Freistaat Sachsen fördert das Kommunale Ehrenamtsbudget 2026 im Erzgebirgskreis; Gesamtvolumen 60.000 Euro, Aufteilung 25k/35k.

Seite 1 von 5 Kommunales Ehrenamtsbudget 2026 Förderkriterien: Antragstellung Ehrenamtsfonds

  1. Was ist das Kommunale Ehrenamtsbudget?

Mit dem Kommunalen Ehrenamtsbudget stellt der Freistaat Sachsen Mittel bereit, damit Landkreise und Kreisfreie Städte das bürgerschaftliche Engagement würdigen, anerkennen und weiterentwickeln kön- nen. Der Erzgebirgskreis setzt dieses Ziel durch die Förderung geeigneter Vorhaben um, die die Vielfalt des Ehrenamts sichtbar machen, Engagement gezielt honorieren und stärken sowie weitere Menschen für ehren- amtliche Tätigkeiten gewinnen.

Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die unmittelbar ehrenamtlich engagierten Personen zugute- kommen. Maßnahmen, die sich pauschal an alle Vereinsmitglieder oder an ausschließlich leistungsbezie- hende Mitglieder richten, sind nicht förderfähig.

Die Förderung erfolgt innerhalb klar abgegrenzter Förderkategorien (siehe Punkt 3).

Rechtsgrundlage bildet § 1 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes (Sächs- KomEigVStärkG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 13 der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung (Sächs- KomPauschVO). Die Mittel werden aus Steuermitteln des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haus- halts bereitgestellt.

Der Erzgebirgskreis stellt im Jahr 2026 Fördermittel in Höhe von insgesamt 60.000,00 Euro bereit. Das För- dervolumen setzt sich aus Mitteln des Kommunalen Ehrenamtsbudgets sowie auch ergänzenden Eigenmit- teln des Erzgebirgskreises zusammen. Dadurch kann das ursprünglich vorgesehene Förderbudget erhöht und das ehrenamtliche Engagement im Erzgebirgskreis zusätzlich gestärkt werden.

Für den ersten Förderaufruf standen 25.000,00 Euro zur Verfügung. Für den zweiten Förderaufruf werden insgesamt 35.000,00 Euro bereitgestellt.

  1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind ausschließlich gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Erzgebirgskreis:

Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,

örtliche Träger der freien Wohlfahrtspflege,

Kirchengemeinden, Stiftungen sowie sonstige Verbände und Vereine mit anerkannter Gemeinnüt- zigkeit.

Ein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes ist dem Antrag beizufügen.

Die Beschränkung auf etablierte, gemeinnützige Träger dient der Prüfbarkeit, der regionalen Mittelbindung sowie einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Mittelverwendung.

Nicht unmittelbar antragsberechtigte Gruppen oder Initiativen können ihr Vorhaben über einen antragsbe- rechtigten Träger realisieren:

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Der Träger stellt den Antrag, ist Zuwendungsempfänger und verantwortlich für die zweckentspre- chende Mittelverwendung.

Eine kurze Kooperationsvereinbarung (Rollen, Aufgaben, Mittelverwendung, Abrechnung, Öffent- lichkeitsarbeit) ist beizufügen.

Das Vorhaben muss im Erzgebirgskreis stattfinden.

Die Gemeinnützigkeit des antragstellenden Trägers ist nachzuweisen (aktueller Freistellungsbe- scheid).

Ausschluss wegen Vorförderung

Organisationen, die bereits im Haushaltsjahr 2025 oder im ersten Förderaufruf 2026 eine Förderung aus dem Kommunalen Ehrenamtsbudget erhalten haben, sind von einer Antragstellung im zweiten Förder- aufruf 2026 ausgeschlossen.

  1. Welche Rahmenbedingungen gelten?

Förderkategorien und Höchstbeträge

Die Förderung erfolgt ausschließlich in einer der folgenden drei Förderkategorien:

Förderkategorie A: Anerkennung & Wertschätzung • Dankes- und Anerkennungsveranstaltungen für aktiv ehrenamtlich Tätige (z. B. Trainer, Übungslei- ter, Vorstände, Organisationsteams) • Prämierungen und Auszeichnungen ehrenamtlichen Engagements Höchstbetrag: bis zu 500,00 Euro je Vorhaben

Förderkategorie B: Engagement gewinnen • Maßnahmen zur Aktivierung, Gewinnung und Bindung neuer Ehrenamtlicher • Informations- und Einstiegsangebote, Nachwuchsgewinnung Höchstbetrag: bis zu 750,00 Euro je Vorhaben

Förderkategorie C: Qualifizierung & Ausstattung • Fort- und Weiterbildungen für Ehrenamtliche • Sach- und Anschaffungskosten, die unmittelbar für ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich sind Höchstbetrag: bis zu 1.000,00 Euro je Vorhaben

Nicht förderfähig sind Baumaßnahmen, der Erwerb unbeweglicher Sachen sowie der Erwerb von Fahrzeugen.

Budget und Bewilligungszeitraum

• Die Förderung beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. • Der Antragsteller hat mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Eigenanteil zu erbringen. • Pro Organisation darf maximal ein Antrag gestellt werden. • Bewilligungs- und Durchführungszeitraum: Ab Bescheiderteilung bis zum 31.12.2026. • Das Vorhaben muss bis zum 31.12.2026 abgeschlossen und vollständig bezahlt sein.

Seite 3 von 5 Berechnungsbeispiele

Maximale Förderung Gesamtausgaben mindestens Eigenanteil mindestens 500,00 € 625,00 € 125,00 € 750,00 € 937,50 € 187,50 € 1.000,00 € 1.250,00 € 250,00 €

Hinweis: Die beantragte Förderung darf höchstens 80 % der Gesamtausgaben betragen. Ein häufiger Re- chenfehler besteht darin, zur gewünschten Fördersumme lediglich 20 % hinzuzurechnen. Maßgeblich sind jedoch immer die Gesamtausgaben des Vorhabens.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind Sach-, Reise-, Anschaffungs- und Personalkosten, sofern sie dem beantragten Förder- zweck eindeutig zuzuordnen sind. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit einzelner Ausgaben trifft der Fördermittelgeber im Rahmen der Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung.

Im Zweifel wird eine vorherige Abstimmung mit dem Fördermittelgeber empfohlen.

  1. Wie kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2026 sind im bekanntgegebenen Antrags- zeitraum über das Online-Antragsformular einzureichen.

Sie sollten dabei stets zwischenspeichern, um die Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen zu können. Nutzen Sie dazu bitte die Schaltfläche „Speichern“ am Ende des Dokuments.

Mit dem Klick auf „senden“ wird Ihr Antrag digital eingereicht. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich An- träge, die auf diesem Weg vollständig übermittelt wurden, berücksichtigt werden.

Bitte ✓ laden Sie den Antrag anschließend herunter, ✓ drucken ihn aus, ✓ unterzeichnen ihn rechtsverbindlich, ✓ scannen das Dokument ein ✓ und senden es binnen einer Woche nach digitaler Antragstellung per E-Mail an: ehrenamt@kreis-erz.de .

Beachten Sie, ! dass verspätete ! oder unvollständig eingereichte Unterlagen

nicht berücksichtigt werden und zum Ausschluss Ihres Antrags führen.

Ausgedruckte bzw. per Post eingereichte Unterlagen können nicht akzeptiert werden und werden da- tenschutzkonform vernichtet.

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Zusätzlich sind folgende Unterlagen beizufügen: • aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes, • Kosten- und Finanzierungsplan (sofern bereits vorliegend), • ggf. Angebote oder Kostenvoranschläge, • ggf. aussagekräftiges Bild zum geplanten Projekt/Vorhaben bzw. zur geplanten Anschaffung, • ggf. Kooperationsvereinbarung.

  1. Auswahl und Bewilligung

Die Auswahl der Anträge erfolgt nach dem Windhundprinzip bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Budgets je Aufruf.

Zeitstempel und Reihenfolge

Maßgeblich ist der Zeitstempel der vollständigen Online-Einreichung. Bei identischem Zeitstempel ent- scheidet zunächst die frühere Vollständigkeit, andernfalls ein nichtöffentliches Losverfahren.

Teilkürzungen

Teilkürzungen sind möglich, wenn nicht förderfähige Positionen enthalten sind, Höchstbeträge überschrit- ten werden oder haushaltswirtschaftliche Gründe dies erfordern. Der Zuwendungszweck muss weiterhin erreichbar bleiben.

Ausschlussgründe

Eine Förderung ist ausgeschlossen insbesondere bei:

• fehlendem Sitz im Erzgebirgskreis, • fehlendem oder abgelaufenem Gemeinnützigkeitsnachweis, • investiven Ausgaben (Baumaßnahmen, Fahrzeuge, unbewegliche Sachen), • Ausgaben außerhalb des Bewilligungszeitraums, • Doppelförderung, • unrichtigen oder unvollständigen Angaben trotz Nachforderung.

Das Vorhaben muss im Sinne der SächsKomPauschVO förderfähig sein (siehe: https://www.revosax.sach- sen.de/vorschrift/20250).

Weitere Bestimmungen

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist ausgeschlossen. Rückwirkende Förderungen sind nicht möglich.

Der Projektträger muss in der Ehrenamtsdatenbank des Erzgebirgskreises registriert sein.

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Es gelten die einschlägigen haus- halts- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.

Seite 5 von 5 Bewilligungsbehörde ist das Landratsamt Erzgebirgskreis. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

  1. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation

Der Fördermittelgeber behält sich vor, geförderte Vorhaben punktuell öffentlichkeitswirksam zu begleiten (z. B. durch Foto-, Film- oder Textberichterstattung). Der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, den Fördermittelgeber hierbei in angemessenem Umfang zu unterstützen (z. B. Terminabstimmung, Zurverfü- gungstellung von Informationen oder Bildmaterial). Sofern Bild- oder Filmaufnahmen von Personen ange- fertigt werden, obliegt dem Zuwendungsempfänger die Einholung der erforderlichen datenschutzrechtli- chen Einwilligungen.

Der Zuwendungsempfänger räumt dem Fördermittelgeber das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbe- grenzte Recht ein, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erstellte oder zur Verfügung gestellte Foto-, Film- und Textmaterialien unter Nennung des Projekts zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme einzelner Personen an Foto- oder Filmaufnahmen besteht nicht.

Die Öffentlichkeit ist an geeigneter und gut sichtbarer Stelle über die Mittelherkunft mit folgendem Hin- weistext zu informieren: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des vom Säch- sischen Landtag beschlossenen Haushalts und wurde vom Landratsamt Erzgebirgskreis/Fachstelle Ehrenamt bereitgestellt.“ Neben dem Hinweistext sind das Landessignet des Freistaates Sachsen gemäß der Wappen- ordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) in der jeweils geltenden Fassung, das Signet des Erzgebirgs- kreises sowie das Logo der Fachstelle Ehrenamt abzubilden. Dies gilt insbesondere für Pressemitteilungen, Informationsmaterialien und Veröffentlichungen über das geförderte Vorhaben. Entsprechende Vorlagen werden dem Zuwendungsempfänger durch den Erzgebirgskreis zur Verfügung gestellt. Die Nichterfüllung dieser Informationspflicht kann die Rückforderung der gewährten Zuwendung nach sich ziehen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung zum Kommunalen Ehrenamtsbudget 2026.

  1. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Form bis zum 31. Januar 2027 online über den Link https://mitdenken.sachsen.de/1058259 einzureichen.

Originalbelege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Bestimmungen ergeben sich aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid.

  1. Kontakt für Rückfragen

Landratsamt Erzgebirgskreis Büro des Landrates / Fachstelle Ehrenamt Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz Tel.: 03733- 831 - 1021 / -1022 / -1023 E-Mail: ehrenamt@kreis-erz.de Stand 11.08.2026