Rat der Stadt Freren verlängert Veränderungssperre für Bebauungsplan Nr. 34 Windpark im Bardel; 181 ha Gebiet gesichert
N i e d e r s c h r i f t
Seite 1 von 2 STADT FREREN
– B E K A N N T M A C H U N G –
Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“ der Stadt Freren
Der Rat der Stadt Freren hat in seiner Sitzung am 27.08.2026 gem. § 14, 16 und 17 Bau- gesetzbuch (BauGB) die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“ beschlossen.
Der Geltungsbereich dieser Veränderungssperre umfasst das gesamte Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“ westlich der K 316 (Scha- pener Straße), südwestlich des Bardelgrabens und nördlich der Bardelstraße im Süden der Stadt Freren. Er hat eine Größe von rd. 181 ha (rd. 154 ha Bestand, zzgl. rd. 31 ha Erweiterung, abzgl. rd. 4 ha vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 47 „Tierhaltung Driever“) und ist in den anliegenden Übersichtskarten stark umrandet dargestellt.
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der
- Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Windpark im Bardel“ kann im Rathaus in Freren, Markt 1, 49832 Freren, Zimmer 211, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Sie ist ergänzend auch im Internet verfügbar unter www.freren.de → Veröffentlichungen → Bekanntmachungen.
Die vorgenannte Satzung ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB am 31.08.2026 im Amtsblatt für den Landkreis Emsland Nr. 28/2026 bekannt gemacht worden und damit in Kraft ge- treten.
Auf die Vorschriften der §§ 17 (Geltungsdauer der Veränderungssperre) und 18 (Ent- schädigung bei Veränderungssperre) wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Freren geltend gemacht wurde. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Ver- letzung begründen soll, darzulegen.
Freren, den 31.08.2026 Stadt Freren Der Stadtdirektor
Ritz
Seite 2 von 2 Übersichtskarte zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der
- Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“
„Grundlage: Planunterlage unmaßstäblich“ – vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN – RD Meppen – KA Lingen