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title: "Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg ergänzt Festlegungen zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Land Brandenburg; Gegenseitige Listenanerkennung tritt 01.06.2026 in Kraft"
sdDatePublished: "2026-09-01T13:06:00Z"
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  - "Berlin"
  - "Sachsen-Anhalt"
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  - "Sachsen"
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Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg ergänzt Festlegungen zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Land Brandenburg; Gegenseitige Listenanerkennung tritt 01.06.2026 in Kraft

Liste der nach TL G SoB in Brandenburg hergestellten und güteüberwachten Baustoffgemische, RC- Baustoffe und Baustoffgemische

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Ergänzende Festlegungen zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen zur Herstellung von
Schichten ohne Bindemitte und Verwendung nach den gültigen Straßenbauregelwerken in Baumaßnahmen im Land
Brandenburg

Die Liste für natürliche Baustoffe dokumentiert regelmäßig die Verwendungsmöglichkeiten von:
- güteüberwacht hergestellten Baustoffgemischen in Schichten ohne Bindemittel
- freiwillig güteüberwacht hergestellten Gesteinskörnungen.

WICHTIGER neuer HINWEIS!!!

Die gegenseitige Listenanerkennung der Bundesländer BE, BB, SN, ST und TH tritt mit dem 01.06.2026 (Datum der Probenahme) in Kraft. Die
Unterlagen aus der Güteüberwachung sind ab diesem Datum im entsprechenden Bundesland, Standort des Lieferwerks, einzureichen.
Wir bitten Sie, sich in den Vorbemerkungen zu den Listen zu informieren, in welcher Form die Unterlagen einzureichen sind. Die bisherigen
Registriernummern von den Bundesländern werden weitergeführt.

Die Korngruppen 2/5, 5/8, 8/11, 11/16 und 16/22, die in Sachsen-Anhalt für den Einsatz in Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten als
geeignet beurteilt werden, sind in den Bundesländern BE, BB, SN und TH auch in Asphalttragschichten und Asphalttragdeckschichten
einsetzbar.

hier befindet sich die Anmerkung aus der Liste „Produktliste von natürlichen Baustoffen“:
*Für die Korngruppen 2/8 für Asphalttragschichten und Asphalttragdeckschichten werden in Sachsen-Anhalt keine Anerkennungen erteilt.
Im Falle einer Lieferabsicht nach BB, BE, SN oder TH sind die Unterlagen jeweils bei der zuständigen Behörde einzureichen.

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Die TL Gestein-StB gelten für die Lieferungen von Gesteinskörnungen für Asphalt, Beton im Straßenbau, hydraulisch gebundene und ungebundene
Gemische zur Herstellung von Schichten im Straßenoberbau und für Pflasterdecken.
Für Schottertragschichten aus Naturgestein, die nicht ausschließlich aus gebrochenen Gesteinskörnungen hergestellt sind, gilt ergänzend zum Abschnitt
2.2.6 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2023, dass mindestens 50 M.-% der dem Baustoffgemisch zugesetzten feinen Gesteinskörnungen die Anforderung an
die Kategorie ECS35 für den Fließkoeffizienten erfüllen müssen. Der Wert ist im Prüfzeugnis anzugeben.

Hinsichtlich der Gütesicherung von Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel gilt die TL G SoB-StB.

Die anerkannten Prüfstellen nach RAP Stra führen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung (Anlage 3 der TL G SoB-StB) mit dem Hersteller die
freiwillige Fremdüberwachung durch. Diese Prüfstellen übergeben im Auftrag der Hersteller diese Unterlagen in Kopie per Post oder per E-Mail dem
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Wenn Überwachungsgemeinschaften die Betriebsbeurteilung einschließlich Probenahme für die Typprüfung und die Beurteilung der WPK einschließlich
Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung durchführen wollen, ist ein formloser Antrag an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg,
Dezernat 64, zu stellen.

Die in der Liste verwendeten Nummern für die nach RAP Stra anerkannten Prüfstellen sind aus der "Liste der nach RAP Stra anerkannten Prüfstellen" aus
dem Internet zu entnehmen.

Als System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von natürlichen Gesteinskörnungen hat sich die „Empfehlung für die Durchführung
der Überwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen nach dem europäischen Konformitätsnachweisverfahren System 2+“ vom Oktober 2004 als
geeignet erwiesen und bewährt. Mit der Ausgabe Juni 2021 wurde der Verbändeleitfaden unter dem Titel „VL Gestein 2021“ fortgeschrieben.

Für die Erstellung einer Eignungsbeurteilung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB:
Prüfzeugnisse aus der freiwilligen Güteüberwachung im System 2+

Leistungserklärung(en)

Nachweis der Einstufung nach Alkali-Richtlinie
Baustoffgemische nach TL G SoB:

Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung gemäß TL G SoB-StB

Sortenverzeichnis.

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Zu Beginn der Fremdüberwachung oder bei Änderung in der Beauftragung der Prüfstelle ist eine Kopie des Überwachungsvertrages einzureichen.

Die Gültigkeitsdauer der Eignungsbeurteilungen ist abhängig vom Tag der Probenahme unter Beachtung des im Regelwerk verankerten Prüfturnus
zuzüglich einer Bearbeitungs- und Toleranzzeit.

Die Festlegung der Gültigkeitsdauer für Eignungszuordnungen von natürlichen Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten
ohne Bindemittel wird in Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gleich gehandhabt.

natürliche Gesteinskörnung:

Prüfturnus 6 Monate + Toleranzzeit 2 Monate

Gültigkeitsdauer 8 Monate

Die Vorgehensweisen zur Erstellung der Eignungsbeurteilungen/Listeneinträge und zur Aufnahme in die Liste in Brandenburg werden mit den
Straßenbauverwaltungen in Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen regelmäßig abgestimmt. Die Eignungsbeurteilungen/Listeneinträge werden
gegenseitig anerkannt. In einigen Fällen sind länderspezifische Besonderheiten zu beachten. In den Prüfzeugnissen aus der freiwilligen Güteüberwachung
/ Fremdüberwachung sind die länderspezifischen Anforderungen anzugeben.
Auf Wunsch des Herstellers wird die Lieferabsicht in der Liste dokumentiert. Hierbei sollten auch bundeslandübergreifende Lieferungen von in
Asphaltmischwerken verwendeten Gesteinskörnungen des Herstellers berücksichtigt werden. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und ersetzen die
Baustoffeingangsprüfung.

Die Einhaltung der Kriterien für qualifizierte Stellen bzw. qualifizierte Prüfstellen entsprechend der Stellungnahme des DAfStb „Regelungen zur Vermeidung
von Schäden durch eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion in Beton“ ist 1x pro Jahr in geeigneter Form zu dokumentieren.

Für den Einsatz rezyklierten Betons aus AKR-geschädigten Betondecken im Straßenbau ist das M RC-AKR, Ausgabe 2021 mit ergänzenden Festlegungen
erschienen.

Im Rahmen der Baulichen Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen (ZTV BEA-StB) wurde in der Fassung 2018 der Anhang F.1 – Anwendungsbereich
nach ZTV BEA-StB aufgenommen. Dieser Anhang ist von den Herstellern zu beachten, sofern die Gesteinskörnungen für diesen Verwendungszweck geliefert
werden.

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Listen zur Güteüberwachung im Straßenbau der Bundesländer Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

Sachsen: https://www.list.smwa.sachsen.de/dateiaustausch/index.php/s/nTXmR8iNaioP3RP?dir=/&editing=false&openfile=true

Sachsen-Anhalt: https://lsbb.sachsen-anhalt.de/index.php?id=45334

Thüringen: https://bau-verkehr.thueringen.de/bau/strassenbau/qualitaetssicherung-bautechnik

Berlin: https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/verkehr/service/rechtsvorschriften/bautechnik/gesteinskoernung.pdf

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Erläuterung der nachfolgend verwendeten Abkürzungen:

fGk
feine Gesteinskörnung
gGk
grobe Gesteinskörnung
GKG
Gesteinskörnungsgemisch
AC TD
Asphalttragdeckschicht
AC B
Asphaltbinder
AC T
Asphalttragschicht
AC D
Asphaltbetondeckschicht
SMA
Splittmastixasphalt
MA
Gussasphalt
PA
offenporiger Asphalt
DSK
Dünne Schichten im Kalteinbau
DSH-V
Dünne Schichten im Heißeinbau auf Versiegelung
OB
Oberflächenbehandlung
O (D>8)
Oberbeton
O (0/8)
Oberbeton
UB
Unterbeton
BTS
Betontragschicht
HGT
Hydraulisch gebundene Tragschicht
V
Verfestigung
FSS
Frostschutzschicht nach TL SoB–StB
KTS
Kiestragschicht nach TL SoB–StB
STS
Schottertragschicht nach TL SoB–StB
STSuB
Schottertragschicht unter Betondecken nach TL SoB–StB
SoB
Schichten ohne Bindemittel (bei Lieferkörnungen geeignet
zur Herstellung von Mineralstoffgemischen für SoB)

DoB
Deckschicht ohne Bindemittel nach TL SoB–StB
SfM
Schicht aus frostunempfindlichem Material
Fug-M
Fugenmaterial für Pflaster nach TL Pflaster-StB
Bett-M
Bettungsmaterial für Pflaster nach TL Pflaster-StB

Die Erläuterungen zu den Abkürzungen von spezifischen technischen
Eigenschaften/Kategorien finden sich in den jeweiligen
Lieferbedingungen wieder.

In Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung und Listenführung
von Gesteinskörnungen und Schichten ohne Bindemittel“ werden die
bisher vergebenen Registriernummern von Herstellern ab 2026 geändert.
In der Übergangsphase werden die alten und die neuen Registriernummern in
der Liste aufgeführt werden.

XX-001-Abk.

Legende:
XX = Bundesland (Abkürzung) - BB = Brandenburg
H = Hartgestein
K = Kies
S = Sand (nur feine Gesteinskörnung)
C = Kalkstein
F = Füller