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title: "Landkreis Göttingen Rahmenvereinbarung Transport und Verwertung von Altholz im Landkreis Göttingen; Ende automatisch bei Erreichen der Höchstmenge"
sdDatePublished: "2026-08-30T12:27:00Z"
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Landkreis Göttingen Rahmenvereinbarung Transport und Verwertung von Altholz im Landkreis Göttingen; Ende automatisch bei Erreichen der Höchstmenge

CXTWYYDDYDBTHJKR | Landkreis Göttingen, Rahmenvereinbarung, Transport und Verwertung von Altholz (4 Lose) | vergabe.niedersachsen.de

Landkreis Göttingen, Rahmenvereinbarung, Transport und Verwertung von Altholz (4 L...

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Der Landkreis Göttingen schreibt verschiedene Altholzfraktionen zur Verwertung aus. Die Ausschreibung gliedert sich in vier Lose.

Los 1: Altholz AI-III EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg

Los 2: Altholz AI-III EA Hattorf am Harz

Los 3: Altholz AIV EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg

Los 4: Altholz AIV EA Hattorf am Harz

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +

- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +

- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38

Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist.

Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf

- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38

Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist.

Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37*

17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37*

17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +

Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.

Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37*

17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37*

17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +

Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Der Landkreis Göttingen ist bestrebt, eine nachhaltige Verwertung zu fördern. Daher erfolgt die Angebotswertung für die Lose 1 bzw. 2 gemäß der nachfolgend dargestellten Wertungsmatrix. Der Bieter mit der höchsten Anzahl an Wertungspunkten erhält den Zuschlag.

1. Angebotspreis: Gewichtung 90% Punkte 0-10 Interpolation: linear, Max = 2-faches-Min = 0 Pkt. Min = 10 Pkt. 2. Anteil stoffliche Verwertung: Gewichtung 10% Punkte 0-10, Interpolation: linear Max = 10 Pkt.Min = 0 Pkt.

Der Nachweis einer stofflichen Verwertung ist im Rahmen der Ausschreibung über einen detailliert dargestellten Verwertungsweg zu führen, in dem folgende Informationen enthalten sein müssen: - Firma, die die Voraufbereitung durchführt - Art der Voraufbereitung (Sortierung, Vorzerkleinerung, etc.) - Firma(en), die für die stoffliche Verwertung des Altholzes vorgesehen sind

Lose 3 und 4: Wertungskriterium jeweils niedrigster Preis

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Höhere Bewertung einer stofflichen Verwertung von Altholz Al - AllI (Lose 1 & 2) vor einer thermischen Verwertung

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Die Angebote müssen über das Bietertool der Vergabeplattform eingereicht werden. Angebote die über das Kommunikationstool des Vergabemarktplatzes oder als einfache E-Mail an die Vergabestelle eingereicht werden, werden von der Angebotswertung ausgeschlossen.

Hinweis: Die Angebotsabgabe kann über die lokal installierte Version des Bietertool oder über die webbasierte Version erfolgen.

Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben müssen beim Auftraggeber elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden.

Elektronische Dateien in den Formaten *.off und *.ink können nicht geöffnet werden.

Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert. Bitte senden Sie elektronische Rechnungen im pdf-Format an folgende Mailadresse: rechnung_70@landkreisgoettingen.de

oder der GAEB-Datei bzw. den Preisangaben im VMS, haben die Erklärungen des Bieters im Leistungsverzeichnis

Das im VHB 631 Nr. 6 bezeichnete "Formblatt Zuschlagskriterien" wird vom Landkreis Göttingen nicht genutzt. Die Zuschlagskriterien sind dem Leistungsverzeichnis

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB.

(§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

(§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

(§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

(123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

(§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

(§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn

1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

(§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

(§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können