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title: "Die Finanzverwaltung hat Vordrucke der Anlage 13a sowie Mitunternehmerschaften 2026 bekannt gegeben; Elektronische Übermittlung über Mein ELSTER erforderlich"
sdDatePublished: "2026-08-31T06:07:00Z"
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Die Finanzverwaltung hat Vordrucke der Anlage 13a sowie Mitunternehmerschaften 2026 bekannt gegeben; Elektronische Übermittlung über Mein ELSTER erforderlich

Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026 | Steuern | Haufe

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026

Die Finanzverwaltung hat die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt gegeben.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 87a Abs. 6 AO authentifiziert und elektronisch zu übermitteln. Er wird nach § 87b Abs. 2 AO unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für die Übermittlung ist eine Registrierung über Mein ELSTER (www.elster.de). Eine Übermittlung ist auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de

softwareprodukt) ist möglich. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Registrierung bis zu 2 Wochen dauern kann.

Die Anlage AV13a sowie die entsprechenden Anlagen im Fall von Mitunternehmerschaften sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.

§ 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).

BMF, Schreiben v. 27.8.2026, IV D 4 - S 2149

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Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.

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