Oberlandesgericht Dresden Geschäftsverteilungsplan 2026; 17 Zivilsenate, 7 Strafsenate
Richterlicher
Geschäftsverteilungsplan
des
Oberlandesgerichts Dresden
für das
Geschäftsjahr 2026
Hausanschrift: Ständehaus, Schlossplatz 1, 01067 Dresden Postanschrift: PF 12 07 32, 01008 Dresden Telefon: (0351) 446-0 Telefax Posteingangsstelle: (0351) 446-15 29 Zivilsenate: (0351) 446-14 99 Strafsenate: (0351) 446-11 99
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Inhaltsübersicht:
A. Erklärungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts S. 3
B. Besetzung des Präsidiums S. 4
C. Besetzung und Zuständigkeiten der Zivilsenate S. 5
D. Besetzung und Zuständigkeiten der Strafsenate S. 29
E. Besetzung und Zuständigkeiten der Commercial Courts und
sonstigen Senate S. 39
F. Grundsätze der Geschäftsverteilung S. 52 I. Allgemeine Regelungen S. 52
II. Sonderregelungen für die Zivil- und Familiensenate S. 53 III. Sonderregelungen für die Strafsenate S. 56
G. Vertretung S. 57 H. Übertragung anhängiger Verfahren, sonstige Sonderregelungen S. 59
I. Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan: Bestimmungen für die Verteilung der Zivil-, Familien-
und Strafsachen im Turnus S. 61
I. Allgemeine Bestimmungen S. 61
II. Besondere Bestimmungen für die Verteilung der
Zivilsachen im Turnus
S. 62
III. Besondere Bestimmungen für die Verteilung der Straf- und Familiensachen S. 68
J. Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan: Bestimmungen gem. § 140a Abs. 2 GVG S. 71
K. Vordruck zu Anlage 1, II. Ziff. 1 S. 73
L. Vordruck zu Anlage 1, III. Ziff. 1 und IV S. 73
M. Vertreterliste zu Rn. 65 S. 75
N. Schnellübersicht über die Zivil- und Familiensenate S. 76
des Oberlandesgerichts Dresden
3 A. Erklärungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts
I. Für das Geschäftsjahr 2026 sind 17 Zivilsenate, 7 Strafsenate, davon 1 Senat zugleich als Senat für Bußgeldsachen und 1 Senat als Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, 2 Commercial Courts, 1 Senat für Baulandsachen, 1 Vergabesenat, 1 Kartellsenat, 1 Landwirtschaftssenat, das Disziplinargericht für Notare und der Senat für Notarverwaltungssachen, 2 Senate als Schifffahrtsobergerichte, 1 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Dienstgerichtshof für Richter und das Landesberufsgericht für die Heilberufe gebildet. Die Senatskennzahlen 3, 5, 7, 11, 15 und 19 sind nicht vergeben.
II. Darüber hinaus besteht am Sitz des Oberlandesgerichts der Anwaltsgerichtshof.
III. Präsident des OLG Dr. Ross (0,8 AKA) Vizepräsident des OLG Dr. Lames (0,5 AKA) Richterin am OLG Schady (0,8 AKA) Richterin am OLG Krah (0,7 AKA) Richterin am OLG Enders (0,6 AKA) Richter am OLG Angermann (0,7 AKA) Richter am OLG Dr. Fiedler (0,7 AKA) Richterin am OLG Enders (0,6 AKA) Richter am OLG Dr. Leschka (0,5 AKA) Richterin am OLG Dr. Schönknecht (0,5 AKA) Richterin am OLG Schaaf (0,5 AKA) Richter am OLG Köhler (0,4 AKA) Richterin am OLG Dr. Budde (0,4 AKA) Richterin am OLG Berger (0,4AKA) Vorsitzender Richter am OLG Meyer (0,3 AKA) Richterin am OLG Böhm (0,3 AKA) Richterin am OLG Graf (0,3 AKA) Richterin am LG Dr. Gänßler (0,2 AKA) Richterin am OLG Dr. Nobis (0,15 AKA) Richter am OLG Dr. Lubini (0,1 AKA) Vorsitzende Richterin am OLG Bokern (0,1 AKA) Richter am OLG Alberts (0,1 AKA)
Richterin am OLG Stricker (0,5 AKA) Richter am OLG Dr. Brückner (0,5 AKA) Richterin am AG Beuthner-Ostrowski (0,4 AKA) Vorsitzender Richter am OLG Dr. Hanke (0,2 AKA) Direktorin des AG Kohlschmid (0,2 AKA)
Vorsitzender Richter am LG Scheuring (0,1 AKA) Direktor des AG Mularczyk (0,1 AKA) Vorsitzender Richter am LG Reneberg (0,1 AKA) Direktor des AG Schultheiß (0,1 AKA) Vorsitzender Richter am OLG Dr. Umbach (0,1 AKA) Richter am AG als ständiger Vertreter des Direktors Arnold (0,1 AKA) Vorsitzende Richterin am LG Dr. Weinhold (0,1 AKA)
4 Vizepräsident des LG Sämann (0,1 AKA) Vorsitzender Richter am LG Zöllner (0,1 AKA) Vorsitzender Richter am LG Buck (0,1 AKA) Vizepräsidentin des LG Tews (0,05 AKA)
Richterin Geppert-Kahl (1,0 AKA)
sind mit dem vorgenannten Teil ihrer Arbeitskraft (AKA) zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Gerichtsverwaltung von rechtsprechender Tätigkeit freigestellt.
Ich schließe mich dem 2. Zivilsenat an.
B. Besetzung des Präsidiums
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bokern Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dieker Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Haller Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. Herberger Richterin am Oberlandesgericht Dr. Nobis Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Ross Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schlüter Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schönknecht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Umbach Richter am Oberlandesgericht Dr. Weiche Richterin am Oberlandesgericht Wittenberg
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C. Besetzung und Zuständigkeiten der Zivilsenate
(1) 1. Zivilsenat:
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am OLG Dr. Umbach
(mit 0,9 seiner Arbeitskraft)
stv. Vorsitzender Richter am OLG Dr. Weiche und Beisitzer: (mit 0,6 seiner Arbeitskraft)
Beisitzer: Richterin am OLG Fahrinkrug
(mit 0,80 ihrer Arbeitskraft)
Richterin am OLG Dr. Kunze
Richterin am OLG Dr. Nicklaus
(mit 0,0 ihrer Arbeitskraft)
Richter am OLG Prof. Dr. Haertlein
(mit 0,1 seiner Arbeitskraft)
Zuständigkeit:
a) Entscheidungen gemäß § 159 GVG und § 181 GVG in Zivilsachen, wobei der Senat als 1. Fa- miliensenat tätig wird, soweit die Angelegenheit eine Familiensache darstellt.
b) die dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nach § 104 Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 7 Abs. 2 LwVG, § 113 Abs. 3 GVG zugewiesenen Sachen.
c) Berufungen und Beschwerden, an denen als Partei beteiligt sind: die Bundesrepublik Deutsch- land, ein Bundesland, das Bundeseisenbahnvermögen (Art. 1 § 4 ENeuOG), eine politische Gemeinde, ein Landkreis oder ein Zweckverband. Diese Zuständigkeit greift nicht ein, soweit erstinstanzlich eine Kammer für Handelssachen entschieden hat oder sonstige Sonderzustän- digkeiten anderer Zivilsenate bestehen, oder soweit ein Anspruch aus einem zivilrechtlichen Vertrag, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus zivilrechtlicher GoA geltend ge- macht wird.
d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Verfahrensbeteiligter An- sprüche aus Staatshaftung, Amtshaftung, Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder ent- eignungsgleichem Eingriff geltend gemacht hat oder in denen in der angefochtenen Entschei- dung entsprechende Regelungen angewendet sind. Die Zuständigkeiten des 4. Zivilsenats nach Rn. 4b sowie des Senats für Baulandsachen bleiben hiervon unberührt.
e) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Verfahrensbeteiligter Scha- densersatzansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für Grundstücke und Gebäude geltend gemacht hat oder geltend macht.
f) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen Richter und Beamte wegen dienstlicher oder beruflicher Pflichtverletzung, soweit nicht die Zu- ständigkeit des 4. Zivilsenats (Rn. 4b) besteht.
g) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, d.h.
6 • auf Grund des Börsengesetzes und Depotgesetzes sowie im Zusammenhang mit Wertpa- pierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen i.S.d. § 2 WpHG mit den dort aufgeführten Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen,
• wegen der in § 1 Abs. 1 und 1a KWG genannten Angelegenheiten (Bankgeschäfte, Fi- nanzdienstleistungen) mit den dort aufgeführten Instituten und Unternehmen, auch soweit unter § 2 KWG fallend,
soweit erstinstanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden oder Görlitz entschie- den haben. Die Zuständigkeit des 12. Zivilsenates nach Rn. 12f geht vor.
h) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche gegen Vermittler und Berater wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage, soweit erstinstanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden oder Görlitz entschie- den haben. Wird neben diesen Personen der Vertragspartner des Kapitalanlegers in Anspruch genommen, so geht eine hierfür bestehende Sonderzuständigkeit vor. Das gilt auch, wenn darüber hinaus weitere Personen in Anspruch genommen werden.
i) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Prospekthaftung, auch sofern eine solche im weiteren Sinne im Raum steht, im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage, soweit die Landgerichte Dresden oder Görlitz entschieden haben.
j) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Publi- kums-Personengesellschaften, an denen eine Beteiligung aus Kapitalanlagezwecken erfolgt, einschließlich des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses sowie Ansprüche für und gegen Gesellschafter dieser Publikums-Personengesellschaften aus hiermit in Zusammenhang ste- henden Darlehensverträgen, soweit erstinstanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden oder Görlitz entschieden haben. Die Sonderzuständigkeit hat Vorrang vor jener aus Rn. 8j und k, 12a und b sowie 13h und i.
k) Verfahren, die aufgrund eines Vorlagebeschlusses von Gerichten der Landgerichtsbezirke Dresden oder Görlitz nach § 6 KapMuG beim Oberlandesgericht zu führen sind.
l) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsdienste und E-Geld, so- weit erstinstanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden oder Görlitz entschieden haben.
m) sonstige Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 1.
Vertretung: 9. Zivilsenat
7 (2) 2. Zivilsenat:
Vorsitzender:
Präsident des OLG Dr. Ross (mit 0,2 seiner Arbeitskraft)
stv. Vorsitzender
Richter am OLG Kühn und Beisitzer:
(mit 0,2 seiner Arbeitskraft)
Beisitzerinnen:
Richterin am OLG Schady (mit 0,2 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG Miethe (mit 0,2 seiner Arbeitskraft) Richterin am OLG Enders (mit 0,0 ihrer Arbeitskraft)
Zuständigkeit:
a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit (ausgenommen Handels- und Versicherungsmakler) sowie aus Vermittlung von Darlehen sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlung.
b) Entscheidungen über die Ablehnungen von Richtern vorinstanzlicher Gerichte, soweit die Sache selbst in die Zuständigkeit eines Zivilsenats – ausgenommen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach § 45 Abs. 3 ZPO – fällt. Diese Zuweisung geht allen anderen Son- derzuständigkeiten vor.
c) Gerichtsstandsbestimmungen nach § 36 ZPO, soweit Zuständigkeitskonflikte zwischen Se- naten des Oberlandesgericht Dresden bestehen. Die Zuständigkeit gilt auch in anhängigen Verfahren. Ist der 2. Zivilsenat selbst betroffen, entscheidet der nächste, an der Sache un- beteiligte Vertretersenat.
d) sonstige Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 2.
Vertretung: 1. Zivilsenat
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(4) 4. Zivilsenat:
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am OLG Schlüter
stv. Vorsitzende
Richterin am OLG Podhraski und Beisitzerin:
Beisitzer:
Richterin am OLG Zimmermann
Richterin am OLG Riechert
Zuständigkeit:
a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus einer Heilbehandlung und Pflege, aus einer tierärztlichen Behandlung und aufgrund des Arzneimittelgesetzes.
b) Berufungen und Beschwerden über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie über Ansprüche aus Staatshaftung und über Regressansprüche des Dienstherrn, soweit diese aus einer Heilbehandlung und Pflege oder aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden.
c) Berufungen und Beschwerden, die