Sächsisches Straßengesetz regelt Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen in Sachsen; Luftraum über dem Straßenkörper gehört zu öffentlichen Straßen.

Sächsisches Straßengesetz

§   1 §   2 §   3 §   4 §   5 §   6 §   6a §   7 §   8 §   9 §   9a § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) Vom 21. Januar 1993 Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

  1. Abschnitt  Grundvorschriften Geltungsbereich Öffentliche Straßen Einteilung der öffentlichen Straßen Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse Ortsdurchfahrten Widmung Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen Umstufung Einziehung Straßenbaulast Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
  2. Abschnitt  Eigentum an öffentlichen Straßen Wechsel der Straßenbaulast Grundbuchberichtigung und Vermessung Eigentumserwerb
  3. Abschnitt  Benutzung der öffentlichen Straßen Gemeingebrauch, Straßenanliegergebrauch Beschränkungen des Gemeingebrauchs Vergütung von Mehrkosten Verunreinigung und Beschädigung Sondernutzung Sächsisches Straßengesetz Fassung vom 01.09.2026 Seite 1 von 50

§ 18a § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 42a § 43 § 44 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung Unerlaubte Benutzung einer Straße Gebühren für Sondernutzungen Zufahrten und Zugänge Sonstige Benutzung 4. Abschnitt  Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre Bauliche Anlagen an Straßen Freihalten der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen 5. Abschnitt  Schutz der öffentlichen Straßen Schutzwaldungen Schutzmaßnahmen Bepflanzung des Straßenkörpers 6. Abschnitt  Kreuzungen und Umleitungen Kreuzungen öffentlicher Straßen Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen Unterhaltung von Straßenkreuzungen Kreuzungen mit Gewässern Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern Ermächtigung zu Rechtsverordnungen Umleitungen 7. Abschnitt  Planungen, Planfeststellung und Enteignung Planungen Planungsgebiet Vorarbeiten Planfeststellung Veränderungssperre Einstellung des Planfeststellungsverfahrens Vorzeitige Besitzeinweisung Vertreter des Eigentümers Enteignung, Entschädigung Zweiter Teil Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit Sächsisches Straßengesetz Fassung vom 01.09.2026 Seite 2 von 50

§ 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 50a § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 Träger der Straßenbaulast Straßenbaulast Dritter Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast Straßenbaubehörden Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen Straßenaufsicht Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen Ordnungswidrigkeiten Einteilung der vorhandenen öffentlichen Straßen Bestandsverzeichnisse (aufgehoben) (aufgehoben) Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4) Sondernutzung Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2) Planfeststellung (Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1) Schlussbestimmungen Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

  1. Abschnitt  Grundvorschriften § 1 Geltungsbereich 1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesstra‐ ßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.2 Sächsisches Straßengesetz Fassung vom 01.09.2026 Seite 3 von 50

a) b) 2. 3. 4. 1. 2. 3. § 2 Öffentliche Straßen (1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen; die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Park‐ plätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege); der Luftraum über dem Straßenkörper; das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung; die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Stra‐ ßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerhöfe, Lager, La‐ gerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. (3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahnen, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die unselbständigen Rad- und Gehwege.3 § 3 Einteilung der öffentlichen Straßen (1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßenklassen eingeteilt: Staatsstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Freistaates Sachsen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangs‐ verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; Kreisstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen mit nicht nur untergeordneter Bedeutung an überörtli‐ che Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an ei‐ nem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschlie‐ ßen; Gemeindestraßen: Sächsisches Straßengesetz Fassung vom 01.09.2026 Seite 4 von 50

a) b) 4. a) b) c) Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Orts‐ lage, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder Gemeindeteilen bzw. deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind oder Ortsstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind; sonstige öffentliche Straßen: die öffentlichen Feld- und Waldwege; das sind Straßen, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen; die beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze; das sind Straßen, die einem be‐ schränkten öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. 2Hierzu zählen die Fußgängerbereiche sowie die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege, die Parkplätze, die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteil anderer Straßen sind (selbständige Parkplätze, Geh- und Radwege); die Eigentümerwege; das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Ver‐ kehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören. (2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast. (3) 1Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 2Sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. 3Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsminis‐ terium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. 4§ 5 Absatz 1 bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.4 § 4 Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse (1) 1Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. 3Für Ge‐ meindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. 4Die Straßenverzeichnisse für die Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Stra‐ ßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. 5§ 42 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6Im Übrigen können auch offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Sächsisches Straßengesetz Fassung vom 01.09.2026 Seite 5 von 50

(2) Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten. (3) 1Die Behörden haben Einsicht in die Verzeichnisse sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen und Kopien zu gestatten. 2Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, dem sind einfache oder beglaubigte Auszüge zu erteilen. (4) Das Nähere über Zuständigkeiten der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnis‐ se sowie die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.5 § 5 Ortsdurchfahrten (1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. 2Geschlosse‐ ne Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeig‐ netes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. (2) 1Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt sind nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Gemeinde festzusetzen. 2Zuständig für die Festsetzung der Ortsdurchfahrt ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (3) Im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt ab‐ weichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Orts‐ durchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Ein‐ wohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen. (4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. (5) Reicht die Ortsdurchfahrt für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Staatsstraße oder Kreisstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.6 § 6 Widmung (1) 1Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigen‐ schaft einer öffentlichen Straße erhalten sowie Benutzungsart und Benutzungszweck festgelegt werden. 2Widmungserweiterung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Wid‐ mung einer Straße nachträglich um bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke erweitert wird. 3Die Vorschriften über die Widmung gelten für die Widmungserweiterung entsprechend. 4Widmung und Widmungserweiterung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öf‐ Sächsisches Straßengesetz Fassung vom 01.09.2026 Seite 6 von 50

fentlich bekanntzumachen und werden frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. (2) 1Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt für die Staatsstraßen das Landesamt für Straßenbau und Ver