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title: "G-BA ändert DeQS-RL Teil 2 in Deutschland; Einbezug von Therapieabbrüchen und ICD-Demenz/Intelligenzminderung ab 2027"
sdDatePublished: "2026-08-31T13:16:00Z"
source: "https://www.g-ba.de/downloads/40-268-12901/2026-07-16_DeQS-RL_Verfahren-16_Aenderungen_EJ-2027_TrG.pdf"
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  - "Berlin"
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  - "Germany"
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G-BA ändert DeQS-RL Teil 2 in Deutschland; Einbezug von Therapieabbrüchen und ICD-Demenz/Intelligenzminderung ab 2027

Tragende Gründe

Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über
eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Teil 2: Änderungen zum Erfassungsjahr 2027 in dem
Verfahren QS amb PT
Vom 16. Juli 2026
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage................................................................................................................ 2
2.
Eckpunkte der Entscheidung .............................................................................................. 2
Zu § 1 Gegenstand und Ziele des Verfahrens .............................................................................. 2
Zu § 5 Festlegung der zu verarbeitenden Daten ......................................................................... 2
Zu § 16 Datenlieferfristen ............................................................................................................ 3
Zu § 19 Festlegungen zur Durchführung der Patientenbefragungen .......................................... 3
Zu § 20 Erprobung der Ausgestaltung des QS-Verfahrens .......................................................... 4
Zu Anlage I: Indikatorenlisten (QS ambulante Psychotherapie) ................................................. 4
Zu Anlage II: Erforderlichkeit der Daten (QS amb PT) ................................................................. 4
3.
Bürokratiekostenermittlung .............................................................................................. 4
4.
Verfahrensablauf .............................................................................................................. 4
5.
Fazit .................................................................................................................................. 5
6.
Zusammenfassende Dokumentation .................................................................................. 5

2

1.
Rechtsgrundlage
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
beruht auf § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. Der § 136 SGB V stellt die Grundnorm für
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 SGB V dar. Demnach bestimmt der G-BA unter anderem für die vertragsärztliche
Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen
und Patienten durch Richtlinien die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach
§ 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der
Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 SGB V. Dabei sind die Anforderungen an die
Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 SGB V in den verschiedenen Sektoren so weit wie
möglich einheitlich und sektorenübergreifend festzulegen. Die DeQS-RL definiert in ihrem
ersten Teil die Rahmenbestimmungen für einrichtungsübergreifende Maßnahmen der
Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung und beschreibt die infrastrukturellen und
verfahrenstechnischen Grundlagen, die für die Umsetzung von sektorspezifischen und
sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) erforderlich sind.
In Teil 2 der Richtlinie sind die verfahrensspezifischen Festlegungen für die jeweiligen
QS-Verfahren vorgesehen, die die Grundlage für eine verbindliche Umsetzung des jeweiligen
QS-Verfahrens schaffen.
2.
Eckpunkte der Entscheidung
Die DeQS-RL Teil 2 wird vorliegend geändert. Die Änderungen umfassen Anpassungen zum
Einbezug
von Patientinnen
und
Patienten
mit
vorzeitigem
Therapieende oder
Therapieabbruch als auch den Einbezug von Patientinnen und Patienten mit bisher
ausgeschlossenen ICD-Kodes zu Demenz und Intelligenzminderung.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu § 1 Gegenstand und Ziele des Verfahrens
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 3:
Das IQTIG wurde am 6. November 2025 mit der Weiterentwicklung der Spezifikation für das
QS-Verfahren ambulante Psychotherapie zum Einbezug von Therapieabbrüchen / vorzeitigem
Therapieende vom G-BA beauftragt. Die Weiterentwicklung umfasst im Auftragsgegenstand
sowohl den Einbezug von Patientinnen und Patienten mit vorzeitigem Therapieende oder
Therapieabbruch als auch den Einbezug von Patientinnen und Patienten mit bisher
ausgeschlossenen ICD-Kodes zu Demenz und Intelligenzminderung der Diagnosegruppen FO
und F7. Da diese zwei Diagnosegruppen ab dem Erfassungsjahr 2027 nicht mehr durch den
QS-Filter ausgeschlossen werden, muss die bisherige Nummer 3 gestrichen werden.
Zu § 5 Festlegung der zu verarbeitenden Daten
Zu Absatz 1:

3
Der manuelle Teil des QS-Filters, der neu eingefügt wurde, klärt die Ein- und
Ausschlussbedingungen in das Verfahren. (z.B. Teilnahme an Gruppentherapie als
Ausschlusskriterium). Trifft mindestens ein Ausschlusskriterium auf den Patienten bzw. die
Patientin zu, erfolgt ein Abbruch der Dokumentation. Es erfolgt dann keine weitere
Verarbeitung der Daten und insbesondere kein Export eines verkürzten Datensatzes mehr,
sondern der begonnene QS-Datensatz wird gelöscht.
Zur Identifizierung der dokumentationspflichtigen Fälle prüft der Therapeut bzw. die
Therapeutin eigenständig, ob ein Ausschlusskriterium vorliegt. Zusätzlich werden die
Ausschlusskriterien "Behandlung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" sowie
"Gruppentherapie" auch im QS-Dokumentationsbogendokumentiert. Durch entsprechende
Plausibilisierung wird der Abschluss des Bogens verhindert, sollte eines der Kriterien erfüllt
sein. Damit soll sichergestellt werden, dass nur dokumentationspflichtige Datensätze an das
IQTIG bzw. die Versendestelle exportiert werden.
Zu § 16 Datenlieferfristen
Zu Absatz 1:
Nach Teil 1 § 15 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie wird für kollektivvertragliche Leistungen der an
der
vertragsärztlichen
Versorgung
teilnehmenden
Leistungserbringerinnen
und
Leistungserbringer die Sollstatistik grundsätzlich von der jeweiligen KV erstellt. Teil 1 § 15
Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie in der am 16. Juli 2026 beschlossenen Fassung stellt klar, dass in
den themenspezifischen Bestimmungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. In
Satz 4 wird eine solche Abweichung von Teil 1 geregelt. Ab dem Erfassungsjahr 2027 ist in dem
Verfahren QS amb PT unabhängig davon, ob die Leistung kollektivvertraglich oder
selektivvertraglich erbracht wurde, eine Konformitätserklärung von der Leistungserbringerin
oder dem Leistungserbringer an die jeweilige Datenannahmestelle zu übermitteln.
Hintergrund dieser Änderung sind die Einführung des manuellen Teils des QS-Filters (vgl. dazu
Erläuterungen zu § 5) und die Entkoppelung des QS-Filters von den Pseudo-GOPen 88130 und
88131. Nähere Erläuterungen hierzu sind in der am 16. Juli 2026 beschlossene Spezifikation
(dort Anlage 3, Kapitel 3.2 – IQTIG: Empfehlungen zur Spezifikationsänderungen sowie
Weiterentwicklung der Spezifikation EJ 2027. QS-Verfahren 16 nach DeQS-RL. Erläuterungen)
dokumentiert.
Zu § 19 Festlegungen zur Durchführung der Patientenbefragungen
Zu Absatz 1:
Streichung von „nur“ und „regulär“: In die Patientenbefragung wurden bisher ausschließlich
Patientinnen und Patienten einbezogen, die die Psychotherapie regulär, d.h. einvernehmlich
zwischen Patient bzw. Patientin und Therapeut bzw. Therapeutin, oder aufgrund des
ausgeschöpften Stundenkontingents, beendet hatten. Bei nicht-einvernehmlichem Ende der
Behandlung aufgrund eines Abbruchs durch entweder den Patienten /die Patientin oder die
Therapeutin/den Therapeuten wurde kein Fragebogen verschickt. Ab dem Erfassungsjahr
2027 werden nun auch Patientinnen und Patienten mit einseitiger oder einvernehmlicher
vorzeitiger Beendigung der Therapie – als Kriterium wird hier das Datenfeld „Grund der
Beendigung dieser Richtlinientherapie“ in der fallbezogenen QS-Dokumentation genutzt – in
die Befragung einbezogen. Sie erhalten einen eigens entwickelten Fragebogen (siehe entspr.
IQTIG-Bericht) und werden in die Berechnung der Mehrzahl der Indikatoren einbezogen,
lediglich für einige QI, deren Qualitätsmerkmale sich auf die Abschlussphase der Behandlung
beziehen, werden Ausnahmen gemacht.

4
Zu § 20 Erprobung der Ausgestaltung des QS-Verfahrens
Zu Absatz 5:
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen, weil durch die Anpassung des QS-Filters (siehe
Erläuterungen zu § 5 Absatz 1) und die Änderungen zur Sollstatistik (siehe Erläuterungen zu §
16 Absatz 1) die Verarbeitung verkürzter Dokumentationsbögen entbehrlich geworden ist.
Indexbehandlungen, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden, sind zur Vermeidung
einer Rückwirkung der am 1. September 2024 in Kraft getretenen Erstfassung zu QS ambPT
weiterhin aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die entsprechende Vorgabe aus dem nunmehr
gestrichenen bisherigen Satz 3 wurde in Satz 2 ergänzt.
Zu Anlage I: Indikatorenlisten (QS amb PT)
Die Änderungen in Anlage I basieren auf den Empfehlungen des IQTIG zur Beschreibung der
Qualitätsindikatoren und Kennzahlen nach DeQS-RL. Zur Begründung der Änderungen wird
auf die am 16. Juli 2026 beschlossenen prospektiven Rechenregeln (dort Anlage 3 – IQTIG:
Beschreibung der Qualitätsindikatoren und Kennzahlen nach DeQS-RL (Empfehlungen zu
Änderungen an den Rechenregeln EJ 2027. QS-Verfahren 16 nach DeQS-RL. Erläuterungen zu
den Empfehlungen für die prospektiven Rechenregeln zum Erfassungsjahr 2027) verwiesen.
Zu Anlage II: Erforderlichkeit der Daten (QS amb PT)
Die Änderungen in Anlage II basieren auf Vorschlägen des IQTIG zur Spezifikation. Zur
Begründung wird auf die am 16. Juli 2026 beschlossene Spezifikation (dort Anlage 3 – IQTIG:
Empfehlungen zur Spezifikationsänderungen sowie Weiterentwicklung der Spezifikation EJ
2027. QS-Verfahren 16 nach DeQS-RL sowie Empfehlungen zu Spezifikationsänderungen EJ
27. Patientenbefragung des QS-Verfahrens 16 nach DeQS-RL. Erläuterungen zu den
befragungsspezifischen Vorgaben) verwiesen.
Zu Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer Nummer 43, Nummer 45,
Nummer 48, Nummer 61, Nummer 63 und Nummer 66:
Da für die Erhebung des Datums (Tag/Monat/Jahr) kein wissenschaftlich belegter
Erkenntnisgewinn für die Qualitätssicherung ersichtlich ist, wird unter Berücksichtigung des
Gebots der Datensparsamkeit auf die Erhebung dieser Information verzichtet.
3.
Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen neue bzw. geänderte Informationspflichten für
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO.
Aus den Änderungen in den Dokumentationsvorgaben resultiert eine Erhöhung der jährlichen
Bürokratiekosten in Höhe von geschätzt 105.214 Euro. Infolge der Änderungen von
Ausfüllhinweisen entstehen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von 460.834 Euro. Die
ausführliche Berechnung der Bürokratiekosten findet sich in der Anlage 1.
4.
Verfahrensablauf
Am 10. Februar 2026 begann die Arbeitsgruppe Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (AG DeQS) mit der Beratung zur Erstellung des
Beschlussentwurfes. In vier Sitzungen wurde der Beschlussentwurf erarbeitet und im
Unterausschuss Qualitätssicherung (UA QS) beraten (s. untenstehende Tabelle).

5
Datum
Beratungsgremium
Inhalt/Beratungsgegenstand
10. Februar 2026
AG-Sitzung
Beratungsbeginn zum Beschlussentwurf
25. März 2026
UA QS
Abschließende
Beratung
zum
Beschlussentwurf
16. April 2026
Plenum
Einleitung Stellungnahmeverfahren
19. Mai 2026
AG-Sitzung
Vorbereitung
Auswertung
Stellungnahmeverfahren
3. Juni 2026
UA QS
Auswertung Stellungnahme
16. Juli 2026
Plenum
Beschlussfassung
(Tabelle Verfahrensablauf)
An den Sitzungen der AG und des Unterausschusses wurden gemäß § 136 Absatz 3 SGB V der
Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, der Deutsche Pflegerat,
die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer beteiligt.
Stellungnahmeverfahren
Gemäß § 91 Absatz 5a SGB V wurde der Bundesbeauftragten fü