ab dem 1. August 2026, die entweder bis zum 7. Mai 2026 dem Volksschulamt gemeldet oder ein entsprechendes Vikariat vom Volksschulamt bereits abgeordnet wurde, für das dazu gehörige Vikariat die Weisung «Notfall-Vikariate» vom
- September 2022. Vikariate, die unter der oben genannten Regelung abgeordnet wurden, sind spätestens per Ende Schuljahr 2026/27 zu beenden.
- Verwaiste Vikariate Verwaiste Vikariate sind als Dauerstellen zu betrachten. Massgebend ist in diesem Fall die Weisung zur provisorisch befristeten Zulassung. Diese ist auf folgender Webseite zu finden: www.zh.ch/vs-stellensituation.
- Weitere Auskünfte Kontakt: lehrpersonal@vsa.zh.ch