G-BA ändert DeQS-RL Teil 2 in Deutschland; Einbezug von Therapieabbrüchen und ICD-Demenz/Intelligenzminderung ab 2027
Tragende Gründe
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2: Änderungen zum Erfassungsjahr 2027 in dem Verfahren QS amb PT Vom 16. Juli 2026 Inhalt 1. Rechtsgrundlage…………………………………………………………………………………………………. 2 2. Eckpunkte der Entscheidung …………………………………………………………………………………. 2 Zu § 1 Gegenstand und Ziele des Verfahrens …………………………………………………………………… 2 Zu § 5 Festlegung der zu verarbeitenden Daten ………………………………………………………………. 2 Zu § 16 Datenlieferfristen ……………………………………………………………………………………………… 3 Zu § 19 Festlegungen zur Durchführung der Patientenbefragungen …………………………………… 3 Zu § 20 Erprobung der Ausgestaltung des QS-Verfahrens …………………………………………………. 4 Zu Anlage I: Indikatorenlisten (QS ambulante Psychotherapie) …………………………………………. 4 Zu Anlage II: Erforderlichkeit der Daten (QS amb PT) ……………………………………………………….. 4 3. Bürokratiekostenermittlung …………………………………………………………………………………. 4 4. Verfahrensablauf ……………………………………………………………………………………………….. 4 5. Fazit …………………………………………………………………………………………………………………. 5 6. Zusammenfassende Dokumentation ………………………………………………………………………. 5
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Rechtsgrundlage Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) beruht auf § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. Der § 136 SGB V stellt die Grundnorm für Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V dar. Demnach bestimmt der G-BA unter anderem für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten durch Richtlinien die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 SGB V. Dabei sind die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 SGB V in den verschiedenen Sektoren so weit wie möglich einheitlich und sektorenübergreifend festzulegen. Die DeQS-RL definiert in ihrem ersten Teil die Rahmenbestimmungen für einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung und beschreibt die infrastrukturellen und verfahrenstechnischen Grundlagen, die für die Umsetzung von sektorspezifischen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) erforderlich sind. In Teil 2 der Richtlinie sind die verfahrensspezifischen Festlegungen für die jeweiligen QS-Verfahren vorgesehen, die die Grundlage für eine verbindliche Umsetzung des jeweiligen QS-Verfahrens schaffen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Die DeQS-RL Teil 2 wird vorliegend geändert. Die Änderungen umfassen Anpassungen zum Einbezug von Patientinnen und Patienten mit vorzeitigem Therapieende oder Therapieabbruch als auch den Einbezug von Patientinnen und Patienten mit bisher ausgeschlossenen ICD-Kodes zu Demenz und Intelligenzminderung.
Zu den Regelungen im Einzelnen: Zu § 1 Gegenstand und Ziele des Verfahrens Zu Absatz 1: Zu Nummer 3: Das IQTIG wurde am 6. November 2025 mit der Weiterentwicklung der Spezifikation für das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie zum Einbezug von Therapieabbrüchen / vorzeitigem Therapieende vom G-BA beauftragt. Die Weiterentwicklung umfasst im Auftragsgegenstand sowohl den Einbezug von Patientinnen und Patienten mit vorzeitigem Therapieende oder Therapieabbruch als auch den Einbezug von Patientinnen und Patienten mit bisher ausgeschlossenen ICD-Kodes zu Demenz und Intelligenzminderung der Diagnosegruppen FO und F7. Da diese zwei Diagnosegruppen ab dem Erfassungsjahr 2027 nicht mehr durch den QS-Filter ausgeschlossen werden, muss die bisherige Nummer 3 gestrichen werden. Zu § 5 Festlegung der zu verarbeitenden Daten Zu Absatz 1:
3 Der manuelle Teil des QS-Filters, der neu eingefügt wurde, klärt die Ein- und Ausschlussbedingungen in das Verfahren. (z.B. Teilnahme an Gruppentherapie als Ausschlusskriterium). Trifft mindestens ein Ausschlusskriterium auf den Patienten bzw. die Patientin zu, erfolgt ein Abbruch der Dokumentation. Es erfolgt dann keine weitere Verarbeitung der Daten und insbesondere kein Export eines verkürzten Datensatzes mehr, sondern der begonnene QS-Datensatz wird gelöscht. Zur Identifizierung der dokumentationspflichtigen Fälle prüft der Therapeut bzw. die Therapeutin eigenständig, ob ein Ausschlusskriterium vorliegt. Zusätzlich werden die Ausschlusskriterien “Behandlung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie” sowie “Gruppentherapie” auch im QS-Dokumentationsbogendokumentiert. Durch entsprechende Plausibilisierung wird der Abschluss des Bogens verhindert, sollte eines der Kriterien erfüllt sein. Damit soll sichergestellt werden, dass nur dokumentationspflichtige Datensätze an das IQTIG bzw. die Versendestelle exportiert werden. Zu § 16 Datenlieferfristen Zu Absatz 1: Nach Teil 1 § 15 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie wird für kollektivvertragliche Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer die Sollstatistik grundsätzlich von der jeweiligen KV erstellt. Teil 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie in der am 16. Juli 2026 beschlossenen Fassung stellt klar, dass in den themenspezifischen Bestimmungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. In Satz 4 wird eine solche Abweichung von Teil 1 geregelt. Ab dem Erfassungsjahr 2027 ist in dem Verfahren QS amb PT unabhängig davon, ob die Leistung kollektivvertraglich oder selektivvertraglich erbracht wurde, eine Konformitätserklärung von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer an die jeweilige Datenannahmestelle zu übermitteln. Hintergrund dieser Änderung sind die Einführung des manuellen Teils des QS-Filters (vgl. dazu Erläuterungen zu § 5) und die Entkoppelung des QS-Filters von den Pseudo-GOPen 88130 und 88131. Nähere Erläuterungen hierzu sind in der am 16. Juli 2026 beschlossene Spezifikation (dort Anlage 3, Kapitel 3.2 – IQTIG: Empfehlungen zur Spezifikationsänderungen sowie Weiterentwicklung der Spezifikation EJ 2027. QS-Verfahren 16 nach DeQS-RL. Erläuterungen) dokumentiert. Zu § 19 Festlegungen zur Durchführung der Patientenbefragungen Zu Absatz 1: Streichung von „nur“ und „regulär“: In die Patientenbefragung wurden bisher ausschließlich Patientinnen und Patienten einbezogen, die die Psychotherapie regulär, d.h. einvernehmlich zwischen Patient bzw. Patientin und Therapeut bzw. Therapeutin, oder aufgrund des ausgeschöpften Stundenkontingents, beendet hatten. Bei nicht-einvernehmlichem Ende der Behandlung aufgrund eines Abbruchs durch entweder den Patienten /die Patientin oder die Therapeutin/den Therapeuten wurde kein Fragebogen verschickt. Ab dem Erfassungsjahr 2027 werden nun auch Patientinnen und Patienten mit einseitiger oder einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung der Therapie – als Kriterium wird hier das Datenfeld „Grund der Beendigung dieser Richtlinientherapie“ in der fallbezogenen QS-Dokumentation genutzt – in die Befragung einbezogen. Sie erhalten einen eigens entwickelten Fragebogen (siehe entspr. IQTIG-Bericht) und werden in die Berechnung der Mehrzahl der Indikatoren einbezogen, lediglich für einige QI, deren Qualitätsmerkmale sich auf die Abschlussphase der Behandlung beziehen, werden Ausnahmen gemacht.
4 Zu § 20 Erprobung der Ausgestaltung des QS-Verfahrens Zu Absatz 5: Der bisherige Satz 3 wird gestrichen, weil durch die Anpassung des QS-Filters (siehe Erläuterungen zu § 5 Absatz 1) und die Änderungen zur Sollstatistik (siehe Erläuterungen zu § 16 Absatz 1) die Verarbeitung verkürzter Dokumentationsbögen entbehrlich geworden ist. Indexbehandlungen, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden, sind zur Vermeidung einer Rückwirkung der am 1. September 2024 in Kraft getretenen Erstfassung zu QS ambPT weiterhin aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die entsprechende Vorgabe aus dem nunmehr gestrichenen bisherigen Satz 3 wurde in Satz 2 ergänzt. Zu Anlage I: Indikatorenlisten (QS amb PT) Die Änderungen in Anlage I basieren auf den Empfehlungen des IQTIG zur Beschreibung der Qualitätsindikatoren und Kennzahlen nach DeQS-RL. Zur Begründung der Änderungen wird auf die am 16. Juli 2026 beschlossenen prospektiven Rechenregeln (dort Anlage 3 – IQTIG: Beschreibung der Qualitätsindikatoren und Kennzahlen nach DeQS-RL (Empfehlungen zu Änderungen an den Rechenregeln EJ 2027. QS-Verfahren 16 nach DeQS-RL. Erläuterungen zu den Empfehlungen für die prospektiven Rechenregeln zum Erfassungsjahr 2027) verwiesen. Zu Anlage II: Erforderlichkeit der Daten (QS amb PT) Die Änderungen in Anlage II basieren auf Vorschlägen des IQTIG zur Spezifikation. Zur Begründung wird auf die am 16. Juli 2026 beschlossene Spezifikation (dort Anlage 3 – IQTIG: Empfehlungen zur Spezifikationsänderungen sowie Weiterentwicklung der Spezifikation EJ 2027. QS-Verfahren 16 nach DeQS-RL sowie Empfehlungen zu Spezifikationsänderungen EJ 27. Patientenbefragung des QS-Verfahrens 16 nach DeQS-RL. Erläuterungen zu den befragungsspezifischen Vorgaben) verwiesen. Zu Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer Nummer 43, Nummer 45, Nummer 48, Nummer 61, Nummer 63 und Nummer 66: Da für die Erhebung des Datums (Tag/Monat/Jahr) kein wissenschaftlich belegter Erkenntnisgewinn für die Qualitätssicherung ersichtlich ist, wird unter Berücksichtigung des Gebots der Datensparsamkeit auf die Erhebung dieser Information verzichtet. 3. Bürokratiekostenermittlung Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen neue bzw. geänderte Informationspflichten für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO. Aus den Änderungen in den Dokumentationsvorgaben resultiert eine Erhöhung der jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von geschätzt 105.214 Euro. Infolge der Änderungen von Ausfüllhinweisen entstehen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von 460.834 Euro. Die ausführliche Berechnung der Bürokratiekosten findet sich in der Anlage 1. 4. Verfahrensablauf Am 10. Februar 2026 begann die Arbeitsgruppe Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (AG DeQS) mit der Beratung zur Erstellung des Beschlussentwurfes. In vier Sitzungen wurde der Beschlussentwurf erarbeitet und im Unterausschuss Qualitätssicherung (UA QS) beraten (s. untenstehende Tabelle).
5 Datum Beratungsgremium Inhalt/Beratungsgegenstand 10. Februar 2026 AG-Sitzung Beratungsbeginn zum Beschlussentwurf 25. März 2026 UA QS Abschließende Beratung zum Beschlussentwurf 16. April 2026 Plenum Einleitung Stellungnahmeverfahren 19. Mai 2026 AG-Sitzung Vorbereitung Auswertung Stellungnahmeverfahren 3. Juni 2026 UA QS Auswertung Stellungnahme 16. Juli 2026 Plenum Beschlussfassung (Tabelle Verfahrensablauf) An den Sitzungen der AG und des Unterausschusses wurden gemäß § 136 Absatz 3 SGB V der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, der Deutsche Pflegerat, die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer beteiligt. Stellungnahmeverfahren Gemäß § 91 Absatz 5a SGB V wurde der Bundesbeauftragten fü