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title: "DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erteilt Allgemeinverfügung zur Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle; Eff. 06 AUG 2026"
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DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erteilt Allgemeinverfügung zur Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle; Eff. 06 AUG 2026

Einzeldeckblatt_I_03.fm

1

Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen
in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle

Auf Grund des § 31 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) zuletzt geändert durch Artikel 28
des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 64), und gemäß NfL 2026-1-3959
und 2026-1-3885 gibt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) die Allgemeinverfügung
zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 21 Absatz 1 Nummer 5 LuftVO für
Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen mit DFS-
Flugplatzkontrolle bekannt.

1
Allgemeines

(1)
Die Festlegungen finden Anwendung in den Kontrollzonen folgender Flugplätze, an
denen die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Flugplatzkontrolldienste erbringt:

Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main,
Hamburg,
Hannover,
Köln/Bonn,
Leipzig/Halle,
München,
Münster/Osnabrück,
Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

(2)
Der Flug von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen bedarf gemäß
§ 21 Abs.1 Nr. 5 LuftVO bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraumes einer Flug-
verkehrskontrollfreigabe.

(3)
Innerhalb der Kontrollzone ist jederzeit mit anderem bemannten und unbemannten
Flugverkehr zu rechnen. Der Fernpilot muss Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen
vermeiden und bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.

(4)
Die Kontrollzonen sind in zwei Bereiche eingeteilt, in denen grundsätzlich
unterschiedliche Bedingungen gelten:
I.
CTR-Außenbereich (Zone 2 bis 4) bis maximal 100 m über Flugplatzhöhe/über
Grund (wenn keine niedrigere Flughöhe, siehe Abschnitt 2 Nummer 9,
vorgesehen ist).
In diesem Bereich wird von der DFS eine allgemeine Freigabe für Flüge mit UAS
gemäß den Bedingungen (siehe Abschnitt 2) erteilt.
II.
CTR-Innenbereich (Zone 1) und CTR-Außenbereich (Zone 2 bis 4) über 100 m
über Flugplatzhöhe/über Grund (wenn keine niedrigere Flughöhe, siehe Abschnitt
2 Nummer 9, vorgesehen ist).
In diesem Bereich bedarf es einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe des
UAS-Fluges durch die DFS gemäß den Bedingungen in Abschnitt 3. Um die
sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des bemannten Luftverkehrs zu
gewährleisten, können im CTR-Bereich nach II. UAS-Flüge räumlich und zeitlich
durch die DFS beschränkt werden.
Die jeweils örtlichen CTR-Bereiche und Zonen nach I. und II. werden im
Luftfahrthandbuch Deutschland (https://aip.dfs.de/basicAIP/) als Ergänzung (SUP)
bekanntgegeben.

(5)
Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der Fernpilot die Genehmigung, seinen Flug
unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen durchzuführen.

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Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und
unbemannten Luftfahrzeugen in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle

2

(6)
Für die nachfolgenden Festlegungen gelten die folgenden Definitionen.

Flugmodell1:
„ein unbemanntes Luftfahrzeug außer einem Spielzeugluftfahrzeug mit einer
Betriebsmasse, die die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Höchstwerte
nicht überschreitet, das zum Dauerflug in der Atmosphäre fähig ist und ausschließlich
für Vorführungen oder Freizeitaktivitäten verwendet wird;“

Unbemanntes Luftfahrzeug2:
„bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder
ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist;“
Betrieb in direkter Sicht3 (visual line of sight operation, VLOS):
„eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und
nicht
unterstützten
Sichtkontakt
mit
dem
unbemannten
Luftfahrzeug
aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit
anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden;“
Betrieb außerhalb direkter Sicht4 (beyond visual line of sight operation, BVLOS):
„eine UAS-Betriebsart, die nicht in VLOS durchgeführt wird;“
Bodensicht5:
„bezeichnet die Sicht an einem Flugplatz, wie sie von einem zugelassenen Beobachter
oder durch automatische Systeme gemeldet und in der Flugplatzwettermeldung
veröffentlicht wird.“

(7)
Bezüglich der Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
in Deutschland wird zusätzlich auf § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG verwiesen:

„Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer
Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben
werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“

(8)
Weitere Begrifflichkeiten sind in den Verordnungen (EU) 2019/945 und 2019/947 in ihrer
jeweils gültigen Fassung erklärt.

2
Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen mit allgemeiner
Flugverkehrskontrollfreigabe im Außenbereich von Kontrollzonen

Sofern nicht in Betriebsabsprachen zwischen der DFS und Modellflugvereinen und/oder
Betreibern von unbemannten Luftfahrtsystemen in den unter Abschnitt 1 Satz (1)
genannten
Kontrollzonen
anderslautend
vereinbart,
wird
die
Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge von Flugmodellen mit einer maximalen
Startmasse von 5 kg und unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer maximalen
Startmasse von 25 kg für

-
VLOS- und BVLOS-Flüge;

-
UAS-Schwarmflüge;

-
UAS-Flüge in einem maximalen Abstand von 30 m lateral und 15 m vertikal von
einem Hindernis;

in
Kontrollzonen
mit
DFS-Flugplatzkontrolle
hiermit
vorbehaltlich
anderer
Genehmigungen unter Einhaltung aller folgenden Auflagen erteilt:

1 DVO (EU) 2016/1185 (Begriffsbestimmungen)
2 VO (EU) 2018/1139 (Begriffsbestimmungen)
3 DVO (EU) 2019/947 (Begriffsbestimmungen)
4 DVO (EU) 2019/947 (Begriffsbestimmungen)
5 DVO (EU) 923/2012 (Begriffsbestimmungen)
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3

1) Innerhalb
der
Kontrollzone
können
kurzfristig
zeitweilige
Gebiete
mit
Flugbeschränkungen oder Lufträume mit Durchflugverbot festgelegt werden, um
Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit durch
die Luftfahrt abzuwehren. Diese Gebiete und Lufträume werden als Nachrichten für
Luftfahrer (https://nfl.dfs.de/basic/) oder per NOTAM bekannt gegeben. Die
allgemeinen Flugverkehrskontrollfreigaben sind in diesen Gebieten und Lufträumen
nicht gültig. Der Fernpilot hat vor Beginn des Fluges zu prüfen, ob entlang des
geplanten Flugwegs bzw. im zu benutzenden Luftraum geografische Gebiete nach
§ 21h LuftVO bestehen und hat diese entsprechend zu beachten bzw. zu meiden.

2) Der UAS-Flugbetrieb darf nur stattfinden, wenn die Bodensicht mindestens 800 m
beträgt.

3) Zur Bestimmung der maximalen Entfernung zwischen Fernpilot und unbemanntem
Luftfahrzeug in der Betriebsart VLOS sind die Festlegungen des NfL „Gemeinsame
Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten
Luftfahrzeugen“ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

4) BVLOS-Flüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der UAS-Fernpilot sich jederzeit
über die räumliche Position seines unbemannten Luftfahrzeugs bewusst ist.

5) Der UAS-Flug wird nicht autonom durchgeführt.

6) Die
Kollisionsvermeidung
bei
Schwarmflügen
zwischen
den
einzelnen
Schwarmelementen obliegt dem UAS-Betreiber.

7) Der UAS-Flugbetrieb findet nicht im Innenbereich der CTR (Zone 1) über und innerhalb
eines seitlichen Abstands von 1000 m von der Begrenzung von Flughäfen sowie
innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 m aller in beide An- und
Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen statt.
Hier ist ausnahmslos eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß Abschnitt
3 notwendig.

8) Der UAS-Flugbetrieb findet im Außenbereich der CTR (in Zone 2, 3 oder 4) statt.

9) Folgende Flughöhen dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden:

- in Zone 2:
25 m über Flugplatzhöhe/über Grund (der niedrigere Wert ist
maßgeblich)

- in Zone 3:
45 m über Flugplatzhöhe/über Grund (der niedrigere Wert ist
maßgeblich)

- in Zone 4:
100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund (der höhere Wert
ist maßgeblich). Sollte der Aufstiegsort unter der Flugplatzhöhe
liegen, beträgt die maximale Aufstiegshöhe 100 m über Grund.

Die genannten Flughöhen dürfen nur überschritten werden, wenn der UAS-Flug in
einem maximalen Abstand von 30 m lateral und 15 m vertikal von einem Hindernis
stattfindet.

10) Die Festlegungen der NfL „Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) für
den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in Lufträumen der Klasse D
(Kontrollzone)“ und „Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr über den
Einsatz
von
unbemannten
Luftfahrzeugsystemen
durch
Behörden
und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Lufträumen der Klasse D (Kontrollzone)“
sind zu beachten.

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3
Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen mit individueller
Flugverkehrskontrollfreigabe

3.1
Allgemeines

(1)
Für UAS-Flüge, die nicht gemäß Abschnitt 2 durchgeführt werden können, ist eine
individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu
beantragen.

(2)
Ein Anspruch auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe besteht nicht. Die
Flugplatzkontrollstelle kann insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens die
Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben an Auflagen knüpfen oder auch Flug-
verkehrskontrollfreigaben verweigern oder zurückziehen.

(3)
Die Flugplatzkontrollstelle wird bei Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe die
maximale Flughöhe und individuelle Auflagen festlegen.

(4)
Finden
vorrangberechtigte
Flüge
statt,
können
im
Einzelfall
(individuelle)
Flugverkehrskontrollfreigaben für nicht-vorrangberechtigte Flüge mit Flugmodellen und
unbemannten Luftfahrtsystemen jederzeit kurzfristig widerrufen werden.

(5)
Darüber hinaus sind Flugunfälle und außer Kontrolle geratene unbemannte
Luftfahrtsysteme unverzüglich der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.

3.2
Hinweise zur Beantragung einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe

(1)
Der Antrag auf Erteilung einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe ist bei der
zuständigen
Flugplatzkontrollstelle
grundsätzlich
schriftlich6
zu
stellen.
Die
Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 14 Kalendertage. In Abhängigkeit von der
Komplexität
des
beantragten
Flugvorhabens
kann
ein
umfangreicher
Bearbeitungsprozess und damit eine längere Bearbeitungszeit erforderlich sein.

(2)
Ist beabsichtigt, dass unbemannte Luftfahrzeugsysteme der speziellen Kategorie
wiederholt gleiche Flugvorhaben am selben Ort durchführen, ist dem Antrag auf Erteilung
einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe an die zuständige Flugplatzkontroll-
stelle die Betriebsgenehmigung sowie eine Beschreibung des beantragten Bereichs des
Luftraums beizufügen. Für diese Vorhaben kann ein vereinfachter Prozess für die
wiederholte Erteilung der individuellen Freigabe für die Gültigkeitsdauer der
Betriebsgenehmigung festgelegt werden.

(3)
In der Regel werden individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben mit den unter Abschnitt
2 Nr. 1) bis 6) sowie 10) genannten Auflagen verbunden.
(4)
Als Ergebnis des Beantragungsprozesses erhält der Antragsteller eine Mitteilung über
die Durchführbarkeit seines Vorhabens und Hinweise zum weiteren Vorgehen.

5
Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 06.08.