BFH – Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführungspflicht ausgeschlossen in Deutschland; Freiberufler bleibt Ist-Besteuerung ausgeschlossen

Ist-Besteuerung durch Freiberufler | Steuern | Haufe

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Im Regelfall erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung; § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Durch die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer vor Vereinnahmung ergibt sich eine Vorfinanzierungsbelastung.

Bei der Ist-Besteuerung ist hingegen die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung anzumelden und abzuführen. Nach § 20 S. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag die Anwendung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen gestatten:

Der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen, oder

es liegt eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht vor oder es besteht eine entsprechende Befreiung nach § 148 AO, oder

Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden ausgeführt, oder

Umsätze einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft die Ist-Besteuerung anwenden darf, obwohl sie freiwillig Bücher führt.

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

Die Klägerin ermittelt ihren handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit 2006 durch Betriebsvermögensvergleich.

Die Umsatzgrenze (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) wird jeweils überschritten.

2006 bis 2018 versteuerte die Klägerin ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

2020 widerrief das Finanzamt die Gestattung der Ist-Besteuerung.

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 9.7.2024, 9 K 86

24, EFG 2025, 605) darf ein Freiberufler bei freiwilliger Buchführungspflicht keine Ist-Besteuerung anwenden.

Entscheidung: Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführungspflicht ausgeschlossen

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kommt die Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar unabhängig von der Umsatzhöhe in Frage (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Sofern ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aber freiwillig Bücher führt, ist § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden.

Damit erfolgt eine Gleichstellung mit einer in der Rechtsform einer GmbH ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, für die die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG aufgrund der Buchführungspflicht ausscheidet.

Anderes ergibt sich auch aus § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht. Aus dieser Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass auch Freiberufler bei freiwilliger Buchführungspflicht die Ist-Besteuerung anwenden können. Andere Möglichkeiten zur Anwendung der Ist-Besteuerung bestanden nicht, auch weil die maßgebliche Umsatzgrenze des § 20 S. 1 Nr. 1 UStG jeweils überschritten war.

Der BFH hat mit der Besprechungsentscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. BFH, Urteil v. 22.7.2010, V R 4

09, BStBl II 2013, 590). Überzeugend ist die BFH-Auffassung trotz der wortreichen Begründung nicht, weil § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nur auf das Vorliegen freiberuflicher Einkünfte abstellt und sich nicht zur Gewinnermittlungsart äußert. Unabhängig davon ist von einer freiwilligen Führung von Büchern nicht bereits dann auszugehen, wenn für Zwecke der Einnahmen-Überschussrechnung Aufzeichnungen wie z.B. eine Offene-Posten-Buchhaltung geführt wird. Das bloße Führen von OPOS-Listen ist noch keine freiwillige Führung von Büchern, worauf auch die Besprechungsentscheidung hinweist (Rz. 33). Nur wenn der ertragsteuerliche Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, ist von einer freiwilligen Buchführung auszugehen (OFD Nds. V. 17.12.2013, S 7368-28-St 181

182, Haufe Index HI6563155; DStR 2014, 750).

BFH, Urteil v. 16.4.2026, V R 16

24 ; veröffentlicht am 27.8.2026

Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen 281

Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer 270

Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich 189

Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten 146

Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug 113

Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“ 102

Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 98

Abschreibung für eine Produktionshalle 76

Steuerliche Behandlung von “Earn-Out-Zahlungen” 72

Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand 72

Wann liegt einer “unverzüglich” Selbstnutzung eines Familienheims vor? 31.08.2026

Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich 31.08.2026

Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks 28.08.2026

Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen 27.08.2026

Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG 27.08.2026

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte 27.08.2026

Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen 26.08.2026

Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter 25.08.2026

Wählen Sie einen anonymen Namen

Wählen Sie einen anonymen Namen, der für Ihre Beiträge in der Kommentarfunktion angezeigt wird. Sie können diesen Namen jederzeit in Ihren Kontoeinstellungen ändern.

Hinweis: Es sind nur Buchstaben und Zahlen erlaubt.

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

Keine Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Steuerpflichtige

Ihre Meinung ist uns wichtig

rudolf.ai - Haufe meets AI

Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!